Nichterteilung / Verweigerung des Zertifikats Musterklauseln

Nichterteilung / Verweigerung des Zertifikats. Die DMSZ kann Zertifikate nur erteilen, wenn nach dem Audit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ein vertraglicher Erfolg ist nicht geschuldet. Bei Nichterfüllung dokumentiert der Auditor die Mängel in einem Abweichungsbericht oder er gibt die Auflagen bekannt, deren Erfüllung zur Erteilung eines Zertifikats notwendig sind. Abweichungen oder Auflagen sind innerhalb der gesetzten Fristen zu beheben oder zu erfüllen. Erforderlichenfalls wiederholt die DMSZ die Audits ganz oder teilweise. Die Kosten hierfür werden entsprechend der gültigen Preisliste nach Aufwand berechnet. Wurden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Fristen behoben und/oder sind auch nach zweimaligem Nachaudit die Voraussetzungen für eine Zertifikatserteilung nicht gegeben, wird das Zertifizierungsverfahren durch einen Bericht ohne Zertifikat abgeschlossen.
Nichterteilung / Verweigerung des Zertifikats. Die DMSZ kann Zertifikate nur erteilen, wenn nach dem Audit die Voraus- setzungen dafür erfüllt sind. Bei Nichterfüllung dokumentiert der Auditor die Mängel in einem Abweichungsbericht oder er gibt die Auflagen be- kannt, deren Erfüllung zur Erteilung eines Zertifikats notwendig sind. Ab- weichungen oder Auflagen sind innerhalb der gesetzten Fristen zu behe- ben oder zu erfüllen Erforderlichenfalls wiederholt die DMSZ die Audits ganz oder teilweise. Die Kosten hierfür werden entsprechend der gültigen Preisliste nach Aufwand berechnet. Wurden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Fristen behoben und/oder sind auch nach zweimaliger Nachau- dit die Voraussetzungen für eine Zertifikatserteilung nicht gegeben, wird das Zertifizierungsverfahren durch einen Bericht ohne Zertifikat abge- schlossen. Die DMSZ ist berechtigt, das erteilte Zertifikat zeitlich befristet auszuset- zen, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen oder finanziellen Pflichten der DMSZ gegenüber nachweislich verletzt, besonders wenn. Korrektur- maßnahmen am Managementsystem nicht innerhalb der vereinbarten Fristen nachweislich wirksam umgesetzt wurden, die von der DMSZ vorge- schlagenen Termine der Audits zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung nicht wahrgenommen wurden und dadurch die Frist von in der Regel zwölf Monaten seit dem letzten Audits überschritten wurde, die DMSZ nicht rechtzeitig über geplante Änderungen am Managementsystem und andere Änderungen informiert wurde, die die Konformität mit dem Audit zugrunde gelegten Regelwerk beeinflussen, ein DMSZ-Zertifikat oder ein Zertifikats- symbol in irreführender Weise verwendet wurde. Die DMSZ kündigt eine mögliche Aussetzung zunächst schriftlich an. Werden die Gründe für die Aussetzung in den festgelegten Fristen nicht beseitigt, so informiert die DMSZ den Auftraggeber schriftlich über die Aussetzung der Zertifizierung und benennt ihre Gründe sowie die notwendigen Maßnahmen, um die Zer- tifizierung wieder in Kraft setzen zu können. Die Aussetzung der Zertifizie- rung wird befristet (in der Regel maximal 90 Tage). Werden die geforder- ten Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich wirksam umgesetzt, wird die Aussetzung der Zertifizierung zurückgenommen und die Wiederherstellung der Zertifizierung durchgeführt. Die DMSZ ist berechtigt, Zertifikate nach schriftlicher Ankündigung zu ent- ziehen oder für ungültig zu erklären, wenn - die Frist für die Aussetzung der Zertifizierung abgelaufen ist, - die Konformität des Manageme...
Nichterteilung / Verweigerung des Zertifikats. Die Zertifizierungsstelle kann Zertifikate nur erteilen, wenn nach dem Audit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei Nichterfüllung dokumentiert der Auditor die Mängel in einem Bericht oder er gibt die Auflagen bekannt, de- ren Erfüllung zur Erteilung eines Zertifikats notwendig sind. Abweichungen oder Auflagen sind innerhalb der gesetzten Fristen zu beheben oder zu er- füllen Erforderlichenfalls wiederholt die Zertifizierungsstelle die Audits ganz oder teilweise. Die Kosten hierfür werden entsprechend der gültigen Preis- liste nach Aufwand berechnet. Wurden die Mängel nicht innerhalb der ge- setzten Fristen behoben und/oder sind auch nach zweimaliger Nachaudit die Voraussetzungen für eine Zertifikatserteilung nicht gegeben, wird das Zertifizierungsverfahren durch einen Bericht ohne Zertifikat abgeschlossen.

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