Krankenversicherung. Freiwillige im BFD werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familien- versicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann -z. B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungs- pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versiche- rungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die An- spruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z. X. Xxxxxx von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versi- cherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx.xxx?xx=0000 abgerufen werden.
Krankenversicherung. Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten nach Vorlage eines Beitragsnach- weises ihrer Krankenversicherung einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 % des Beitrages bis zur gesetzlichen Erstattungsgrenze.
Krankenversicherung. (Name, Anschrift, Telefon-Nr. )
Krankenversicherung. 24.1 Der Angestellte ist verpflichtet, sich selbst gegen krankheitsbedingte Risiken zu versichern, durch Abschluss einer Arzt-, Pharma- und Spitalkosten deckenden Versicherungspolice. Nach Möglichkeit ist der Arbeitgeber um Kollektivverträge bemüht.
24.2 Die Institution kann weitere, mindestens ebenso günstige Vorschriften erlassen.
Krankenversicherung. Austauschschüler: Eine Reisekrankenversicherung genügt. Diese muss für die gesamte Aufenthaltszeit gültig sein. Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend krankenversichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
Krankenversicherung. BASIC PREMIUM HAFTPFLICHT/ UNFALL
Krankenversicherung. Leistungsfälle, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Krankenversicherung. 24.1 Der Angestellte ist verpflichtet, sich selbst gegen krankheitsbedingte Risiken zu versichern, durch Abschluss einer Arzt-, Pharma- und Spitalkosten deckende Versicherungspolice. Nach Möglichkeit ist der Arbeitgeber um Kollektivverträge bemüht.
24.2 Der Angestellte, der seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Freiburg hat, legt dem Arbeitgeber (bei Stellenantritt) einen Versicherungsausweis vor.
24.3 Die Institution kann weitere, mindestens ebenso günstige Vorschriften erlassen.
Krankenversicherung. Der Nachweis einer Krankenversicherung ist Voraussetzung für das Praktikum im In- und Aus- land. Details sind durch die Studierenden mit der zuständigen Krankenkasse bzw. der auslän- dischen Praxisstelle abzuklären. Beim Praktikum im Ausland wird der Abschluss einer Aus- landskrankenversicherung empfohlen.
Krankenversicherung. Die Prozentsätze nach den Artikeln 41 Absatz 3 Buchstabe b und 42 Absatz 3 Buch- stabe b werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf einen Drittel gekürzt, wenn:
a. auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;
b. eine Altersrückstellung gebildet wird;
c. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird; und
x. xxx Xxxxxxxxxxx spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann.