Common use of Opfer-Rechtsschutz Clause in Contracts

Opfer-Rechtsschutz. Sie haben Rechtsschutz wenn Sie Opfer einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 Strafprozessordnung (StPO) ge- nannten Straftaten gegen – die sexuelle Selbstbestimmung, – die körperliche Unversehrtheit, – die persönliche Freiheit, – das Leben werden. Der Opfer-Rechtsschutz besteht in der Wahrneh- mung Ihrer rechtlichen Interessen für – den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafge- richt erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger. Ist eine versicherte Person durch eine der oben genannten Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des ehelichen/ein- getragenen Lebenspartners, der Eltern und Kinder des Opfers als Nebenkläger; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten- oder Zeugenbeistand; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des Täter- Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. Sie haben zusätzlich Rechtsschutz für die außergerichtli- che und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschä- digungsgesetz (OEG) unter folgenden Voraussetzungen: – Sie sind nebenklageberechtigt, – Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und – es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. für eine telefonische Erstberatung für Sie durch einen in Deutschland zugelassenen unabhängigen und selbststän- digen Rechtsanwalt, wenn ein Beratungsbedürfnis ohne Eintritt eines Versicherungsfalls in eigenen Rechtsangele- genheiten vorliegt und deutsches Recht anwendbar ist. Diese muss nach Beginn des Versicherungsschutzes ge- mäß Ziffer 6.1 und vor dessen Beendigung erfolgen. Zif- fer 3.2 findet mit Ausnahme von Ziffer 3.2.11 keine Anwen- dung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht ange- rechnet. Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs sind folgende Leis- tungen zusätzlich mitversichert:

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Opfer-Rechtsschutz. Sie haben Rechtsschutz Rechtsschutz, wenn Sie Opfer einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 Strafprozessordnung (StPO) ge- nannten genann- ten Straftaten gegen – die sexuelle Selbstbestimmung, – die körperliche Unversehrtheit, – die persönliche Freiheit, – das Leben werden. Der Opfer-Rechtsschutz besteht in der Wahrneh- mung Ihrer rechtlichen Interessen für – den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafge- richt erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger. Ist eine versicherte Person durch eine der oben genannten genann- ten Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des ehelichenehe- lichen/ein- getragenen eingetragenen Lebenspartners, der Eltern und Kinder des Opfers als Nebenkläger; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten- oder Zeugenbeistand; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des Täter- Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. Sie haben zusätzlich Rechtsschutz für die außergerichtli- che außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschä- digungsgesetz Opferentschädi- gungsgesetz (OEG) unter folgenden Voraussetzungen: – Sie sind nebenklageberechtigt, – Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und – es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. für eine telefonische Erstberatung für Sie durch einen in Deutschland zugelassenen unabhängigen und selbststän- digen Rechtsanwalt, wenn ein Beratungsbedürfnis ohne Eintritt eines Versicherungsfalls in eigenen Rechtsangele- genheiten vorliegt und deutsches Recht anwendbar ist. Diese muss nach Beginn des Versicherungsschutzes ge- mäß Ziffer 6.1 und vor dessen Beendigung erfolgen. Zif- fer 3.2 findet mit Ausnahme von Ziffer 3.2.11 keine Anwen- dungAn- wendung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht ange- rechnetangerechnet. Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs sind folgende Leis- tungen zusätzlich mitversichert:

