Gutfall Musterklauseln

Gutfall. Im Gutfall erfolgt eine Bestätigung der Realisierbarkeit des VHCN-Services mittels Auftragsbestätigung seitens A1 per E-Mail. Die Auftragsbestätigung enthält folgende Informationen: Betreff: "Auftragsbestätigung" "VHCN" ‚AUFTRAGSART' ‚AUFTRAGSNUMMER' ‚PORTIERUNGSAUFTRAGSNUMMER' • Auftragsnummer • Auftragsart • Name • Anschrift • Last-Mile-Nummer • Netzservice • Endkunden-Rückrufnummer, die bei der Bestellung angegeben wurde • Bestätigter Termin für die Herstellung/Non-SI-Umstellung bei Terminvereinbarung mit dem Endkunden durch den V-P • Betriebsmodus SRA • G.INP auf der Anschlussleitung • DSLAM-ID sowie gegebenenfalls der Hinweis, dass die Backhaulleistung von A1 eingerichtet wurde • Anschlusstechnologie inkl. Anzahl der Doppeladern • VHCN-Service Bandbreite: • S-Tag: • C-VLAN Swapping Methode: • 1. LT-VLAN ID: • 1. C-TAG: • 2. LT-VLAN ID: • 2. C-TAG: • 3. LT-VLAN ID: • 3. C-TAG: • 4. LT-VLAN ID: • 4. C-TAG: • 1. CircuitID • 2. CircuitID • 3. CircuitID • 4. CircuitID • Vectoring: • Versand ONT • Versand Netzteil • Backhaulleistung Typ Die Auftragsbestätigung ist als verbindliche Durchführungszusage zu werten, mit der der Einzelvertrag über die Bereitstellung des VE-Services zustande kommt.
Gutfall. Die Non-SI-Herstellung/Non-SI-Umstellung erfolgt durch A1 entweder zum Wunschtermin oder zu dem über das Web-Frontend vom V-P abrufbaren Termin. Die SI-Herstellung/SI- Umstellung erfolgt durch A1 im mit dem V-P vereinbarten Umschaltezeitfenster, wobei der V-P diesfalls bis zum Umschaltezeitfenster die notwendigen Vorbereitungen zur SI- Herstellung/SI-Umstellung auf ein VHCN-Service in seinen Systemen durchzuführen hat. Bei der Non-SI-Umstellung/SI-Herstellung/SI-Umstellung haben sowohl der V-P als auch A1 im Ausnahmefall die Möglichkeit, zeitnah zum bzw. im Umschaltezeitfenster noch einmal telefonisch unter Bekanntgabe der Last-Mile Nummer Kontakt aufzunehmen. Der
Gutfall. Die Herstellung erfolgt durch A1 Telekom Austria entweder zum Wunschtermin oder zu dem über ESI vom PVE abrufbaren Termin. Im Gutfall gilt die Herstellung durch A1 Telekom Austria - als erfolgreich durchgeführt, wenn die Anschlussleitung von dem DSLAM zur Anschlussdose durchgeschaltet ist und das Messequipment des Xxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx am Endkundenstandort mit dem DSLAM synchron ist. Über die erfolgreiche Herstellung wird der PVE unverzüglich durch einen Anruf des Xxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx (bei einer vom PVE genannten Hotline) informiert. Die Herstellung gilt mit dem Zeiteintrag, der im ESI im Zusammenhang mit dem Ende der Herstellung eingetragen ist (=Zeitstempel des entsprechenden ESI Eintrags), als durchgeführt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Einzelvertrag bezüglich des VE-Service auf der Anschlussleitung zustande kommt.
Gutfall. Die Umstellung erfolgt durch A1 Telekom Austria ebenfalls entweder zum Wunschtermin oder zu dem über ESI vom PVE abrufbaren Termin. Bei der Umstellung einer bereits bestehenden Anschlussleitung von A1 Telekom Austria ist Punkt 6.5 des Allgemeinen Teils anzuwenden und vom PVE zu beachten. Im Gutfall gilt die Umstellung durch A1 Telekom Austria als erfolgreich durchgeführt, wenn • die Anschlussleitung von dem DSLAM zur Anschlussdose durchgeschaltet ist und • das Messequipment des Technikers von A1 Telekom Austria am Endkundenstandort mit dem DSLAM synchron ist. Über die erfolgreiche Umstellung wird der PVE unverzüglich durch einen Anruf des Technikers von A1 Telekom Austria (bei einer vom PVE genannten Hotline) informiert. Die Umstellung gilt mit dem Zeiteintrag, der im ESI im Zusammenhang mit dem Ende der Umstellung eingetragen ist (=Zeitstempel des entsprechenden ESI Eintrags), als durchgeführt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Einzelvertrag bezüglich des VE-Services auf der Anschlussleitung zustande kommt.
Gutfall. Die Umstellung erfolgt durch A1 Telekom Austria ebenfalls entweder zum Wunschtermin oder zu dem über ESI vom PVE abrufbaren Termin. Bei der Umstellung einer bereits bestehenden Xxxxxxxxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx ist Punkt 6.5. des Allgemeinen Teils anzuwenden und vom PVE zu beachten. Im Gutfall gilt die Umstellung durch A1 Telekom Austria als erfolgreich durchgeführt, wenn Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Anhang 2 Betriebliches Handbuch die Anschlussleitung von dem DSLAM zur Anschlussdose durchgeschaltet ist und das Messequipment des Xxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx am Endkundenstandort mit dem DSLAM synchron ist. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Anhang 2 Betriebliches Handbuch Über die erfolgreiche Umstellung wird der PVE unverzüglich durch einen Anruf des Xxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx (bei einer vom PVE genannten Hotline) informiert. Die Umstellung gilt mit dem Zeiteintrag, der im ESI im Zusammenhang mit dem Ende der Umstellung eingetragen ist (=Zeitstempel des entsprechenden ESI Eintrags), als durchgeführt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Einzelvertrag bezüglich des VE-Services auf der Anschlussleitung zustande kommt.

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  • Todesfall Für den Monat, in dem die →versicherte Person an einem Tag stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlan- gen.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Sprache Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich in Deutsch interpretiert und ausgelegt. Alle Mitteilungen und Korrespondenzen werden ausschließlich in dieser Sprache verfasst.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Hinweise zum Datenschutz Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung MDT travel underwriting GmbH Xxxxxxx-xxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Telefon: +00 00 000000000 E-Mail: xxxx@xxx00.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der o. g. Adresse oder unter: xxxxxxxxxxx@xxx00.xx Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir Ihre Daten für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmen- den Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten, um Ihnen die Police auszustellen oder eine Rechnung schicken zu können. Anga- ben in Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prüfen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche Leistungen Sie von uns erhal- ten. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungs- spezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfül- lung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesund- heitsdaten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategori- en, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann z. B. erforderlich sein: – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- brauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorga- ben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere Be- ratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.mdt-versi- xxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx