Neubestand Musterklauseln

Neubestand. „Das Ö½osoziale SĒeuerreror»geseĒz 2022 Teil I wurde a» 14. Februar 2022 veröffienĒlichĒ (BGBl I Nr. 10/2022) veröffienĒlichĒ. Da»iĒ wurden ersĒ»als e”pliziĒe Regelungen zur BesĒeuerung von KrypĒowährungen geschaffien, die a» 1. Xxxx 2022 in KrarĒ geĒreĒen und aur KrypĒowährungen anzuwenden sind, die nach de» 28. Februar 2021 erworben wurden (NeubesĒand). ; 27b Abs 4 ESĒG definierĒ KrypĒowährung wie rolgĒ: „Eine KrypĒowährung isĒ eine digiĒale DarsĒellung eines WerĒs, die von ½einer ZenĒralban½ oder öffienĒlichen SĒelle e»iĒĒierĒ wurde oder garanĒierĒ wird und nichĒ zwangsläufig an eine geseĒzlich resĒgelegĒe Währung angebunden isĒ und die nichĒ den geseĒzlichen SĒaĒus einer Währung oder von Geld besiĒzĒ, aber von naĒürlichen oder įurisĒischen Personen als Tausch»iĒĒel a½zepĒierĒ wird und die aur ele½Ēronische» Wege überĒragen, gespeicherĒ und gehandelĒ werden ½ann.“ Die Ein½ünrĒe aus KapiĒalver»ögen wurden in ; 27 Abs 4a ESĒG u» Ein½ünrĒe aus KrypĒowährungen erweiĒerĒ. Darür wurde i» ; 27b ESĒG eine eigensĒändige Regelung geschaffien, die sowohl laurende Ein½ünrĒe aus KrypĒowährungen als auch Ein½ünrĒe aus realisierĒen WerĒsĒeigerungen von KrypĒowährungen u»rassĒ, die nun»ehr de» SondersĒeuersaĒz von 27,5% unĒerliegen (; 27a ESĒG). UnĒer die Ein½ünrĒe aus realisierĒen WerĒsĒeigerungen von KrypĒowährungen (; 27b Abs 3 ESĒG) rallen ● Ein½ünrĒe aus der Veräußerung von KrypĒowährungen gegen Euro, ● Ein½ünrĒe aus de» Tausch von KrypĒowährungen gegen geseĒzlich aner½annĒe Fre»dwährungen und ● Ein½ünrĒe aus de» Tausch von KrypĒowährungen gegen andere WirĒscharĒsgüĒer und LeisĒungen (zB Kaur eines WirĒscharĒsguĒs oder einer DiensĒleisĒung und Bezahlung in KrypĒowährungen). NichĒ unĒer die Ein½ünrĒe aus realisierĒen WerĒsĒeigerungen rällĒ hingegen der Tausch einer KrypĒowährung gegen eine andere KrypĒowährung (; 27b Abs 3 Z 2 2. SaĒz ESĒG). VerlusĒe ½önnen »iĒ anderen Ein½ünrĒen aus KapiĒalver»ögen nach Maßgabe der BesĒi»»ungen in ; 27 Abs 8 ESĒG ausgeglichen werden (insb. ½ein Ausgleich »iĒ Ban½zinsen und Zuwendungen von PrivaĒsĒirĒungen). Die ÜbergangsbesĒi»»ungen beinhalĒen zude» eine OpĒion rür SĒeuerp½ichĒige, die neuen BesĒi»»ungen des ; 27b ESĒG schon rüc½wir½end ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Die VorĒeilharĒig½eiĒ dieser OpĒion wird i» Einzelrall durch den Kunden zu beurĒeilen sein. Für Ein½ünrĒe, die nach de» 31. Deze»ber 2023 zu½ießen, wurde rür besĒi»»Ēe inländische DiensĒleisĒer die Verp½ichĒung zu» KapiĒalerĒragsĒeuerabzug i»ple»enĒierĒ. Es isĒ davon aus...
Neubestand. Das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I wurde am 14. Februar 2022 veröffentlicht (BGBl I Nr. 10/2022). Damit wurden erstmals explizite Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen geschaffen, die am 1. Xxxx 2022 in Kraft getreten und auf Kryptowährungen anzuwenden sind, die nach dem 28. Februar 2021 erworben wurden (Neubestand). § 27b Abs 4 EStG definiert Kryptowährung wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Xxxxx, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden in § 27 Abs 4a EStG um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Dafür wurde im § 27b EStG eine eigenständige Regelung geschaffen, die sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen umfasst, die nunmehr dem Sondersteuersatz von 27,5% unterliegen (§ 27a EStG). Unter die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs 3 EStG) fallen • Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro, • Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen und • Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen (z.B. Kauf eines Wirtschaftsguts oder einer Dienstleistung und Bezahlung in Kryptowährungen). Nicht unter die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen fällt hingegen der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung (§ 27b Abs 3 Z 2 2. Satz EStG). Verluste können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 27 Abs 8 EStG ausgeglichen werden (insb. kein Ausgleich mit Bankzinsen und Zuwendungen von Privatstiftungen). Die Übergangsbestimmungen beinhalten zudem eine Option für Steuerpflichtige, die neuen Bestimmungen des § 27b EStG schon rückwirkend ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Die Vorteilhaftigkeit dieser Option wird im Einzelfall durch den Anleger nach vorheriger Konsultation eines Rechts- und Steuerberaters zu beurteilen sein. Für Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen, wurde für bestimmte inländische Dienstleister die Verpflichtung zum Kapital...