Nutzungs- und Verwertungsrechte. 6.1 Das AIM ist berechtigt (nicht jedoch verpflichtet), die Abschlussarbeit der/des Studierenden unter Nennung deren/dessen Namens zu veröffentlichen. Das Recht der/des Studierenden zur eigenständigen Veröffentlichung der Arbeit bleibt davon unberührt. Das Recht zur Veröffentlichung ist mit keinem Entgeltanspruch für die/den Studierende/n verbunden und zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst auch folgende Rechte: - das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeit; - das Recht, die Arbeit in Datenbanken, Speichersysteme und dergleichen einzubringen und (auch in elektronischer Form) Dritten zugänglich zu machen; - das Recht zur Bearbeitung der Arbeit (insbesondere Übersetzung, Kürzung und/oder Teilung). 6.2 Für alle anderen im Rahmen des Studiums entwickelten Schöpfungen (Arbeiten, Konzepte und sonstige geistige Leistungen und Werke) gilt - der/die Studierende räumt dem AIM das Recht ein, seine/ihre online gestellten Beiträge einzusehen und für Zwecke der Lehre und der Forschung auch nach Beendigung des Ausbildungsvertrages zu nutzen und überträgt dem AIM im Rahmen des Lehrgangs erstellte Inhalte zur Beurteilung der Leistungserbringung einer Prüfung zu unterziehen und aufzubewahren bzw. zu speichern (inklusive der elektronischen Plagiatsprüfung auch durch Dritte); - der/die Studierende überträgt dem AIM sämtliche zeitlich, inhaltlich und geografisch uneingeschränkten urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, um über im Rahmen der Ausbildung erstellte Inhalte zu berichten (z.B. Pressemeldungen, Homepage, Poster Präsentationen) bzw. diese in Lehrveranstaltungen und Forschungsprojekten zu nutzen. Von der Rechteübertragung sind insbesondere das nichtkommerzielle Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, der öffentlichen Weitergabe, Sendung und Aufführung, das Vermiet-/Verleihrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht erfasst (unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte und Berücksichtigung der Standards für gute wissenschaftliche Praxis). 6.3 Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen unentgeltlich.
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Samples: Ausbildungsvertrag
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 6.1 Das AIM Alle im Rahmen der Teilnahme geschaffenen Leistungen eines/einer Teilnehmer*in bleiben in dessen/deren geistigem Eigentum. Der/Die Teilnehmer*in räumt eLAC jedoch, unter steter Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie Berücksichtigung der Standards für gute wissenschaftliche Praxis, an diesen Leistungen (zum Beispiel Studienarbeiten, Kommunikationskonzepte etc.), die er/sie, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Teilnehmer*innen sowie Lehrenden, im Rahmen von Qualifizierungen herstellt, die ausschließlichen, unentgeltlichen und übertragbaren sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkten Nutzungsrechte ein, soweit dem/der Teilnehmer*in diese aufgrund des Urheberrechts oder sonstigen Rechten am geistigen Eigentum zustehen. Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf alle bekannten Nutzungsarten, die nach dem Zweck der Qualifizierung für eLAC oder das Partnerunternehmen, für welches das Produkt hergestellt wird, von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend, die Herstellung von Pressemeldungen, Websites, Flyern, Poster-Präsentationen, aber auch die elektronischen Plagiatsprüfung durch Dritte Partnerunternehmen. xXXX ist weiters berechtigt (jedoch nicht jedoch verpflichtet), die Abschlussarbeit dereines/des Studierenden einer Teilnehmer*in unter Nennung derenseines/dessen ihres Namens zu veröffentlichen. Das Recht der/des Studierenden zur eigenständigen Veröffentlichung der Arbeit durch den/die Teilnehmer*in bleibt davon unberührt. Das Recht zur Veröffentlichung ist mit keinem Entgeltanspruch für dieden/den Studierende/n die Teilnehmer*in verbunden und zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst auch folgende Rechte: - das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeit; - das Recht, die Arbeit in Datenbanken, Speichersysteme und dergleichen einzubringen und (auch in elektronischer Form) Dritten zugänglich zu machen; - das Recht zur Bearbeitung der Arbeit (insbesondere Übersetzung, Kürzung und/oder Teilung).
