Erlaubte Nutzung Musterklauseln

Erlaubte Nutzung. (1) Der Kunde ist für die Kundendaten und die Kommu- nikation mit anderen verantwortlich. Bei der Nutzung des Online-Befragungssystems von Netigate, sind dem Kunden jegliche Tätigkeiten untersagt, die gegen geltendes Recht verstoßen, die Rechte Dritter verletzen, gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen oder geistiges Eigentum Dritter (z. B. Urheberrechte) verletzen. (2) Dem Kunden ist es untersagt, Viren, Trojaner und anderen schädlichen Dateien zu verbreiten, Junk- oder Spam-Mails oder Kettenbriefe zu versenden, sowie jede Handlung, die geeignet ist, den reibungslosen Be- trieb des Online-Befragungssystems von Netigate zu beeinträchtigen, insbesondere solche Handlungen, die eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Systeme darstellten. (3) Es ist dem Kunden nicht gestattet, sich für ge- schäftliche, unrechtmäßige oder rechtswidrige Zwe- cke Zugang zu den Cloud-Diensten zu verschaffen, oder Unbefugten und Dritten die Cloud-Dienste zu- gänglich zu machen, oder andere Teilnehmer zur Preisgabe ihrer Passwörter oder sonstiger Daten auf- zufordern. (4) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich gemäß Ziffer 7(3) vereinbart, ist die Nutzung der Online-Befra- gungssysteme von Netigate für fremde Zwecke unter- sagt. Dies beinhaltet insbesondere den Weiterverkauf der Nutzung von Netigate und/oder die Durchführung von Umfragen mit Netigate-Befragungssystemen für andere Unternehmen oder betriebsfremde Personen. Bei der Durchführung von Umfragen mit Netigate-Be- fragungssystemen ist das Logo des Kunden, der Mar- kenname oder ein sonstiges Unternehmenskennzei- chen anzuzeigen. Als Kontaktadresse im Zusammen- hang mit Umfragen ist eine E-Mail-Adresse zu verwen- den, die einer Domain des Kunden zuzurechnen ist oder eine E-Mail-Adresse mit einer Netigate-Domain zu verwenden. Für den Fall der Verletzung dieser Pflich- ten steht Netigate das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags sowie Schadensersatzan- sprüche wegen entgangenen Gewinns zu.
Erlaubte Nutzung. (a.) Bei Verstößen des Auftraggebers gegen geltendes Recht im Rahmen der Inanspruchnahme von digitell.me-Diensten, behält sich xxxxxxxx.xx vor, den Zugang des Auftraggebers zu sperren. Darüber hinaus behält sich xxxxxxxx.xx das Recht vor, vom Auftraggeber veröffentlichte Inhalte bei Verstößen gegen Jugendschutzgesetze, Datenschutzgesetze oder anderer Gesetze, sowie bei der Veröffentlichung anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte, nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen. (b.) Um Servergeschwindigkeit und -stabilität für alle Kunden gewährleisten zu können, verpflichtet sich der Auftraggeber Umfrageprojekte mit mehr als hunderttausend (100.000) E-Mail-Aussendungen mindestens drei (3) Wochen im Voraus anzukündigen, damit xxxxxxxx.xx die Möglichkeit hat, die Serverkapazitäten aufzustocken. (c.) Die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung der dem Kunden von xxxxxxxx.xx eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte ist untersagt. Ebenfalls untersagt ist die Durchführung von Umfragen mit dem digitell.me-Befragungssystem im Namen Dritter, es sei denn, zwischen dem Auftraggeber und xxxxxxxx.xx wurde eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die diesen Passus aufhebt. (d.) Bei der Durchführung von Umfragen mit der digitell.me-Plattform hat der Auftraggeber den Umfrageteilnehmer darauf hinzuweisen, zu welchem Sinn und Zweck die Umfrage durchgeführt wird (z.B. Verbesserung der eigenen Serviceleistung). Weiter muss für den Umfrageteilnehmer klar ersichtlich sein, dass der Auftraggeber, gemäß DSGVO, die Datenhoheit für die gesammelten Antworten besitzt (siehe Anlage 1 der AGB).
