Einschränkung Musterklauseln

Einschränkung. 6.2.2.1 Ist ein Mangel auf vom AG 1) zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen, 2) erteilte Anweisungen, 3) beigestellte Materialien oder 4) beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn a) er im Sinne von 2.2.4 die vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat und der AG den vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat, oder b) er diese Mängel auch bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht hätte er- kennen können. 6.2.2.2 Die Gewährleistung des AN wird durch das Bestehen einer Überwachung sei- tens des AG gemäß 2.2.6 nicht eingeschränkt.
Einschränkung. Die DMSZ ist berechtigt den Geltungsbereich der Zertifizierung des Auftraggebers einschränken, um diejenigen Teile auszuschließen, die die Anforderungen nicht erfüllen, wenn der Auftraggeber es dauerhaft oder schwerwiegend versäumt hat, die Zertifizierungsanforderungen für diese Teile des Geltungsbereichs der Zertifizierung zu erfüllen. Eine solche Einschränkung muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen der für die Zertifizierung verwendeten Norm erfolgen.
Einschränkung. Ohne die Allgemeingültigkeit der Abschnitte 6(a) und 6(b) dieser Anlage „B“ einzuschränken, wird Transoft unter keinen Umständen für irgendwelche Kosten, Zahlungen, Ansprüche oder Schäden verantwortlich sein, außer für die Zahlung gemäß Abschnitt 4(h)(ii) dieser Anlage „B“.
Einschränkung. Die freie Krankenhauswahl beschränkt sich auf solche öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen. (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc- Heilstätten und -Sanatorien geleistet. (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmetho- den und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Be- trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. (7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten wer- den, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versiche- rungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Aus- kunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beab- sichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist. (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung einge- holt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entge- genstehen, kann nur verlangt we...
Einschränkung. Falls ein Gericht den vollständigen Ausschluss oder die Beschränkung der stillschweigenden Garantien oder der Haftung für mittelbare oder Folgeschäden für bestimmte an Verbraucher gelieferte Produkte, oder die Beschränkung der Haftung für Körperschäden, nicht zulässt, so sind diese stillschweigenden Garantien und diese Haftungen auf die Dauer der Garantieerklärung beschränkt.
Einschränkung. 1 Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13–16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19–24, 25 Absätze 1 und 310, 26, 29 und 31–40.
Einschränkung. Ist ein Mangel auf vom AG 1) zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen, 2) erteilte Anweisungen, 3) beigestellte Materialien oder 4) beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn er seiner Prüf- und Warnpflicht nachgekommen ist, insb die vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat, und der AG den vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat. Die Gewährleistungspflicht des AN wird durch das Bestehen einer Überwachung seitens des AG nicht eingeschränkt.
Einschränkung des Deckungsumfanges 506.1 Ansprüche für Schäden, die die Per- son oder Sachen eines Versicherten oder einer anderen mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Person betreffen; 506.2 die Haftpflicht für Schäden im Zu- sammenhang mit einer hauptberuf- lichen Tätigkeit; 506.3 die Haftpflicht für Schäden an zu irgendeinem Zweck übernommenen Geldwerten, Wertpapieren, Doku- menten, Plänen und Militär-Corps- material; 506.4 die Haftpflicht für Schäden, verur- sacht als Angehöriger der schweizeri- schen Armee oder des schweizerischen Zivilschutzes bei kriegerischen Hand- lungen oder als Angehöriger einer ausländischen Armee; 506.5 die Haftpflicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Ver- gehen oder beim Versuch dazu verur- sacht werden; 506.6 die Haftpflicht für Abnützungsschä- den und Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten; 506.7 die Haftpflicht für Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen oder Erschütterungen an Sachen ent- standen sind; 506.8 die Haftpflicht für Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken infolge Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bau- arbeiten, für die ein Versicherter als Bauherr verantwortlich ist, falls die Gesamtbausumme des Vorhabens Fr. 100 000.– übersteigt; 506.9 die Haftpflicht für Schäden aus ver- traglich übernommener Haftung, die über die gesetzliche hinausgeht, und bei Nichterfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Versicherungspflichten; 506.10 die Haftpflicht für Schäden durch Verwendung oder durch Einwirkung von Laser-, Maser- oder ionisierenden Strahlen; 506.11 die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit anvertrauten Geschäftsschlüsseln; 506.12 die Haftpflicht für Schäden im Zu- sammenhang mit der aktiven Beteili- gung an Schlägereien und Raufereien; 506.13 die Haftpflicht für Ansprüche infolge Übertragung ansteckender Krank- heiten des Menschen, der Tiere und Pflanzen; die Haftpflicht • als Halter von Motorfahrzeugen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei gemäss Strassenverkehrsgesetzge- bung erlaubter Verwendung des Fahrzeuges ohne Kontrollschilder auf nichtöffentlichen Strassen; • für Schäden an entlehnten, gemiete- ten sowie an den als Lenker oder gesetzlich vorgeschriebener Begleiter von Lernfahrern benützten Motor- fahrzeugen. Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Vereinbarung; • für Schäden, wenn das Fahrzeug zu Fahrten benützt wird, die gesetzlich, behördlich oder vom ...
Einschränkung. 3.1. (Einschränkungen) Die Nutzung der Software auf den Computern des Vertragspartners an den Orten der Installation der Software ist eingeschränkt. Für die Software auf jedem Server werden Lizenzschlüssel von EMPURON bereitgestellt, die hardwareabhängig sind. Der Lizenzschlüssel auf dem Server, auf dem die EMPURON-Software installiert ist, ist nur zusammen mit einem Lizenzdokument gültig, das bei Beginn der Garantiezeit von EMPURON-Vertretern ausgehändigt wird. Änderungen der Parametrierung sind erlaubt.
Einschränkung. 7.2.1. Für elektronischen Bauelementen (z.B. Wechselrichter) nach dem vollendeten 5. Jahr ab Betriebsbereitschaft gilt im Versicherungsfall ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 250 als vereinbart. Maßgebend für die Berechnung des Alters der elektronischen Bauteile und/oder Wechselrichter ist, - der Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsbereitschaft (siehe § 1 Nr. 1 AEED), - der Zeitpunkt der Wiederherstellung in den betriebsbereiten Zustand (bei Austausch/Erneuerung/Wiederbeschaffung, auch nach einem Versicherungsfall).