Neue Steuerung Musterklauseln

Neue Steuerung. [A6.1] Die Hochschule wird ab 2012 intern folgende Instrumente der Neuen Steuerung nutzen und deren Gebrauch fortlaufend evaluieren bzw. verbessern: ⬝ interne Zielvereinbarungen (für Professoren / W-Besoldung und Fachbereiche) ⬝ interne Leistungsorientierte Mittelverteilung in Anpassung an das Landesmodell ⬝ Erweiterung des hochschulinternen Kapazitätsmodells um ein Flächen- und ein Finan- zenmodul ⬝ Leistungsorientierte Flächenvergabe (Vermieter-Mieter-Modell / Kalkulatorische Mieten) ⬝ Führungsinformationssystem für ziel- und ergebnisorientierte Planung und Steuerung ⬝ Energiemanagementsystem zur Ressourceneinsparung ⬝ Risikomanagement in der Finanzplanung und Anlagenbuchhaltung [A6.2] Der Einsatz nachfolgend genannter Basisinstrumente wird vorbereitet:
Neue Steuerung. [A6.1] Die Hochschule wird intern folgende Instrumente der neuen Steuerung nutzen und de- ren Gebrauch fortlaufend evaluieren bzw. verbessern: ⬝ Ausbau interner Zielvereinbarungen als Steuerungsmodell
Neue Steuerung. [A6.1] Die Universität schließt zur Ressourcensteuerung für den Zeitraum 2011 bis 2013 inter- ne Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und den Struktureineinheiten ab. Sie evaluiert das bereits etablierte System der internen leistungsorientierten Mittelverteilung (LOM) und führt es ggf. mit Veränderungen weiter. Zur Unterstützung der Ressourcensteuerung wird bis 2013 die Vollkostenrechnung eingeführt und zusammen mit der Xxxx-xxx-Xxxxxxxx-Universität Magdeburg die kaufmännische Buchführung etabliert. Das Kultusministerium leistet erforderli- che Hilfe bei der Abstimmung. Die Universität führt spätestens bis 2013 eine leistungsorien- tierte Flächenvergabe ein, bei der insbesondere die Drittmittelprojekte berücksichtigt werden. [A6.2] Die Universität kommt der Verpflichtung nach, ihren Betrieb in Forschung, Lehre und Administration unter national vergleichbaren und anerkannten Qualitätsstandards abzusi- chern. Dazu wird sie die Instrumente des Qualitätsmanagements in Forschung, Lehre und Verwaltung ausbauen und diese in einer administrativen Einheit Qualitätsmanagement und Berichterstattung zusammenfassen, um die Sichtbarkeit der Qualitätssicherung als Instrument der Neuen Steuerung zu erhöhen. Die Universität entwickelt auf dieser Basis das interne Be- richtswesen u. a. gegenüber dem Kuratorium, dem Rektorat, den Dekanen und den Gremien weiter. Die zwischen Kultusministerium und Universität vereinbarte zielgruppenspezifische Berichter- stattung basiert vor allem auf dem Jahresbericht des Rektorats (Übergabe jeweils zum 30. Ju- ni des Folgejahres). Der alle Jahresberichte zusammenfassende Hochschulbericht des Kul- tusministeriums wird in Abstimmung mit dem Rektorat der Universität erstellt. [A6.3] […] [A6.4] Die Universität schreibt unter Berücksichtigung der Planungsvorgaben ihr Flächenent- wicklungskonzept fort. Die Universität geht davon aus, dass es innerhalb der Zielvereinba- rungsperiode zu einer zeitlichen Einordnung von Großen Baumaßnahmen kommt. Das Land unterstützt die Universität im Bereich des Gebäude- und Flächenmanagements durch Mittel des Bauunterhalts sowie für kleine Baumaßnahmen. Das Kultusministerium wird sich bemühen, die Deckungsfähigkeit der Mittel für Bauunterhalt gegenüber den Mitteln für kleine Baumaßnahmen herzustellen und die Bewirtschaftungsre- geln dabei den Regularien eines Globalbudgets anzupassen. Die Universität bereitet in der Zielvereinbarungsperiode die Übernahme der Liegenschaften vor. Die Gebäudeverwaltung er- folgt w...

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  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.