Erlaubte Nutzung. Jede Partei darf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei nur verwenden oder vervielfältigen, soweit dies für die Zwecke der Beauftragung mit der anderen Partei erforderlich ist. Jede Partei wird die Vertraulichen Informationen der anderen Partei auf die gleiche Weise schützen wie die Vertraulichkeit ihrer eigenen Vertraulichen Informationen, keinesfalls jedoch mit weniger als angemessener Sorgfalt. Jede Partei wird den Zugriff auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei auf diejenigen ihrer Mitarbeiter (einschließlich Mitarbeitern ihrer Verbundenen Unternehmen) und Auftragnehmer beschränken, die an der Ausführung, Leitung, Entgegennahme, Unter-stützung oder Nutzung der Leistungen aus der jeweiligen Beauftragung beteiligt sind. Ein solcher Zugriff ist zulässig, sofern diese Mitarbeiter und Dritten an Geheim- haltungspflichten gebunden sind, die im Wesentlichen den Geheimhaltungs- bestimmungen dieser Bedingungen entsprechen.
Erlaubte Nutzung a) Installation der TerraSAR-X Daten und aller davon abgeleiteten Produkte auf den notwendigen individuellen Arbeitsplatzrechnern einschließlich des internen Computer-Netzwerks am jeweiligen Standort b) Nutzung der TerraSAR-X Daten und aller davon abgeleiteten Produkte nur für die eigenen internen Zwecke c) Änderung oder Modifizierung der gelieferten TerraSAR-X Daten und aller davon abgeleiteten Produkte durch den ENDNUTZER selbst oder dessen Vertragspartner. Der ENDNUTZER ist verpflichtet, INFOTERRA im Voraus über diese Vertragspartner zu informieren. Der ENDNUTZER muss sicherstellen, dass dessen Vertragspartner die gelieferten TerraSAR-X Daten und alle davon abgeleiteten Produkte nur für den vertraglichen Zweck des ENDNUTZER benutzen und keine Kopien der TerraSAR-X Daten, der abgeleiteten Produkte und/oder der modifizierten TerraSAR-X Daten und aller davon abgeleiteten Produkte nach Ende des Vertrags mit dem ENDNUTZER zurückbehalten. d) Die Veröffentlichung der TerraSAR-X Daten und aller davon abgeleiteten Produkte sowie der modifizierten Daten und/oder Produkte als Printprodukt und in Präsentationen mit einem entsprechenden Copyright-Vermerk. Eine solche Veröffentlichung darf nur für Werbezwecke des ENDNUTZERS erfolgen. e) Die Darstellung der TerraSAR-X Daten und aller davon abgeleiteten Produkte sowie der modifizierten Daten und/oder Produkte als "Browse Images" oder Ähnliches (reduziert auf eine Auflösung von 20m) auf Internetseiten nach Information von Infoterra über die entsprechend benutzte URL, sowie unter der Voraussetzung, dass die Daten einen entsprechenden Copyright- Vermerk tragen. Eine solche Veröffentlichung darf nur für Werbezwecke des ENDNUTZERS erfolgen. In keinem Fall erlaubt diese Lizenzvereinbarung die Möglichkeit des Downloads durch Dritte oder das Recht zur Verteilung, Verkauf, Übertragung, Verfügung, Miete oder Unterlizenzierung dieser Darstellungen. Alle nicht ausdrücklich oben erlaubten Rechte verbleiben bei INFOTERRA.
Erlaubte Nutzung. Zugriff auf Datendienste unter xxxx.xx o Die Verlinkung im eigenen Internetangebot ist gestattet, wenn klar erkennbar ist, dass das Service von der Stadt Wien bezogen wird. • Zugriff auf nicht zertifizierte Datenservices (zum Beispiel GeoWebServices) mittels http (Request) o Die Integration im eigenen Internetangebot ist gestattet. • Download von Daten (zum Beispiel digitalen Plänen)

Related to Erlaubte Nutzung

  • Nutzung Das Leihgerät darf nur für unterrichtliche Zwecke (z.B. (Fern-)Unterricht, Unterrichtsvor- und Nachbereitung, Schulprojekte, …) genutzt werden. Eine Nutzung für private Zwecke ist nicht erlaubt.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Zielsetzung 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 2.bis 32 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.