Geschäftsbeziehungen Musterklauseln

Geschäftsbeziehungen. Die BB Wertmetall AG erhebt und bearbeitet hauptsächlich Personendaten, die sie im Rahmen der Geschäftsbe- ziehung von Ihnen erhält. Um die Abwicklung eines Vertrages zu gewährleisten, benötigt die BB Wertmetall AG gewisse Personendaten der Kunden. In der Regel werden folgende Personendaten von Ihnen erhoben: – Name und Vorname – Anschrift; – E-Mail-Adresse; – Telefonnummer; – Geburtsdatum; – Nationalität; – Ausweiskopie (ID oder Pass); – Bankverbindung; – gegebenenfalls Angaben zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, wie z.B. Geldwäschereibekämpfung, insbe- sondere Auskunft über Mittelherkunft, allenfalls letzte Steuererklärung; – sämtlichen weiteren Angaben, die Sie mitteilen, z.B. im Rahmen der Korrespondenz. Je nach Vertragsgegenstand benötigt die BB Wertmetall AG nur einzelne der oben beschriebenen Personen- daten oder es werden weitere Personendaten des jeweiligen Kunden erhoben. Zudem ist die BB Wertmetall AG berechtigt, zum Zweck der Bonitätsüberprüfung alle öffentlich zugänglichen Register und Internetplattformen zu konsultieren und, sofern für die Vertragsabwicklung notwendig, vom Kunden weitere Angaben einzufordern.
Geschäftsbeziehungen. Vermeidung von Interessenskonflikten
Geschäftsbeziehungen. Beziehungen zwischen Unternehmen sowie Mitarbeitern und deren Geschäftspartnern – z.B. mit Unterauftragnehmern und Kunden sowie mit staatlichen Stellen und deren Mitarbeitern etc. – müssen von Transparenz gekennzeichnet sein, insbesondere im Einkauf und Vertrieb. Dies gilt auch für Beziehungen mit ehemaligen Mitarbeitern und insbesondere auch Angehörigen von Mitarbeitern, die den Geschäftspartner direkt oder indirekt mit Waren oder Dienstleistungen beliefern. Mitarbeiter der Geschäftspartner, die in Vertragsverhandlungen mit Behörden involviert sind, müssen die für das jeweilige Land gültigen Richtlinien für den Angebotsprozess kennen und dürfen nicht gegen sie verstoßen. Die Geschäftspartner müssen sich mit fairen und legalen Mitteln um Aufträge bewerben und Vertragsverhandlungen unter Einhaltung aller Rechtsvorschriften führen.
Geschäftsbeziehungen. Green Workwear wendet das Programm zur Bekämpfung der Korruption auch gegenüber Tochtergesellschaften, Joint – Venture - Partnern, Subunternehmern, Vertretern und Agenten und anderen Geschäftspartnern an ∙ Green Workwear nimmt eine angemessene Überprüfung der Geschäftspartner vor, bevor es ein Joint-Venture eingeht. ∙ Green Workwear sorgt dafür, dass von ihr kontrollierte Tochtergesellschaften und Joint- Ventures ihr Programm übernehmen. ∙ In Unternehmen in denen Green Workwear die Kontrolle nicht ausübt, macht sie ihr Programm bekannt und bemüht sich darum, dass das Geschäftsgebaren dieser Tochtergesellschaften und Joint - Ventures den Geschäftsgrundsätzen entspricht ∙ Green Workwear leistet keine unzulässigen Zahlungen über einen Vertreter oder Agenten. ∙ Green Workwear überprüft einen Vertreter oder Agenten vor dessen Ernennung. ∙ Die an Vertreter oder Agenten gezahlten Entgelte/Provisionen sind angemessene und vertretbare Vergütungen für tatsächlich erbrachte legitime Dienstleistungen. ∙ Die Geschäftsbeziehung wird dokumentiert. ∙ Der Vertreter oder Agent soll sich vertraglich zur Einhaltung des von Green Workwear aufgestellten Programms verpflichten. ∙ Green Workwear überwacht das Verhalten der Vertreter und Agenten und ist zur Vertragsbeendigung berechtigt, falls diese Bestechungsgelder zahlen. ∙ Green Workwear gestaltet die Beschaffungspraxis fair und transparent. ∙ Green Workwear teilt den Subunternehmern und Lieferanten sein Anti - Korruptionsprogramm mit und überwacht das Verhalten größerer Subunternehmer und Lieferanten. Bei Nichteinhaltung, z.B. Zahlung von Bestechungsgeldern, hat Green Workwear das Recht bestehende Verträge zu beenden. ∙ Green Workwear geht keine Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmern und Lieferanten ein, die dafür bekannt sind, Bestechungsgelder zu zahlen
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  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.