Offenlegung von Informationen. 1. Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.
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Offenlegung von Informationen. (1. ) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.
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