Nutzungsrechte an den odoo Software-Add-ons Musterklauseln

Nutzungsrechte an den odoo Software-Add-ons. 2.1 An den bereitgestellten odoo Software-Add-ons räumt much. dem Kunden und den vom Kunden für die Nutzung der odoo Software-Add-ons vorgesehenen Mitarbeiter („Nutzer“) mit Zahlung der vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die odoo Software-Add-ons auf seinen IT-Systemen für den im Angebot vereinbarten Nutzerkreis verfügbar zu machen. Die IT-Systeme können auch solche verbundener Unternehmen des Kunden im Sinn von §§ 15 ff Aktiengesetz sowie von Dienstleistern des Kunden sein (Outsourcing), die die IT-Systeme sowie die Odoo Software-Add-ons für den Kunden betreiben. Der Kunde darf zur produktiven Nutzung eine Kopie der odoo Software-Add-ons auf einem einzigen Server betreiben. Er ist berechtigt, eine zweite Kopie ausschließlich zu Testzwecken zu installieren. 2.2 Darüberhinausgehende Rechte an der odoo Software-Add-ons erhält der Kunde nicht. 2.3 Der Kunde wird die odoo Software-Add-ons nur für seine internen Zwecke einsetzen. Er ist nicht berechtigt, die odoo Software-Add-ons über die nach Maßgabe dieser Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere darf der Kunde weder die odoo Software-Add-ons selbst noch die Rechte an den odoo Software-Add-ons vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die odoo Software-Add-ons kopieren oder das Kopieren der odoo Software-Add-ons weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen. Nutzer gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung. 2.4 Alle IT-Systeme, auf welchen die odoo Software-Add-ons ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer installiert bzw. kopiert wird, befinden sich im Herrschaftsbereich des Kunden. 2.5 Der Kunde darf die odoo Software-Add-ons nicht bearbeiten. 2.6 Der Kunde wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke, die sich in den odoo Software-Add-ons befinden, nicht entfernen. 2.7 Wird dem Kunden das Nutzungsrecht für die odoo Software-Add-ons zu Testzwecken eingeräumt, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der odoo Software-Add-ons und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der odoo...
Nutzungsrechte an den odoo Software-Add-ons. Für die Nutzungsrechte an den von much. bereitgestellten Software-Add-ons finden die Ergänzenden Bestimmungen für Software-Miete (Ziffer B.2) entsprechend Anwendung, wobei die Software-Add-ons aber ausschließlich auf dem Server des von much. beauftragten IT-Infrastrukturdienstleister installiert sind.

Related to Nutzungsrechte an den odoo Software-Add-ons

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

  • Urheber- und Nutzungsrechte Die gelieferten Waren oder eingesetzten Materialien bei Fortbildungsveranstaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt unabhängig von der Art und Weise der Lieferung der Waren oder dem Einsatz im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung. Für digitale Inhalte gilt darüber hinaus: 4.1 Der Kunde erwirbt an digitalen Inhalten ein zeitlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für den ausschließlich nichtkommerziellen Gebrauch. Der Kunde darf das erworbene Werk sei es in digitaler oder in ausgedruckter Form, vollständig oder auszugsweise weder verbreiten (§ 17 UrhG), noch ausstellen, öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG) oder auf andere Art und Weise öffentlich wiedergeben. Das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) ist auf Vervielfältigungshandlungen beschränkt, die ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. 4.2 Der nichtkommerzielle Gebrauch schließt die private oder – bei Erwerb durch einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB – die betriebsinterne Nutzung ein. Letztere ist nur zur eigenen Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden. 4.3 Ein über die private oder betriebsinterne Nutzung hinausgehender Gebrauch, insbesondere eine gewerbliche Nutzung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fraunhofer IRB. Die Zustimmung ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erteilen. 4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder andere Rechtsvorbehalte von den Waren zu entfernen oder die Waren zu bearbeiten. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Waren inhaltlich oder in ihrer Darstellung zu bearbeiten, sie zu übersetzen oder umzugestalten. 4.5 Beim Erwerb digitaler Inhalte ist die eigene Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden (sog. „Einzelplatzlizenz“). 4.6 Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine sogenannte „Mehrplatzlizenz“ an digitalen Inhalten zu nichtkommerziellen, betriebsinternen Zwecken zu erwerben. Der Erwerb einer Mehrplatzlizenz berechtigt zur gleichzeitigen Nutzung durch mehrere Personen. Zur Vorbereitung der Bestellung einer solchen Mehrplatzlizenz bedarf es einer individuellen Anfrage des Unternehmers (per E-Mail, telefonisch, per Fax oder per Post) an die unter Ziff. 1.3 aufgeführten Kontaktdaten des Fraunhofer IRB unter Mitteilung des gewünschten Nutzungsumfangs. Das Fraunhofer IRB wird daraufhin dem Unternehmer den Preis für den angefragten Nutzungsumfang mitteilen sowie die konkret vorzunehmenden Schritte zur Bestellung der gewünschten Mehrplatznutzung im Onlineshop. Diese Mitteilung seitens Fraunhofer IRB stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Auch für die Bestellung einer Mehrplatzlizenz gelten die Regelungen nach Ziff. 2.2. 4.7 Das Fraunhofer IRB ist berechtigt, digitale Inhalte mit sichtbaren und unsichtbaren Kennzeichnungen individuell zu personalisieren, um die Ermittlung und rechtliche Verfolgung des ursprünglichen Bestellers im Falle einer missbräuchlichen Nutzung zu ermöglichen. 4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen digitaler Inhalte (einschließlich der Kennzeichnungen gem. Ziff. 4.7) gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine störungsfreie Nutzung zu erreichen. Auch Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Das Gleiche gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.