Common use of Nutzungssperre Clause in Contracts

Nutzungssperre. Die Bank sperrt auf Veranlassung des Kreditnehmers (insbesondere im Fall der Sperranzeige) den Zugang zum Kundenportal. Die Bank darf den Kundenportalzugang für einen Kreditnehmer sperren oder ein Authentifizierungsinstrument nicht mehr zulassen, wenn (a) sie berechtigt ist, den Rahmenkreditvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, (b) sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungsinstruments oder des personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen, (c) der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht oder (d) ein genutzter Zugangsweg als unsicher eingestuft wird. Als Zugangsweg gelten auch Softwareanwendungen der Bank in allen zur Verfügung stehenden Versionen. Die Bank wird den Kreditnehmer unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Bank wird eine Sperre aufheben oder das personalisierte Sicherheitsmerkmal beziehungsweise das Authentifizierungsinstrument austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kreditnehmer unverzüglich. Der Kreditnehmer kann eine von ihm veranlasste Sperrung nur postalisch oder mit telefonisch legitimiertem Auftrag aufheben lassen.

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