Nutzungsrechte für Customizing-Leistungen. Soweit der Auftragnehmer das Customizing an seiner eigenen Software oder an Software Dritter für den Auftraggeber durchführt, räumt er dem Auftraggeber hieran die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 7.1 ein. Eine hiervon abweichende Bestim- mung ist in der Bestellung schriftlich zu vereinba- ren, wobei dem Auftraggeber an den Customizing- Leistungen zumindest die Nutzungsrechte nach Ziffer 7.2 einzuräumen sind.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte für Customizing-Leistungen. Soweit der Auftragnehmer das Customizing an seiner eigenen Software oder an Software Dritter für den Auftraggeber durchführt, räumt er dem Auftraggeber hieran die Nutzungsrechte Nutzungs- rechte gemäß Ziffer 7.1 ein. Eine hiervon abweichende Bestim- mung ist in der Bestellung schriftlich zu vereinba- renvereinbaren, wobei dem Auftraggeber an den Customizing- Customizing-Leistungen zumindest die Nutzungsrechte nach Ziffer 7.2 einzuräumen sind.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte für Customizing-Leistungen. Soweit der Auftragnehmer das Customizing an seiner eigenen Software oder an Software Dritter für den Auftraggeber Auftragnehmer durchführt, räumt er dem Auftraggeber hieran die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 7.1 5.1 ein. Eine hiervon abweichende Bestim- mung abweichenden Bestimmung ist in der Bestellung jeweiligen Einzelabruf schriftlich zu vereinba- renvereinbaren, wobei dem Auftraggeber an den Customizing- Customizing-Leistungen zumindest die Nutzungsrechte nach Ziffer 7.2 5.2 einzuräumen sind.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte für Customizing-Leistungen. Soweit der Auftragnehmer das Customizing an seiner eigenen Software oder an Software Dritter für den Auftraggeber Auftrag- geber durchführt, räumt er dem Auftraggeber hieran die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 7.1 5.1 ein. Eine hiervon abweichende Bestim- mung Bestimmung ist in der Bestellung schriftlich zu vereinba- renvereinbaren, wobei dem Auftraggeber an den Customizing- Leistungen zumindest die Nutzungsrechte nach Ziffer 7.2 5.2 einzuräumen sind.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte für Customizing-Leistungen. Soweit der Auftragnehmer das Customizing an seiner eigenen Software oder an Software Dritter für den Auftraggeber durchführt, räumt er dem Auftraggeber hieran die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 7.1 5.1 ein. Eine hiervon abweichende Bestim- mung ist in der Bestellung schriftlich zu vereinba- renvereinbaren, wobei dem Auftraggeber an den Customizing- Leistungen zumindest die Nutzungsrechte nach Ziffer 7.2 5.2 einzuräumen sind.
Appears in 1 contract