6.2 Für alle anderen . Der/Die Teilnehmer*in verpflichtet sich, bei der Herstellung/Erbringung von Leistungen keine Schutzrechte Dritter zu verletzen und hält eLAC in Bezug auf Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos. Der/Die Teilnehmer*in verpflichtet sich weiterhin, im Rahmen des Studiums entwickelten Schöpfungen (Arbeiten, Konzepte und sonstige geistige Leistungen und Werke) gilt - der/die Studierende räumt dem AIM das Recht ein, seine/ihre online gestellten Beiträge einzusehen und für Zwecke der Lehre und der Forschung auch nach Beendigung des Ausbildungsvertrages zu nutzen und überträgt dem AIM Einzelfall einen gesonderten Lizenzvertrag mit eLAC im Rahmen des Lehrgangs erstellte Inhalte zur Beurteilung der Leistungserbringung einer Prüfung zu unterziehen und aufzubewahren bzw. zu speichern (inklusive der elektronischen Plagiatsprüfung auch durch Dritte); - der/Hinblick auf die Studierende überträgt dem AIM sämtliche zeitlich, inhaltlich und geografisch uneingeschränkten urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, um über im Rahmen der Ausbildung erstellte Inhalte zu berichten (z.B. Pressemeldungen, Homepage, Poster Präsentationen) bzw. diese in Lehrveranstaltungen und Forschungsprojekten zu nutzen. Von der Rechteübertragung sind insbesondere das nichtkommerzielle Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, der öffentlichen Weitergabe, Sendung und Aufführung, das Vermiet-/Verleihrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht erfasst (unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte und Berücksichtigung der Standards für gute wissenschaftliche Praxis)jeweils betroffene Leistung abzuschließen.
6.3 Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen unentgeltlich.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 6.1 Das AIM ist berechtigt 4.1 Soweit durch die Leistungen der OBCC schutzfähige Werke, insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke (nicht jedoch verpflichteteinschließlich Schriftwerke, Druckwerke, Computerprogramme, digitale Erzeugnisse), die Abschlussarbeit der/des Studierenden unter Nennung deren/dessen Namens zu veröffentlichen. Das Recht der/des Studierenden zur eigenständigen Veröffentlichung entstehen, erhält der Arbeit bleibt davon unberührt. Das Kunde vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung hieran ein Einfaches, nicht übertragbares Recht zur Veröffentlichung ist mit keinem Entgeltanspruch Nutzung für die/den Studierende/n verbunden die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Die OBCC kann insbesondere die Bestandteile und zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst auch folgende Rechte: - das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeit; - das RechtElemente (z.B. Bibliotheken, die Arbeit in DatenbankenModule, Speichersysteme und dergleichen einzubringen und (auch in elektronischer FormBaukästen, Vorlagen, Tools, Videomaterialien) Dritten zugänglich zu machen; - das Recht zur Bearbeitung der Arbeit (insbesondere Übersetzung, Kürzung und/oder Teilung).
6.2 Für alle anderen im Rahmen des Studiums entwickelten Schöpfungen (Arbeiten, Konzepte und sonstige geistige Leistungen und Werke) gilt - der/die Studierende räumt dem AIM das Recht ein, seine/ihre online gestellten Beiträge einzusehen und für Zwecke der Lehre und der Forschung auch nach Beendigung des Ausbildungsvertrages zu ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und überträgt dem AIM im Rahmen des Lehrgangs erstellte Inhalte zur Beurteilung der Leistungserbringung einer Prüfung zu unterziehen und aufzubewahren bzw. zu speichern (inklusive der elektronischen Plagiatsprüfung auch durch Dritte); - der/die Studierende überträgt dem AIM sämtliche zeitlich, inhaltlich und geografisch uneingeschränkten urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, um über ohne kundenspezifische Details frei verwerten.
4.2 Die OBCC behält sich das Eigentum an allen im Rahmen der Ausbildung erstellte Inhalte Vertragserfüllung übergebenen beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung vor. Die Einräumung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten durch die OBCC steht ebenfalls unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden sind. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich widerruflich im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu berichten erbringenden Mitwirkungshandlungen (z.B. PressemeldungenAbnahmetests) gestattet.
