Nichterfüllung der Lieferpflicht. 6.1 Soweit der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen die vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen und der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen eine solche Nichterfüllung zu vertreten haben, ist der Lieferant verpflichtet, der enm binnen 14 Kalendertagen sämtliche Schäden, die der enm aus dieser Vertragsverletzung entstehen, zu ersetzen. 6.2 Das Recht der enm zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 9.2 und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
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