VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG Musterklauseln

VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. 17.1 Die ProjektpartnerInnen verpflichten sich, sämtliche technischen Kenntnisse, Know- How, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten und Informationen, Unterlagen, Aus- wertungen, technische Spezifikationen, usw. („geheime Informationen“) geheim zu hal- ten. Geheime Informationen sind solche, die mündlich oder schriftlich als solche be- zeichnet werden, oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt48. Diese Verpflichtung gilt für jene „geheimen Informationen“, die in das Forschungsprojekt ein- 46 Zur Verfügung stellen als Datenträger oder mittels E-Mail.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Die empfangende Partei verpflichtet sich, a) vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie weder zu offenbaren, zu verbreiten oder zu veröffentlichen und sie unberechtigten Dritten nicht zugänglich zu machen, sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützt, und b) den Zugang zu vertraulichen Informationen auf diejenigen ihrer Geschäftsführer und Angestellten zu beschränken, die sie zum Zweck der jeweiligen Zusammenarbeit kennen müssen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass diese die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten. Dritte im Sinne dieser Ziffer 4 sind nicht Tochterunternehmen oder Konzerngesellschaften der Parteien. Dies sind in Bezug auf FFG die Konzerngesellschaften der FFG Europe & Americas Gruppe, bestehend aus der FFG European and American Holdings GmbH, der FFG Werke GmbH and FFG Europe S.p.a. sowie deren jeweiligen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen. Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 4 gelten nicht, wenn von den der empfangenden Partei vertrauliche Informationen aufgrund geltenden Rechts oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt, die empfangende Partei gibt zuvor der offenlegenden Partei die Offenlegung schriftlich bekannt und unternimmt angemessene Schritte, um diese Offenlegung zu vermeiden und/oder deren Umfang zu minimieren.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Die empfangende PARTEIE verpflichtet sich, jegliche vertrauliche Information streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte, insbesondere Personen, die nicht in das Projekt involviert sind, keine Kenntnis hiervon erlangen können. Nicht als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Konzerngesellschaften der GRASS Gruppe, mit denen vertrauli- che Informationen ausgetauscht werden dürfen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung der erlangten Informationen schließt ins- besondere die Pflicht ein, vertrauliche Informationen nicht für andere als die in der Präambel genannten Zwecke zu verwenden. Allfällige Veröffentlichungen, seien es Pressemeldungen aber auch fachliche Publikationen im Zusammenhang mit den in der Präambel genannten Zwecken oder die Nennung des Vertragspartners als Referenz, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim- mung offenlegenden PARTEI. Die PARTEIEN verpflichten sich im Falle einer gesetzlich zwingenden Offenlegung von vertraulichen Informationen diese Tatsache und den Umfang der offenzulegenden vertraulichen Informationen sofort der offenlegenden PARTEI mitzuteilen. Die empfangende PARTEI, die zur gesetzlich zwingenden Offenlegung verpflichtet ist, wird weiters vertrauliche Informationen nur im zwingend not- wendigen Ausmaß offenlegen.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. 16.1 Die ProjektpartnerInnen verpflichten sich, sämtliche in das Forschungsprojekt ein- gebrachte und sich daraus ergebende oder die ihnen im Rahmen der Durchführung zugänglich gemachte geheime technische Kenntnisse, Know-How, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten und Informationen, Unterlagen, Auswertungen, techni- sche Spezifikationen („geheime Informationen“) geheim zu halten. 23 Regeln sie, wie (Nutzungsbewilligungen oder gänzliche Rechtsübertragung auf Dauer oder für einen bestimmen Zeitraum) und wem Altschutzrechte zur Verfügung gestellt werden sollen. Soll dies entgelt- lich erfolgen, wenn ja zu welchen Konditionen? Wer trägt die Kosten einer eventuellen Rechtsübertra- gung? Wie geht man mit zukünftigen „abhängigen Erfindungen“ iSd § 50 PatG um? Listen Sie alle Alt- schutzrechte im Anhang ./C: vorbestandene Forschungs- und Entwicklungsergebnisse auf. Sofern es sich um Know-How oder nicht geschützte Forschungs- und Entwicklungsergebnisse handelt, ist in der Liste ein Geheimhaltungsvermerk anzubringen. Etc. 24 Regeln sie, wie (Nutzungsbewilligungen oder gänzliche Rechtsübertragung auf Dauer oder für einen bestimmen Zeitraum) und wem Neuschutzrechte zur Verfügung gestellt werden sollen. Soll dies ent- geltlich erfolgen, wenn ja zu welchen Konditionen? Wer trägt die Kosten einer eventuellen Rechts- übertragung? Beachten Sie im Fall der Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung Punkt 3.2.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01). Der Gemeinschaftsrahmen enthält in diesem Fall Vorgaben für den Umgang mit neu entstehenden Schutzrechten. In der Vergangenheit hat es sich oft als vorteilhaft erwiesen, die IPR hinsichtlich strategischer Projekte, Single-firm Projekte bzw. Multi-firm Projekte zu unterschei- den. IPR können auch innerhalb eines Projektes abgegrenzt werden.