Einschränkung. 6.2.2.1 Ist ein Mangel auf vom AG
1) zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen,
2) erteilte Anweisungen,
3) beigestellte Materialien oder
4) beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn
a) er im Sinne von 2.2.4 die vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat und der AG den vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat, oder
b) er diese Mängel auch bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht hätte erkennen können.
6.2.2.2 Die Gewährleistung des AN wird durch das Bestehen einer Überwachung seitens des AG gemäß 2.2.6 nicht eingeschränkt.
Einschränkung. Die DMSZ ist berechtigt den Geltungsbereich der Zertifizierung des Auftraggebers einschränken, um diejenigen Teile auszuschließen, die die Anforderungen nicht erfüllen, wenn der Auftraggeber es dauerhaft oder schwerwiegend versäumt hat, die Zertifizierungsanforderungen für diese Teile des Geltungsbereichs der Zertifizierung zu erfüllen. Eine solche Einschränkung muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen der für die Zertifizierung verwendeten Norm erfolgen.
Einschränkung. Ohne die Allgemeingültigkeit der Abschnitte 6(a) und 6(b) dieser Anlage „B“ einzuschränken, wird Transoft unter keinen Umständen für irgendwelche Kosten, Zahlungen, Ansprüche oder Schäden verantwortlich sein, außer für die Zahlung gemäß Abschnitt 4(h)(ii) dieser Anlage „B“.
Einschränkung. Die freie Krankenhauswahl beschränkt sich auf solche öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen.
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc- Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmetho- den und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Be- trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
(7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten wer- den, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versiche- rungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Aus- kunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beab- sichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung einge- holt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entge- genstehen, kann nur verlangt we...
Einschränkung. Falls ein Gericht den vollständigen Ausschluss oder die Beschränkung der stillschweigenden Garantien oder der Haftung für mittelbare oder Folgeschäden für bestimmte an Verbraucher gelieferte Produkte, oder die Beschränkung der Haftung für Körperschäden, nicht zulässt, so sind diese stillschweigenden Garantien und diese Haftungen auf die Dauer der Garantieerklärung beschränkt.
Einschränkung. Ist ein Mangel auf vom AG
1) zur Verfügung gestellte Unterlagen,
2) erteilte Anweisungen,
3) beigestellte Materialien oder
4) beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn er seiner Prüf- und Warnpflicht nachgekommen ist, insb die vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat, und der AG den vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat. Die Gewährleistungspflicht des AN wird durch das Bestehen einer Überwachung seitens des AG nicht eingeschränkt.
Einschränkung. 1 Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13–16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19–21, 26, 29, 31–35, 37 und
Einschränkung des Deckungsumfanges Allgemein
206.1 Schäden bei kriegerischen Ereignis- sen, Neutralitätsverletzungen, Revolu- tion, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Per- sonen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tu- mult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Verän- derungen der Atomkernstruktur, sofern Sie nicht nachweisen, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen;
206.2 Sachen, die bei einer kantonalen Ver- sicherungsanstalt versichert sind oder versichert werden müssen;
206.3 Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Über- lastung sowie Schäden, die an elek- trischen Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, ent- stehen;
206.4 Schäden durch Unterdruck, Wasser- schläge, Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebsauswir- kungen;
206.5 Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablauf- rohre treffen; Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haft- bar ist; Schäden, die als Folge von Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Implo- sion oder Elementarereignissen ent- stehen; Schäden infolge Eindringens von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser • durch offene Dachluken oder offene Fenster, durch Öffnungen im Dach oder in Wänden bei Neubauten, oder im Zusammenhang mit Um- bau- oder anderen Arbeiten; • an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation), am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation), bei Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen, Aussenablaufrohren, Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis;
Einschränkung. Four Audio haftet jedoch entgegen der unter V. und unter VI. 1., 3. bis 8. genannten Haftungsbeschränkungen unbeschränkt: - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, - für die Verletzung von Leben, Xxxx oder Gesundheit, - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Einschränkung des Deckungsumfanges Leistungen der Zürich Selbstbehalte