4.3 Der Kunde wird urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise auf die OBCC in oder bei Leistungen unverändert beibehalten. Die OBCC ist berechtigt, Homepagebeiden von ihr zu erbringenden Leistungen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung oder Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis beim Laden einer App, Poster in der Info zu einer Anwendung, im Code von Software, in der Anbieterkennzeichnung bei Internet-Angeboten, bei App Stores in der Anwendungsbeschreibung, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Die Hinweise auf die OBCC beinhalten in digitaler Form mindestens den Wortlaut “OB//CC GmbH & Co. KG”, einen navigierbaren, sichtbaren Link auf xxx.xxxx.xx und wenn technisch möglich ein Logo.
4.4 Sollen bei der Herstellung von Videomaterialien Gegenstände oder Personen abgebildet oder bereits bestehende Werke genutzt werden, an denen Dritte oder der Kunde Urheber-, Nutzungs- oder Leistungsrechte innehat, weist der Kunde die OBCC in Textform gemäß § 126b BGB darauf hin und verschafft der OBCC nachweislich alle für die Leistungserbringung und zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Rechte. Vor der Erbringung eines geeigneten Nachweises ist die OBCC nicht verpflichtet, mit der Vertragsdurchführung zu beginnen.
4.5 Bestehen Rechte Dritter nach Ziffer 4.6 räumt der Kunde der OBCC mit Vertragsschluss das ausschließliche, zeitliche, inhaltliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, um Videomaterial gemäß den nachfolgenden Nutzungsarten filmisch zu verwerten:
4.6 Die OBCC räumt dem Kunden unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich- und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an produzierten Videomaterialien für den unmittelbaren eigenen Bedarf zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der produzierten Videomaterialien oder Ausschnitten daraus, auch in Form von Stand- und Lichtbildern, in gedruckten Werbematerialien, auf Datenträger wie CD, DVD, Blu-ray sowie online unter dem eigenen Internetauftritt des Kunden zur Werbung, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen) bzw, Filmveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen, ein.
4.7 Gemäß 4.6 werden dem Kunden nicht die ausschließlichen Rechte an produzierten Videomaterialien übertragen. diese in Lehrveranstaltungen Den Rückbehalt erhebt die OBCC insbesondere, um produzierten Videomaterialien zu eigenen Werbe- und Forschungsprojekten Referenzzwecken auch nach der Abnahme zu nutzen. Von der Rechteübertragung sind insbesondere das nichtkommerzielle Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, der öffentlichen Weitergabe, Sendung und Aufführung, das Vermiet-/Verleihrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht erfasst (unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte und Berücksichtigung der Standards für gute wissenschaftliche Praxis).
6.3 Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen unentgeltlich4.8 Sofern in der Leistungsbeschreibung keine anders lautende Bestimmung enthalten ist, ist die OBCC alleiniger und ausschließlicher Eigentümer aller Designs, Verfahren, Techniken, Konzepte, Verbesserungen, Entdeckungen, Ideen und Erfindungen unabhängig davon, ob diese patentfähig sind oder nicht, ob sie in Zusammenhang mit den Leistungen genutzt werden, hergestellt werden oder entstanden sind (zusammenfassend die „Schöpfungen“ genannt), und aller damit verbundener Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und des gesamten sonstigen damit verbundenen geistigen Eigentums. Keine im Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen für die Vertragsbeziehung relevanten Dokument enthaltene Aussage ist dahingehend auszulegen, dass dem Kunden dadurch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten oder in sonstiger Weise eine Lizenz oder ein sonstiges Recht, ein Anspruch oder ein Anteil an den Schöpfungen und/oder dem damit verbundenen Eigentum übertragen wird, soweit dies nicht ausdrücklich dort beschrieben wird.
4.9 Sollte sich durch eine veränderte Rechtslage ergeben, dass die Nutzungsrechte für bestimmte Komponenten der erstellten Werke erlöschen, so ist der Kunde, sofern ihm dies bekannt wird, verpflichtet die OBCC darüber zu unterrichten, um ggf. angebotene Arbeitsproben der OBCC entsprechend zurückziehen zu können.
4.10 Ansprüche Dritter - insbesondere, wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden - auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild, gehen zu Lasten des Kunden mit der Folge, dass OBCC vom Kunden Freistellung verlangen kann. Dies gilt nicht, soweit diese Ansprüche OBCC infolge nicht vertragsgemäßer Ausführung der Leistungen entstanden sind.
