OGAW, die einen Index nachbilden Musterklauseln

OGAW, die einen Index nachbilden. 4.1 Ein OGAW darf bis zu 20 % seines Nettovermögens in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten anlegen, wenn die Anlagepolitik des OGAW darin besteht, einen Index nachzubilden, der die in den OGAW-Vorschriften festgelegten Kriterien erfüllt und von der Zentralbank anerkannt wurde.