Nichteinhaltung von Auflagen. Über die Folgen der einer Nichteinhaltung von Auflagen durch ein Nicht-Clearing-Mitglied entscheiden die Geschäftsführungen der Eurex-BörsenMärkte sowie die Eurex Clearing AG, aufgrund einer entsprechenden elektronischen Erklärung des jeweiligen Clearing-Mitgliedes, gemäß den folgenden Regelungen.
9.2.3.3.1 Überschreitung von Pre-Trade Limiten
(1) Sollte die während eines Geschäftstages mittels des Systems der Eurex-Börsen beziehungsweise des Systems der Eurex Clearing AG (gemeinsam „Eurex-System“) während eines Geschäftstages vorgenommene Prüfung der Einhaltung der von für einem Nicht-Clearing-Mitglieder von seinem Clearing-Mitglied für seine Nicht-Clearing- Mitglieder im Eurex-System des jeweiligen Marktes hinterlegten Pre-Trade Limite (Ziffer 9.2.3.1) ergeben, dass die Ausführung von in das System neue eingegebenen Aufträgen, Quotes oder die Eingabe von Eurex OTC-Geschäften eines Nicht-Clearing- Mitgliedes mittels der OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten in das System die vereinbarten Pre-Trade Limite überschreiten würden, folgt hieraus, dass das jeweilige Clearing- Mitglied nicht mehr bereit ist, das Clearing von weiteren Geschäften dieses seines jeweiligen Nicht-Clearing-Mitgliedes, bezogen auf einzelne Eurex-Geschäfte und Eurex OTC-Geschäfte durchzuführen.
(2) Die Eurex-BörsenMärkte werden für den Fall, dass ein Clearing-Mitglied nicht mehr zur Durchführung des Clearings von Eurex-Geschäften eines Nicht-Clearing-Mitgliedes wegen der Nichteinhaltung von Pre-Trade-Limiten gemäß Absatz 1 bereit ist, unmittelbar und für einen entsprechenden Zeitraum, für die Dauer der Nichteinhaltung dieser Auflagen (Pre-Trade Limite) das Ruhen der BörsenHandelszulassung des betroffenen Nicht-Clearing-Mitgliedes hinsichtlich des Handels einzelner Produkte sowie bezogen auf bestimmte Positionskonten gemäß Ziffer 9.2.3.3.3 (Ruhen der Börsenzulassung) anordnen. Zudem wird mittels des Eurex-Systems sichergestellt, dass eine Weiterleitung von Aufträgen beziehungsweise Quotes des betroffenen Nicht- Clearing-Mitgliedes in die Orderbücher der Märkte s Handelssystems der Eurex-Börsen und damit deren Matching mit anderen Aufträgen oder Quotes unterbunden wird. Bereits in den Orderbüchern der Märkte befindliche Aufträge und Quotes des betroffenen Nicht-Clearing-Mitgliedes werden weder gelöscht, noch deren Matching mit anderen Aufträgen und Quotes unterbunden.
(3) Soweit ein Clearing-Mitglied nicht mehr zur Durchführung des Clearings von Eurex OTC-Geschäften wegen Nichteinhaltung von Pr...
Nichteinhaltung von Auflagen. Soweit NICHT-CLEARING-MITGLIEDER mit ihren jeweiligen CLEARING-MITGLIEDERN eine oder mehrere AUFLAGEN vereinbart haben und ein NICHT-CLEARING-MITGLIED gegen (a) PRE-TRADE-LIMITE oder (b) SONSTIGE AUFLAGEN verstoßen und sein CLEARING-MITGLIED gemäß Ziffer 12.3.2 eine STOP-BUTTON-Eingabe in das SYSTEM vorgenommen hat, erklärt das CLEARING-MITGLIED, dass es nicht mehr bereit ist, weiterhin TRANSAKTIONEN des betreffenden NICHT-CLEARING-MITGLIEDS in das CLEARING einzubeziehen. Bei FWB-TRANSAKTIONEN kann das CLEARING-MITGLIED die Erklärung auf bestimmte Benutzerkennungen des betreffenden NICHT-CLEARING-MITGLIEDS oder bestimmte Identifier Codes (Handelsplätze) beschränken. Über die Folgen eines Verstoßes gegen AUFLAGEN durch ein NICHT-CLEARING-MITGLIED entscheiden die Geschäftsführungen der MÄRKTE und die Eurex Clearing AG aufgrund einer entsprechenden elektronischen Erklärung des jeweiligen CLEARING-MITGLIEDS gemäß den folgenden Bestimmungen.