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Samples: Consulting Agreement
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 6.1 Das AIM ist berechtigt 2.1 Sämtliche vom Auftragnehmer in Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnisse und Schöpfungen, wie insbesondere sämtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, etwa Texte, Grafiken, grafische und konzeptuelle Gestaltungen (nicht jedoch verpflichtetDesigns), Datenbanken, Bilder, Layouts, Ideen, Konzepte, Pläne, Logos, Skizzen, Werbemittel, Entwürfe etc, werden exklusiv für die Abschlussarbeit der/ÖAK erstellt bzw. exklusiv an die ÖAK übergeben.
2.2 Der Auftragnehmer räumt der ÖAK hiermit an sämtlichen in Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, wie insbesondere an sämtlichen Werken im Sinne des Studierenden unter Nennung deren/dessen Namens zu veröffentlichen. Das Recht der/des Studierenden zur eigenständigen Veröffentlichung der Arbeit bleibt davon unberührt. Das Recht zur Veröffentlichung ist mit keinem Entgeltanspruch für die/den Studierende/n verbunden Urheberrechtsgesetzes, etwa Texten, Grafiken, grafischen und zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst auch folgende Rechte: - das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeit; - das Rechtkonzeptuellen Gestaltungen (Designs), Datenbanken, Bildern, Layouts, Logos, Ideen, Konzepten, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Entwürfen etc., die Arbeit in Datenbankensowohl zeitlich, Speichersysteme sachlich als auch geographisch unbeschränkten, übertragbaren und dergleichen einzubringen exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte (Werknutzungsrecht) ein. Diese Nutzungs- und Verwertungsrechte umfassen insbesondere auch in elektronischer Form) Dritten zugänglich zu machen; - das Recht zur Bearbeitung die Nutzung und Verwertung über elektronische Medien, Medien der Arbeit (insbesondere ÜbersetzungTelekommunikation sowie auch derzeit noch nicht bekannte Medien. Die ÖAK ist exklusiv und alleine berechtigt, Kürzung und/oder Teilung).
6.2 Für alle anderen im Rahmen des Studiums entwickelten Schöpfungen (Arbeiten, Konzepte und sonstige geistige sämtliche derartige Leistungen und WerkeSchöpfungen auf welche Art auch immer uneingeschränkt gemäß §§ 14-18a UrhG zu verwenden und zu verwerten, zu bearbeiten (§ 14 UrhG), zu veräußern, weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen (§ 15 UrhG), zu verbreiten (§ 16 UrhG), zu vermieten oder verleihen (§ 16a UrhG), zu senden (§ 17 UrhG), vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen (§ 18 UrhG), zur Verfügung zu stellen (§ 18a UrhG) gilt - der/die Studierende räumt dem AIM das Recht einoder sonst, seine/ihre online gestellten Beiträge einzusehen und für Zwecke der Lehre und der Forschung wie auch nach Beendigung des Ausbildungsvertrages zu nutzen und überträgt dem AIM im Rahmen des Lehrgangs erstellte Inhalte zur Beurteilung der Leistungserbringung einer Prüfung zu unterziehen und aufzubewahren bzw. zu speichern (inklusive der elektronischen Plagiatsprüfung auch durch Dritte); - der/die Studierende überträgt dem AIM sämtliche zeitlichimmer, inhaltlich und geografisch uneingeschränkten urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, um über im Rahmen der Ausbildung erstellte Inhalte zu berichten (z.B. Pressemeldungen, Homepage, Poster Präsentationen) bzw. diese in Lehrveranstaltungen und Forschungsprojekten zu nutzen. Von Die ÖAK ist jedoch zu einer Nutzung oder Verwertung, welcher Art auch immer, nicht verpflichtet.
2.3 Führt die Arbeit an dem vereinbarten Werk zu einer neuen Erfindung des Auftragnehmers oder eines seiner Arbeitnehmer, die patent- bzw. lizenzfähig ist oder in sonstiger Weise dem gewerblichen Rechtsschutz zugänglich ist, hat der Rechteübertragung Auftragnehmer die ÖAK hievon unverzüglich zu verständigen. Die ÖAK ist exklusiv berechtigt, hinsichtlich sämtlicher vorerwähnter schöpferischer Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten gewerbliche Schutzrechte, wie etwa Patente, Gebrauchsmuster, Marken etc. anzumelden und registrieren zu lassen. Der Auftragnehmer bzw. seine Arbeitnehmer werden die ÖAK hierbei nach besten Kräften unterstützen und insbesondere, sollte dies erforderlich sein, sämtliche notwendigen Erklärungen gegenüber Dritten auch in beglaubigter Form abgeben. Dies gilt auch für Gemeinschaftserfindungen von ÖAK und dem Auftragnehmer bzw. deren jeweiligen Arbeitnehmern.
