Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. 4.2.1 Macht der Versicherte den Rechtsschutzanspruch gel- tend, hat er die ARAG Rechtsschutz vollständig und wahr- heitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutz- falles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 4.2.2 Der Versicherte hat 4.2.2.1 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch- tigt werden 4.2.2.1.1 vor Erhebung von Klagen und Ein- legung von Rechtsmitteln die Zustim- mung der ARAG Rechtsschutz einzuho- len; 4.2.2.1.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsich- tigten Rechtsstreit haben kann; 4.2.2.1.3 alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Er- schwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte; 4.2.2.2 den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrich- ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die mög- lichen Auskünfte zu erteilen und die notwendi- gen Unterlagen zu beschaffen; 4.2.2.3 der ARAG Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. 4.2.3 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.2.1 und 4.2.2 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
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Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. 4.2.1 Macht der Versicherte den Rechtsschutzanspruch gel- tend, hat er die ARAG Rechtsschutz SE vollständig und wahr- heitsgemäß wahrheitsge- mäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutz- falles Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4.2.2 Der Versicherte hat
4.2.2.1 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch- tigt werden
4.2.2.1.1 vor Erhebung von Klagen und Ein- legung Einle- gung von Rechtsmitteln die Zustim- mung der ARAG Rechtsschutz einzuho- lenSE einzuholen;
4.2.2.1.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsich- tigten Rechtsstreit haben kann;
4.2.2.1.3 alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Er- schwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte;
4.2.2.2 den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten be- auftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß wahr- heitsgemäß über die Sachlage zu unterrich- tenunterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die mög- lichen möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendi- gen notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
4.2.2.3 der ARAG Rechtsschutz SE auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
4.2.3 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.2.1 und 4.2.2 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
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Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. 4.2.1 5.2.1 Macht der Versicherte den Rechtsschutzanspruch gel- tend, hat er die ARAG Rechtsschutz SE vollständig und wahr- heitsgemäß wahrheitsge- mäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutz- falles Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4.2.2 5.2.2 Der Versicherte hat
4.2.2.1 5.2.2.1 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch- tigt werden
4.2.2.1.1 5.2.2.1.1 vor Erhebung von Klagen und Ein- legung Einle- gung von Rechtsmitteln die Zustim- mung der ARAG Rechtsschutz einzuho- lenSE einzuholen;
4.2.2.1.2 5.2.2.1.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsich- tigten Rechtsstreit haben kann;
4.2.2.1.3 5.2.2.1.3 alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Er- schwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte;
4.2.2.2 5.2.2.2 den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten be- auftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß wahr- heitsgemäß über die Sachlage zu unterrich- tenunterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die mög- lichen möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendi- gen notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
4.2.2.3 5.2.2.3 der ARAG Rechtsschutz SE auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
4.2.3 5.2.3 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.2.1 und 4.2.2 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
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Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. 4.2.1 Macht der Versicherte den Rechtsschutzanspruch gel- tend, hat er die ARAG Rechtsschutz vollständig und wahr- heitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutz- falles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4.2.2 Der Versicherte hat
4.2.2.1 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch- tigt werden
4.2.2.1.1 vor Erhebung von Klagen und Ein- legung Einle- gung von Rechtsmitteln die Zustim- mung der ARAG Rechtsschutz einzuho- len;
4.2.2.1.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsich- tigten Rechtsstreit haben kann;
4.2.2.1.3 alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Er- schwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte;
4.2.2.2 den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrich- ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die mög- lichen Auskünfte zu erteilen und die notwendi- gen Unterlagen zu beschaffen;
4.2.2.3 der ARAG Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
4.2.3 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.2.1 und 4.2.2 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
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