Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf:
1.1. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß den OGAW-Vorschriften die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU- Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates oder Nicht- EU-Mitgliedstaates mit regelmäßiger Notierung, der anerkannt und öffentlich zugänglich ist, gehandelt werden.
1.2. Übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie vorstehend beschrieben) zugelassen werden.
1.3. Andere als die an einem geregelten Markt gehandelten Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW- Vorschriften.
1.4. Anteile an einem OGAW.
1.5. Anteile alternativer Investmentfonds, wie im Leitfaden der Central Bank dargelegt.
1.6. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß den OGAW-Vorschriften.
1.7. FDI gemäß den OGAW-Vorschriften.
Zulässige Anlagen. Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf:
1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird.
1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.
Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Teilfonds sind beschränkt auf:
1.1 Übertragbare Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt gehandelt werden, der regelmäßig stattfindet, anerkannt ist und für die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugänglich ist;
1.2 Kürzlich emittierte übertragbare Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden.
1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.
1.4 Anteile von OGAWs.
Zulässige Anlagen. 6.01 Das Fondsvermögen darf nur in Anlagen investiert werden, die nach den ge- setzlichen Bestimmungen der OGAW-Verordnung 2011 zulässig sind, und unterliegt dabei den dort festgelegten Grenzen und Beschränkungen.
6.02 Mit Ausnahme von zugelassenen Anlagen in unnotierten Wertpapieren sind Anlagen auf die im Prospekt aufgelisteten Börsen und Märkte, welche die ge- setzlichen Kriterien erfüllen (geregelt, ordnungsgemäß betrieben, anerkannt, für das Publikum offen), beschränkt. Die Zentralbank veröffentlicht keine Lis- te der anerkannten Börsen und Märkte. Allein zum Zwecke der Bestimmung des Wertes des Vermögens eines Teil- fonds umfasst der Begriff „anerkannter Handelsplatz“ in Bezug auf Future- und Optionskontrakte, die vom Teilfonds für ein effizientes Portfoliomanage- ment oder zum Schutz gegen Wechselkursrisiken verwendet werden, alle organisierten Börsen oder Märkte, an denen solche Future- oder Optionskon- trakte regelmäßig gehandelt werden.
6.03 Jeder Teilfonds kann bis zu 100 Prozent seiner Vermögenswerte in übertrag- baren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, seinen Gebietskörperschaften, einem Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtli- chen Charakters, der einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, aus der folgenden Liste: Regierungen eines OECD-Mitgliedstaates (unter der Voraus- setzung, dass die jeweilige Emission ein erstklassiges Rating hat), die Regie- rung von Brasilien (vorausgesetzt, dass die Emission ein erstklassiges Rating hat), die Regierung von Indien (vorausgesetzt, dass die Emission ein erstklas- siges Rating hat), die Regierung von Singapur, der Europäischen Investitions- bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Inter- nationalen Finanzierungsgesellschaft, dem Internationalen Währungsfond, Euratom, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Europäischen Zentralbank, Europarat, Eurofima, der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Internationa- len Bank für Aufbau und Entwicklung, der Weltbank, der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der Europäischen Union, Federal National Mortgage As- sociation (Fannie Mae), Federal Home Loan Mortgage Corporation (Frxxxxx Xxx), Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Student Loan Marketing Association (Saxxxx Xxx), Federal Home Loan Bank, Federal Farm Credit Bank, Tennessee Valley Authority, Straight-A Funding LLC ausge- geben oder garantiert werden, unter der Vora...
Zulässige Anlagen. Die Anlage von Vermögenswerten der betreffenden Teilfonds muss im Einklang mit den OGAW-Bestimmungen erfolgen, die vorsehen, dass Anlagen in einem Teilfonds auf Folgendes beschränkt sind:
1 Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder in einem Mitgliedsstaat oder Nichtmitgliedsstaat notiert sind oder an einem regulierten, regelmäßig betriebenen, anerkannten und öffentlichen Markt dieser Länder gehandelt werden
2 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres an einer Wertpapierbörse notiert oder an einem anderen Markt (wie oben beschrieben) gelistet werden 3 Geldmarktinstrumente, die nicht an geregelten Märkten gehandelt werden
Zulässige Anlagen. (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a. Bargeld;
b. folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
1. Postcheck- und Bankguthaben,
2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3. Kassenobligationen,
4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
5. besicherte Anleihen,
6. schweizerische Grundpfandtitel,
7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bau- land;
d. Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wert- schriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
Zulässige Anlagen. (a) Die Gesellschaft kann folgende Investitionen tätigen:
(i) in zulässige Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, bestehend aus: − Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse in einem zulässigen Staat (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG) („zulässige Staat“, das heißt ein Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) und jedes andere Land in Europa, Nord- und Südamerika, Afrika, Asien und dem Pazifischen Raum) zugelassen sind oder gehandelt werden; − Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem anderen geregelten Markt („geregelte Markt“) in einem zulässigen Staat gehandelt werden, der einen regulären Geschäftsbetrieb aufrecht erhält und anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
(ii) in kürzlich ausgegebene zulässige Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, SOFERN: − deren Ausgabebedingungen die Verpflichtung zur Beantragung einer amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt enthält, der einen regulären Geschäftsbetrieb aufrecht erhält, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, vorausgesetzt, die betreffende Börse bzw. der betreffende Markt ist in den Gründungsunterlagen der Gesellschaft vorgesehen; − eine derartige Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erlangt wird;
Zulässige Anlagen. Die Anlagen des Teilfonds dürfen ausschließlich aus Folgendem bestehen:
Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds beschränken sich auf:
1.1 Die in den OGAW-Verordnungen beschriebenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat zugelassen sind oder an einem regulierten, regelmäßig stattfindenden, anerkannten und dem Publikum offenstehenden Markt in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat gehandelt werden.
1.2 Kürzlich begebene Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) zugelassen werden.
1.3 Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW-Verordnungen, außer solchen, die an einem regulierten Markt gehandelt werden.
Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf:
(i) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassen sind oder die auf einem Markt in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat gehandelt werden, der reguliert ist, regelmäßig betrieben wird, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(ii) Kürzlich emittierte Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden.
(iii) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden.
(iv) Anteile von OGAWs.
(v) Anteile von AIFs.
(vi) Einlagen bei Kreditinstituten