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Opfer-Rechtsschutz. Sie haben Rechtsschutz Rechtsschutz, wenn Sie im privaten Bereich Opfer einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 Strafprozessordnung (StPO) ge- nannten genannten Straftaten gegen – die sexuelle Selbstbestimmung, – die körperliche Unversehrtheit, – die persönliche Freiheit, – das Leben werden. Der Opfer-Rechtsschutz besteht in der Wahrneh- mung Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen für – den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafge- richt erhobene Strafgericht erho- bene öffentliche Klage als Nebenkläger. Ist eine versicherte Person durch eine der oben genannten Straftaten getötet wordenwor- den, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des ehelichen/ein- getragenen eingetragenen Lebenspartners, der Eltern und Kinder des Opfers als Nebenkläger; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten- oder ZeugenbeistandVerletztenbeistand; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des Täter- OpferTäter-Opfer- Ausgleichs gemäß § 46a StGB; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Antrag nach § 1 GewaltschutzgesetzGe- waltschutzgesetz. Sie haben zusätzlich Rechtsschutz für die außergerichtli- che und gerichtliche Geltendmachung außergerichtliche Gel- tendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschä- digungsgesetz Opferentschädigungsgesetz (OEG) unter folgenden VoraussetzungenVor- aussetzungen: – Sie sind nebenklageberechtigt, – Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und – es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. für eine telefonische Erstberatung für Sie durch einen in Deutschland Deutsch- land zugelassenen unabhängigen und selbststän- digen Rechtsanwaltselbstständigen Rechtsan- walt, wenn ein Beratungsbedürfnis ohne Eintritt eines Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls in eigenen Rechtsangele- genheiten privaten Rechtsangelegenheiten vorliegt und deutsches Recht anwendbar ist. Diese muss nach Beginn des Versicherungsschutzes ge- mäß gemäß Ziffer 6.1 und vor dessen Beendigung Beendi- gung erfolgen. Zif- fer Ziffer 3.2 findet mit Ausnahme von Ziffer 3.2.11 keine Anwen- dungkei- ne Anwendung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht ange- rechnet. Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs sind folgende Leis- tungen zusätzlich mitversichert:an- gerechnet.

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Opfer-Rechtsschutz. Sie haben Rechtsschutz wenn Sie Opfer einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 Strafprozessordnung (StPO) ge- ge­ nannten Straftaten gegen – die sexuelle Selbstbestimmung, – die körperliche Unversehrtheit, – die persönliche Freiheit, – das Leben werden. Der Opfer-Rechtsschutz Opfer­Rechtsschutz besteht in der Wahrneh- Wahrneh­ mung Ihrer rechtlichen Interessen für – den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafge- Strafge­ richt erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger. Ist eine versicherte Person durch eine der oben genannten Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des ehelichen/ein- ein­ getragenen Lebenspartners, der Eltern und Kinder des Opfers als Nebenkläger; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten- Verletzten­ oder Zeugenbeistand; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des Täter- Opfer-Ausgleichs Täter­ Opfer­Ausgleichs gemäß § 46a StGB; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. Sie haben zusätzlich Rechtsschutz für die außergerichtli- außergerichtli­ che und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschä- Opferentschä­ digungsgesetz (OEG) unter folgenden Voraussetzungen: – Sie sind nebenklageberechtigt, – Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und – es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. für eine telefonische Erstberatung für Sie durch einen in Deutschland zugelassenen unabhängigen und selbststän- selbststän­ digen Rechtsanwalt, wenn ein Beratungsbedürfnis ohne Eintritt eines Versicherungsfalls in eigenen Rechtsangele- Rechtsangele­ genheiten vorliegt und deutsches Recht anwendbar ist. Diese muss nach Beginn des Versicherungsschutzes ge- ge­ mäß Ziffer 6.1 und vor dessen Beendigung erfolgen. Zif- Zif­ fer 3.2 findet mit Ausnahme von Ziffer 3.2.11 3.2.5 keine Anwen- Anwen­ dung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht ange- ange­ rechnet. Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs sind folgende Leis- tungen zusätzlich mitversichert:.