2.4 Sämtliche Rechteeinräumungen an ÖAK sind insbesondere das nichtkommerzielle Recht zeitlich und örtlich unbegrenzt.
2.5 Soweit der Vervielfältigung Auftragnehmer Subunternehmen beauftragt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen zu treffen, so dass die ÖAK die uneingeschränkten Rechte an den jeweiligen Arbeitsergebnissen und VerbreitungSchöpfungen erwirbt. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass Arbeitnehmer des Auftragnehmers Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als Urheber oder Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes als Erfinder schaffen.
2.6 Der Auftragnehmer ist der Eigentümer aller Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, der öffentlichen WeitergabeRechte an Marken, Sendung Logos und AufführungMustern und aller anderen Materialien, das Vermiet-/Verleihrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht erfasst (unter Wahrung die – in welcher Form auch immer – geschützt sind und zur Leistungserbringung herangezogen werden; es stehen weder Persönlichkeits- noch sonstige Rechte Dritter der Urheberpersönlichkeitsrechte und Berücksichtigung der Standards für gute wissenschaftliche Praxis)Vertragserfüllung entgegen.
6.3 Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen unentgeltlich2.7 Der Auftragnehmer hält für den Fall, dass die ÖAK aus der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, die ÖAK schad- und klaglos. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
2.8 Sofern ein Rechtsstreit zwischen dem Auftragnehmer und einem Dritten nach diesem Vertrag droht, welcher die ÖAK betrifft, wird der Auftragnehmer die ÖAK unverzüglich informieren und alles unternehmen und veranlassen, was erforderlich ist, die Beeinträchtigung abzuwehren und die ÖAK von Ansprüchen Dritter freizustellen.
2.9 Unbeschadet hievon ist die ÖAK berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr derartiger Beeinträchtigungen zu treffen. Die ÖAK wird den Auftragnehmer gegebenenfalls davon verständigen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 6.1 Das AIM ist berechtigt 4.1 Soweit durch die Leistungen der OBCC schutzfähige Werke, insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke (nicht jedoch verpflichteteinschließlich Schriftwerke, Druckwerke, Computerprogramme, digitale Erzeugnisse), die Abschlussarbeit der/des Studierenden unter Nennung deren/dessen Namens zu veröffentlichen. Das Recht der/des Studierenden zur eigenständigen Veröffentlichung entstehen, erhält der Arbeit bleibt davon unberührt. Das Kunde vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung hieran ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Veröffentlichung ist mit keinem Entgeltanspruch Nutzung für die/den Studierende/n verbunden die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Die OB//CC kann insbesondere die Bestandteile und zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst auch folgende Rechte: - das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeit; - das RechtElemente (z.B. Bibliotheken, die Arbeit in DatenbankenModule, Speichersysteme und dergleichen einzubringen und (auch in elektronischer FormBaukästen, Vorlagen, Tools, Videomaterialien) Dritten zugänglich zu machen; - das Recht zur Bearbeitung der Arbeit (insbesondere Übersetzung, Kürzung und/oder Teilung).
6.2 Für alle anderen im Rahmen des Studiums entwickelten Schöpfungen (Arbeiten, Konzepte und sonstige geistige Leistungen und Werke) gilt - der/die Studierende räumt dem AIM das Recht ein, seine/ihre online gestellten Beiträge einzusehen und für Zwecke der Lehre und der Forschung auch nach Beendigung des Ausbildungsvertrages zu ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und überträgt dem AIM im Rahmen des Lehrgangs erstellte Inhalte zur Beurteilung der Leistungserbringung einer Prüfung zu unterziehen und aufzubewahren bzw. zu speichern (inklusive der elektronischen Plagiatsprüfung auch durch Dritte); - der/die Studierende überträgt dem AIM sämtliche zeitlich, inhaltlich und geografisch uneingeschränkten urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, um über ohne kundenspezifische Details frei verwerten.
