Offenbarungsbefugnis ist an Bedingungen der Verpflichtung geknüpft‌ Musterklauseln

Offenbarungsbefugnis ist an Bedingungen der Verpflichtung geknüpft‌. Durch die Neuregelung in § 203 Abs. 4 StGB wurden neue Straftatbestände geschaffen, da sich der Berufsgeheimnisträger selbst strafbar macht, wenn er einer anderen Person die Mitwirkung an seiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht hat, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die mitwirkende Person über die Pflicht zur Geheimhaltung belehrt wurde. Darüber hinaus macht sich die sonstige mitwirkende Person strafbar, wenn sie sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die neu geschaffene Offenbarungsbefugnis ist demnach an die Bedingung der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 203 StGB geknüpft. Der Berufsgeheimnisträger kann entweder die mitwirkende Person selbst zur Geheimhaltung verpflichten oder dies auf andere übertragen. In mehrstufigen Auftragsverhältnissen kann dies bedeuten, dass der Berufsgeheimnisträger die von ihm beauftragte mitwirkende Person selbst verpflichtet und sie gleichzeitig – beispielsweise durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – verpflichtet, ihre ausführenden Mitarbeiter oder auch weitere Unterauftragnehmer, soweit der Berufsgeheimnisträger eine Unterbeauftragung gestattet, auf gleiche Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten.24 In Krankenhäusern kann der Berufsgeheimnisträger bzw. können die Berufsgeheimnisträger die Vornahme der 22 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, Seite 22 [Online, zitiert am 2018-07-14]; Verfügbar unter xxxxx://xxx00.xxxxxxxxx.xx/xxx00/xxx/00/000/0000000.xxx 23 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, Seite 22 [Online, zitiert am 2018-07-14]; Verfügbar unter xxxxx://xxx00.xxxxxxxxx.xx/xxx00/xxx/00/000/0000000.xxx 24 Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, Seite 29 [Online, zitiert am 2018-07-14]; Verfügbar unter xxxxx://xxx00.xxxxxxxxx.xx/xxx00/xxx/00/000/0000000.xxx Verpflichtung beispielsweise auch auf den Krankenhausträger delegieren. Dies kann sinnvoll sein, da in der Regel die vertragliche Abrede mit einem Dienstleister im Rahmen einer AV nicht durch einzelne Ärzte, sondern durch den Krankenhausträger getroffen wird. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung könnte hierzu beispielsweise eine Delegation der Durchführung der Verpflichtung auf den Krankenhausträger in Arbeits- oder Dienstverträge betroffener Berufsgeheimnisträger aufgenommen werden. Als weitere Möglichkeit zur Umsetzung einer Delegation wäre auch...

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