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Opfer-Rechtsschutz. als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deut- schen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestim- mung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (letztere nach §§ 224, 225, oder 226 Strafgesetzbuch, eventuell als Körperver- letzung im Amt auch in Verbindung mit § 340 Strafgesetzbuch) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. Sie haben Rechtsschutz wenn Sie Opfer daneben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts: • im Ermittlungsverfahren vor einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 Strafprozessordnung (StPO) ge- nannten Straftaten gegen – die sexuelle Selbstbestimmungdeutschen Behörde, – die körperliche Unversehrtheit, – die persönliche Freiheit, – das Leben werden. Der Opfer-Rechtsschutz besteht in der Wahrneh- mung Ihrer rechtlichen Interessen für – den Anschluss an eine • im Strafverfahren vor einem deutschen Strafge- richt erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger. Ist eine versicherte Person durch eine der oben genannten Straftaten getötet wordenGericht, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des ehelichen/ein- getragenen Lebenspartners, der Eltern und Kinder des Opfers als Nebenkläger; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten- oder Zeugenbeistand; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des Täter- Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz, • für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie haben zusätzlich Rechtsschutz Versicherungsschutz für die außergerichtli- che und gerichtliche Geltendmachung außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschä- digungsgesetz (OEG) Opferentschädigungsgesetz unter folgenden Voraussetzungen: Sie sind nebenklageberechtigt, Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. Ausnahme: Sie können die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand im Sinne der Strafprozessordnung in Anspruch nehmen. In diesem Fall besteht auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kein Versicherungsschutz. B.3.8 Falls Sie die HUK-COBURG Rechtsberatung gegen Mehrbeitrag versi- chert haben, erweitert sich Ihr Versicherungsschutz darüber hinaus wie folgt: Der Versicherungsschutz umfasst telefonische anwaltliche Erstberatungs- gespräche. Die Kosten je Beratung bestimmen sich nach der zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalls gültigen Fassung des Rechtsanwalts- vergütungsgesetzes (RVG) und sind begrenzt durch die für eine telefonische Erstberatung für Sie durch einen in Deutschland zugelassenen unabhängigen und selbststän- digen Rechtsanwalt, wenn ein Beratungsbedürfnis ohne Eintritt die Beratung eines Versicherungsfalls in eigenen Rechtsangele- genheiten vorliegt und deutsches Recht anwendbar ist. Diese muss nach Beginn des Versicherungsschutzes ge- mäß Ziffer 6.1 und vor dessen Beendigung erfolgen. Zif- fer 3.2 findet mit Ausnahme von Ziffer 3.2.11 keine Anwen- dung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht ange- rechnet. Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs sind folgende Leis- tungen zusätzlich mitversichert:Verbrauchers geltende Obergrenze (derzeit: § 34 Absatz 1 Satz 3,

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Opfer-Rechtsschutz. Sie haben Rechtsschutz wenn Sie im privaten Bereich Opfer einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 Strafprozessordnung (StPO) ge- nannten genannten Straftaten gegen – die sexuelle Selbstbestimmung, – die körperliche Unversehrtheit, – die persönliche Freiheit, – das Leben werden. Der Opfer-Rechtsschutz besteht in der Wahrneh- mung Ihrer Wahrnehmung Ih- rer rechtlichen Interessen für – den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafge- richt erhobene Strafgericht erho- bene öffentliche Klage als Nebenkläger. Ist eine versicherte Person durch eine der oben genannten Straftaten getötet wordenwor- den, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des ehelichen/ein- getragenen eingetragenen Lebenspartners, der Eltern und Kinder des Opfers als Nebenkläger; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten- oder ZeugenbeistandVerletztenbeistand; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des Täter- OpferTäter-Op- fer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB; – die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Antrag nach § 1 GewaltschutzgesetzGe- waltschutzgesetz. Sie haben zusätzlich Rechtsschutz für die außergerichtli- che und gerichtliche Geltendmachung außergerichtliche Gel- tendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschä- digungsgesetz Opferentschädigungsgesetz (OEG) unter folgenden folgen- den Voraussetzungen: – Sie sind nebenklageberechtigt, – Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und – es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. für eine telefonische Erstberatung für Sie durch einen in Deutschland Deutsch- land zugelassenen unabhängigen und selbststän- digen Rechtsanwaltselbstständigen Rechts- anwalt, wenn ein Beratungsbedürfnis ohne Eintritt eines Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls in eigenen Rechtsangele- genheiten privaten Rechtsangelegenheiten vorliegt und deutsches Recht anwendbar ist. Diese muss nach Beginn des Versicherungsschutzes ge- mäß gemäß Ziffer 6.1 und vor dessen Beendigung Be- endigung erfolgen. Zif- fer Ziffer 3.2 findet mit Ausnahme von Ziffer Xxxxxx 3.2.11 keine Anwen- dungAnwendung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht ange- rechnet. Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs sind folgende Leis- tungen zusätzlich mitversichert:angerechnet.

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