Nutzung von privater Telekommunikations-Infrastruktur Musterklauseln

Nutzung von privater Telekommunikations-Infrastruktur. Es kann sein, dass für die Herstellung eines VHCN-Services bzw. Umstellung auf ein VHCN- Service die Nutzung von privater Telekommunikations-Infrastruktur - d. h. von Telekommunikations-Infrastruktur, die nicht im Eigentum von A1 steht bzw. an der A1 nicht die für die Herstellung bzw. Umstellung erforderlichen Nutzungsrechte hat - erforderlich ist. Bei einer privaten Telekommunikations-Infrastruktur handelt es sich beispielweise um die Inhouse-Verkabelung in einem Einkaufszentrum oder in einem Businesspark, die sich im Eigentum eines Dritten befindet oder um eine privat vom Endkunden verlegte Verkabelung. Die Nutzung von privater Telekommunikations- Infrastruktur des Endkunden oder eines Dritten kann nur mit Zustimmung des Endkunden oder des Dritten erfolgen, die vom V-P eingeholt werden muss. Bei Nutzung von privater Telekommunikations-Infrastruktur gilt, dass die betreffende private Telekommunikations-Infrastruktur nicht im Verantwortungsbereich von A1 liegt und von A1 daher grundsätzlich nicht entstört wird. Der V-P hat aber die Möglichkeit, A1 mit der Entstörung der privaten Telekommunikations-Infrastruktur zu beauftragen. Eine solche Entstörung wird von A1 dem V-P nach Aufwand gemäß Anhang 3 Entgelte verrechnet. Bei fehlender Zustimmung zur Nutzung privater Telekommunikations-Infrastruktur wird die Herstellung bzw. Umstellung vor Ort durch den Techniker von A1 unterbrochen. Der V- P hat aber bei Non-SI Herstellungs- sowie Non-SI Umstellungsgeschäftsfällen bereits im Zuge der Bestellung des VHCN-Services gemäß Punkt 3.6.1 dieses Anhangs die Möglichkeit, anzugeben, dass die Zustimmung zur Nutzung von privater Telekommunikations-Infrastruktur vom Endkunden erteilt worden ist. Erfolgt diese Angabe des V-P bereits im Zuge der Bestellung des VHCN-Services, dann wird die Non-SI Herstellung bzw. Non-SI Umstellung vom Techniker von A1 unter Einbeziehung der privaten Telekommunikations-Infrastruktur durchgeführt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.