Nichtvorliegen einer Störung Musterklauseln

Nichtvorliegen einer Störung. Ist eine Anschlussleitung zum Endkundenstandort für die eine Störung bei A1 Telekom Austria eingemeldet wurde, nicht gestört, hat der PVE A1 Telekom Austria den für die Bearbeitung der Störungsmeldung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 2 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1 Telekom Austria nachgewiesen und in Rechnung gestellt wird. Bei Störungen, welche durch ein PVE-Modem verursacht werden, ist der Einsatz des Xxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx nach Aufwand gemäß Anhang 3 Entgelte entgeltpflichtig und vom PVE zu bezahlen.
Nichtvorliegen einer Störung. Ist eine Leitung, für die eine Störung bei A1 Telekom Austria eingemeldet wurde, gemäß Punkt 3.1 (a) des Hauptteils iVm den Regelungen des gegenständlichen Anhangs 7 nicht gestört, hat der Entbündelungspartner A1 Telekom Austria den für die Bearbeitung der Störungsmeldung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1 Telekom Austria nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird.
Nichtvorliegen einer Störung. Ist eine Leitung, für die eine Störung bei A1TA eingemeldet wurde gemäß Punkt 3.1 (a) des Hauptteils iVm den Regelungen des gegenständlichen Anhangs 7 nicht gestört, hat der Entbündelungspartner A1TA den für die Bearbeitung der Störungsmeldung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1TA nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird.