Nichtdiskriminierung. (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass hinsichtlich der Verfahren und Prakti- ken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert über den in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerten liegt, die in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Vergabestellen (a) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer der ande- ren Vertragspartei nicht ungünstiger behandeln als (i) inländische Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungs- erbringer oder (ii) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer eines Drittlandes; (b) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht auf Grund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer natürlichen oder einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, deren Eigentumsrechte an ihm oder Kontrolle über ihn, ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer; (c) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht auf Grund der Tatsache diskriminieren, dass die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung aus der anderen Vertragspartei stammt; (d) keine Kompensationen («offsets») bei der Qualifikation und der Auswahl der Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder bei der Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe verlangen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder den zuständigen Behörden noch den Vergabestellen auf irgendeine Weise eine direkt oder indirekt diskriminierende Verhaltensweise vorzuschreiben. Eine Liste der Bereiche, in denen eine solche Dis- kriminierung möglich wäre, befindet sich in Anhang X. (3) Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftrags- wert unter den in Artikel 3 Absatz 4 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lie- feranten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 zu behandeln. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Lichte der im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen gewonnenen Erfahrungen überprüft wird. Zu diesem Zweck erstellt der Gemischte Ausschuss Listen der Fälle, in denen der in Artikel 6 enthaltene Grundsatz zur Anwendung kommt. (4) Die in Absatz 1 insbesondere unter Buchstabe a Ziffer i und in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grundsätze berühren nicht die Massnahmen, die durch den gemeinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie die Entwicklung des Binnenmarktes der Schweiz erforderlich werden. Desgleichen berühren diese insbesondere unter Buch- stabe a Ziffer ii dargelegten Grundsätze nicht die in Übereinstimmung mit bestehen- den oder künftigen Abkommen über regionale wirtschaftliche Integration gewährte Präferenzbehandlung. Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht dieses Abkommen gefährden. Die Massnahmen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, werden in Anhang IX aufgeführt; jede Vertragspartei kann weitere Massnahmen notifizieren, für die dieser Absatz gilt. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden Beratungen im Gemischten Ausschuss statt, um das reibungslose Funktionieren die- ses Abkommens zu gewährleisten.
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Samples: Abkommen Über Bestimmte Aspekte Des Öffentlichen Beschaffungswesens, Abkommen, Abkommen
Nichtdiskriminierung. (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass hinsichtlich der Verfahren und Prakti- ken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert über den in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerten liegt, die in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Vergabestellen
(a) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer der ande- ren Vertragspartei nicht ungünstiger behandeln als
(i) inländische Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungs- erbringer oder
(ii) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer eines ei- nes Drittlandes;
(b) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht auf Grund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer natürlichen oder einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, deren Eigentumsrechte an ihm oder Kontrolle über ihn, ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer;
(c) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht auf Grund der Tatsache diskriminieren, dass die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung aus der anderen Vertragspartei stammt;
(d) keine Kompensationen («offsets») bei der Qualifikation und der Auswahl der Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder bei der Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe verlangen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder den zuständigen Behörden noch den Vergabestellen auf irgendeine Weise eine direkt oder indirekt diskriminierende Verhaltensweise vorzuschreiben. Eine Liste der Bereiche, in denen eine solche Dis- kriminierung möglich wäre, befindet sich in Anhang X.
(3) Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftrags- wert unter den in Artikel 3 Absatz 4 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lie- feranten Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei gemäss den Bestimmungen Be- stimmungen von Absatz 1 zu behandeln. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese die- se Bestimmung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Lichte der im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen gewonnenen Erfahrungen überprüft wird. Zu diesem Zweck erstellt der Gemischte Ausschuss Listen der Fälle, in denen der in Artikel 6 enthaltene Grundsatz zur Anwendung kommt.
(4) Die in Absatz 1 insbesondere unter Buchstabe a Ziffer i und in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grundsätze berühren nicht die Massnahmen, die durch den gemeinschaftsinternen ge- meinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie die Entwicklung des Binnenmarktes der Schweiz erforderlich werden. Desgleichen berühren diese insbesondere unter Buch- stabe a Ziffer ii dargelegten Grundsätze nicht die in Übereinstimmung mit bestehen- den oder künftigen Abkommen über regionale wirtschaftliche Integration gewährte Präferenzbehandlung. Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht dieses Abkommen gefährden. Die Massnahmen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, werden in Anhang IX aufgeführt; jede Vertragspartei kann weitere Massnahmen notifizierenno- tifizieren, für die dieser Absatz gilt. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden Beratungen im Gemischten Ausschuss statt, um das reibungslose Funktionieren die- ses Abkommens zu gewährleisten.
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