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Der Verkäufer ist verpflichtet, bezüglich aller Informationen technischer Art (wie z.B. und nicht beschränkt auf: Zeichnungen, Layouts, Dokumentation, Formeln und Korrespondenz), die er während der Ausführung des Lieferauftrags vom Käufer erhalten hat, höchste Vertraulichkeit zu wahren. Keine derartige Information darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers gegenüber Dritten offengelegt werden. Falls der Verkäufer von nicht durch den Käufer befugten Dritten ersucht wird, Liefergegenstände nach den technischen Spezifikationen des Käufers herzustellen, darf der Verkäufer solche Liefergegenstände nicht herstellen, sondern hat unverzüglich den Käufer umfassend und vollständig darüber zu informieren, um zusammen mit dem Käufer die Rechtmäßigkeit des Auftrags des Dritten festzustellen. Alle Konstruktionsänderungen, die der Verkäufer beabsichtigt, an den liefergegenständlichen Produkten zum Zwecke der Verbesserung der technischen und qualitativen Eigenschaften derselben vorzunehmen, müssen vorher durch den Käufer genehmigt und freigegeben werden.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. 17.1 Die ProjektpartnerInnen verpflichten sich, sämtliche technischen Kenntnisse, Know- How, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten und Informationen, Unterlagen, Aus- wertungen, technische Spezifikationen, usw. („geheime Informationen“) geheim zu hal- ten. Geheime Informationen sind solche, die mündlich oder schriftlich als solche be- zeichnet werden, oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt52. Diese Verpflichtung gilt für jene „geheimen Informationen“, die in das Forschungsprojekt ein- gebracht wurden, sich daraus ergeben oder die im Rahmen der Durchführung zugäng- lich gemacht werden. Des Weiteren sind auch jene Kenntnisse und Ideen als „geheime Informationen“ zu behandeln, die während des Projektes nicht genutzt bzw. aufgegrif- fen wurden. 17.2 Sämtliche im Forschungsprojekt tätigen Personen (DienstnehmerInnen, Subunterneh- merInnen, etc.) sind in die Verpflichtung zur Geheimhaltung nachweislich einzubezie- hen. Bei MitarbeiterInnen ist die Geheimhaltungsverpflichtung derart zu gestalten, dass die Verpflichtung den/die MitarbeiterIn auch nach Beendigung des Anstellungsverhält- nisses zur Vertraulichkeit im gesetzlich zulässigen Ausmaß bindet. Für Verletzungen ge- gen die Verpflichtung zur Geheimhaltung, die von im Forschungsprojekt tätigen Perso- nen verursacht werden, haften die ProjektpartnerInnen wie für ihre eigenes Verhalten. 17.3 Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung schließt insbesondere die Pflicht ein, geheime Informationen nicht in irgendeiner Weise ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der anderen ProjektpartnerInnen für andere, als in Erfüllung dieses Vertrages genannte Zwecke zu verwenden und nur jenen Personen mitzuteilen, die für die Erfüllung der 51 Sofern eine Förderung im Namen und auf Rechnung des Bundes erfolgt.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Die Zugangsdaten des Kunden und des Zeichnungsberechtigten (sohin Benutzername, Passwort, Geheimwort) und Transaktionsnummer (SMS-TAN oder TAN) sind auch gegenüber dem Vermögensverwalter (und den für den Vermögensverwalter tätigen Personen, Wertpapiervermittler und vertraglich gebundenen Vermittler) geheim zu halten.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Der AN ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Unter Geheimhaltung fallen ohne Anspruch auf Vollständigkeit: HEAT 11, HEAT 11s Auftraggeber und/oder Partner Know-How, Spezifikationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Betriebsmethoden und Zahlen, Richtlinien und Vertragsinhalte. Der AN wird ferner über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei HEAT 11 und ihren Beteiligungsgesellschaften und dem Auftraggeber der HEAT 11 bzw. dem Endabnehmer, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für HEAT 11 bekannt werden, auch nach Abgabe des jeweiligen Angebotes bzw. Erledigung der jeweiligen Bestellung gegenüber Dritten Stillschweigen bewahren. Der AN wird seinen Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
VERPFLICHTUNG ZUR GEHEIMHALTUNG. Gegenseitig verpflichten sich beide Vertragspartner, direkte oder indirekte Informationen die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt werden, auch nur im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Die Partner sichern sich gegenseitig zu, im Zusammenhang stehende Informationen nicht an Dritte zugänglich zu machen, noch weiter zu geben. Der Zugriff Dritter ist gänzlich zu vermeiden. Ist eine Datenweitergabe an Dritte zwingend erforderlich, kann diese nur mit schriftlicher Genehmigung von ARUSO unter Voraussetzung einer weiteren Geheimhaltungsvereinbarung, die der ARUSO vorliegt geschehen. Beide Parteien werden weiterhin alle empfangenen vertraulichen Unterlagen und Informationen nur in absolut begrenztem Mitarbeiterkreis weitergeben, um die Durchführung der Geschäftsbeziehung realisieren zu können. Jeder Vertragspartner behält sich alle Rechte an seinen eigenen Informationen und weitergegebenen Gegenständen ausdrücklich vor. Im Detail sind diese, das Recht auf Schutz jeder Art von geistigem Eigentum, wie Patente, Gebrauchsmusterschutz Sortenschutzrechten, Werkzeugtechniken, Schutz von Daten und Datenbanken sowie alle ARUSO Konstruktionsdetails. Die Mitarbeiter beider Parteien, die projektbedingt involviert sind, müssen im Rahmen ihrer beruflichen Geheimhaltungsverpflichtung explizit auf diese ARUSO Geheimhaltung weiter zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

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  • Geheimhaltungspflicht Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.