4.2 Die OBCC behält sich das Eigentum an allen im Rahmen der Ausbildung erstellte Inhalte Vertragserfüllung übergebenen beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung vor. Die Einräumung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten durch die OBCC steht ebenfalls unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden sind. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich widerruflich im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu berichten erbringenden Mitwirkungshandlungen (z.B. PressemeldungenAbnahmetests) gestattet.
4.3 Der Kunde wird urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise auf die OBCC in oder bei Leistungen unverändert beibehalten. Die OBCC ist berechtigt, Homepagebei den von ihr zu erbringenden Leistungen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung oder Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis beim Laden einer App, Poster in der Info zu einer Anwendung, im Code von Software, in der Anbieterkennzeichnung bei Internet-Angeboten, bei App Stores in der Anwendungsbeschreibung, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Die Hinweise auf die OBCC beinhalten in digitaler Form mindestens den Wortlaut “OB//CC GmbH & Co. KG”, einen navigierbaren, sichtbaren Link auf xxx.xxxx.xx und wenn technisch möglich ein Logo.
4.4 Sollen bei der Herstellung von Videomaterialien Gegenstände oder Personen abgebildet oder bereits bestehende Werke genutzt werden, an denen Dritte oder der Kunde Urheber-, Nutzungs- oder Leistungsrechte innehat, weist der Kunde die OBCC in Textform gemäß § 126b BGB darauf hin und verschafft der OBCC nachweislich alle für die Leistungserbringung und zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Rechte. Vor der Erbringung eines geeigneten Nachweises ist die OBCC nicht verpflichtet, mit der Vertragsdurchführung zu beginnen.
4.5 Bestehen Rechte Dritter nach Ziffer 4.6 räumt der Kunde der OBCC mit Vertragsschluss das ausschließliche, zeitliche, inhaltliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, um Videomaterial gemäß den nachfolgenden Nutzungsarten filmisch zu verwerten:
4.6 Die OBCC räumt dem Kunden unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich- und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an produzierten Videomaterialien für den unmittelbaren eigenen Bedarf zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der produzierten Videomaterialien oder Ausschnitten daraus, auch in Form von Stand- und Lichtbildern, in gedruckten Werbematerialien, auf Datenträger wie CD, DVD, Blu-ray sowie online unter dem eigenen Internetauftritt des Kunden zur Werbung, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen) bzw, Filmveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen, ein.
4.7 Gemäß 4.6 werden dem Kunden nicht die ausschließlichen Rechte an produzierten Videomaterialien übertragen. diese in Lehrveranstaltungen Den Rückbehalt erhebt die OBCC insbesondere, um produzierten Videomaterialien zu eigenen Werbe- und Forschungsprojekten Referenzzwecken auch nach der Abnahme zu nutzen. Von der Rechteübertragung sind insbesondere das nichtkommerzielle Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, der öffentlichen Weitergabe, Sendung und Aufführung, das Vermiet-/Verleihrecht sowie das Zurverfügungstellungsrecht erfasst (unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte und Berücksichtigung der Standards für gute wissenschaftliche Praxis).
6.3 Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen unentgeltlich4.8 Sofern in der Leistungsbeschreibung keine anders lautende Bestimmung enthalten ist, ist die OBCC alleiniger und ausschließlicher Eigentümer aller Designs, Verfahren, Techniken, Konzepte, Verbesserungen, Entdeckungen, Ideen und Erfindungen unabhängig davon, ob diese patentfähig sind oder nicht, ob sie in Zusammenhang mit den Leistungen genutzt werden, hergestellt werden oder entstanden sind (zusammenfassend die „Schöpfungen“ genannt), und aller damit verbundener Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und des gesamten sonstigen damit verbundenen geistigen Eigentums. Keine im Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen für die Vertragsbeziehung relevanten Dokument enthaltene Aussage ist dahingehend auszulegen, dass dem Kunden dadurch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten oder in sonstiger Weise eine Lizenz oder ein sonstiges Recht, ein Anspruch oder ein Anteil an den Schöpfungen und/oder dem damit verbundenen Eigentum übertragen wird, soweit dies nicht ausdrücklich dort beschrieben wird.
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Samples: General Terms and Conditions