Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungs- waffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln zu leisten, indem sie a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen; b) das System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen weiter verbessern, um die Aus- und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern wirksam zu kontrollieren, einschließlich einer Kontrolle der Endverwendung von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und wirksamer Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement