Notariell beglaubigte Anwendungen für macOS Musterklauseln

Notariell beglaubigte Anwendungen für macOS. Um Ihre macOS-Anwendung notariell beglaubigen zu lassen, können Sie beim digitalen Notariatsdienst von Apple eine digitale Datei zur Authentifizierung Ihrer Anwendung anfordern (ein „Ticket“). Sie können dieses Ticket mit Ihrem Apple-Zertifikat verwenden, um eine verbesserte Entwicklersignatur und Benutzererfahrung für Ihre Anwendung unter macOS zu erhalten. Um dieses Ticket beim digitalen Beglaubigungsdienst von Apple anzufordern, müssen Sie Ihre Anwendung über die Entwicklertools von Apple (oder andere angeforderte Mechanismen) an Apple hochladen, um die kontinuierliche Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Diese kontinuierliche Sicherheitsüberprüfung umfasst das automatisierte Scannen, Testen und Analysieren Ihrer Anwendung durch Apple auf Malware oder anderen schädliche(n) bzw. verdächtige(n) Code, Komponenten oder Sicherheitslücken sowie in begrenzten Fällen eine manuelle technische Untersuchung Ihrer Anwendung durch Apple für solche Zwecke. Durch das Hochladen Ihrer Anwendung auf Apple für diesen digitalen Notariatsdienst erklären Sie sich damit einverstanden, dass Apple solche Sicherheitsüberprüfungen für Ihre Anwendung durchführt, um Malware oder andere schädliche oder verdächtige Codes oder Komponenten zu erkennen, und Sie stimmen zu, dass Apple Ihre Anwendung für nachfolgende Sicherheitsüberprüfungen für die gleichen Zwecke speichern und verwenden darf. Wenn Apple Ihre Entwicklersignatur authentifiziert und Ihre Anwendung die ersten Sicherheitsüberprüfungen besteht, stellt Apple Ihnen möglicherweise ein Ticket zur Verwendung mit Ihrem Apple-Zertifikat zur Verfügung. Apple behält sich das Recht vor, Tickets nach eigenem Ermessen auszustellen. Apple kann Tickets jederzeit nach eigenem Ermessen widerrufen, wenn Apple Grund zu der Annahme hat oder den begründeten Verdacht hegt, dass Ihre Anwendung Malware oder bösartige(n), verdächtige(n) oder schädliche(n) Code oder Komponenten aufweist oder dass Ihre Entwickleridentitätssignatur preisgegeben wurde. Sie können Apple jederzeit auffordern, Ihr Ticket zu widerrufen, indem Sie eine E-Mail an folgende Adresse senden: product- xxxxxxxx@xxxxx.xxx. Wenn Apple Ihr Ticket oder Ihr Apple-Zertifikat widerruft, wird Ihre Anwendung möglicherweise nicht mehr unter macOS ausgeführt. Sie erklären sich damit einverstanden, bei Ihren Ticketanfragen mit Apple zusammenzuarbeiten und keinen Teil Ihrer Anwendung vor den Sicherheitsüberprüfungen von Apple zu verbergen, zu umgehen oder falsch darzustellen oder Apple anderwe...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.