Common use of Offizielle Messemedien Clause in Contracts

Offizielle Messemedien. 7.2.1 Für die Messemedien gem. 7.1.2.2 gelten folgende Regelungen: 7.2.2 Mit der Abwicklung, Gestaltung, Herstellung und/oder dem Vertrieb der Messemedien kann die LMS einen Dritten (z.B. Medien- dienstleister) beauftragen, der den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben wird. Die näheren Regelungen hierzu, sowie zu den zubuch- baren Zusatzeintragungen gem. 7.1.2.3, ergeben sich aus einem An- schreiben oder einer E-Mail, die jeder Aussteller nach Versendung der Standbestätigung erhält. 7.2.3 Die Eintragungen in die Messemedien werden entsprechend den Angaben des Ausstellers aus 7.2.4 Die LMS weist ausdrücklich darauf hin, dass, mit Ausnahme des von der LMS genannten Mediendienstleisters, keinerlei Dritte, auch keine anderen Verlage oder Dienstleister, mit der Erstellung von Mes- semedien und Ausstellerverzeichnissen – insbesondere von solchen nach der Durchführung der Ausstellung – beauftragt sind bzw. be- auftragt werden. Soweit diesbezügliche Angebote an die Aussteller gehen sollten, handelt es sich um Eigeninitiativen von Dritten, die in keinerlei Beziehung zu der LMS stehen.

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Samples: Special Exhibiting Conditions, Special Exhibiting Conditions, Special Exhibiting Conditions