Optimal-Rechtsschutz. (1) Versicherungsschutz besteht a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers, b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind a) der eheliche bzw. eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche bzw. nichteingetragene Lebenspartner des Versicherungsneh- mers oder der gemäß Absatz 1 b) genannten Person, b) die minderjährigen Kinder, c) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hier- für ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, d) die volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern und Enkel sowie Geschwister des Versicherungsnehmers bzw. der in Absatz 1 b) genannten Person oder des mit- versicherten Lebenspartners, soweit diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer bzw. der in Absatz 1 b) genannten Person leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte In- sassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) oder in Absatz 2 a) bis d) genann- ten Personen zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeu- ges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers, f) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. (3) Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels oder -handwerks, Fahrschulen und Tank- stellen besteht Rechtsschutz für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelas- senen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden. (4) Reisekosten des Rechtsanwaltes bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland Der Versicherer trägt bei den Leistungsarten § 2 h) bis j) und l) auch die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) ge- nannte Person oder die in Absatz 2 a) bis d) genannten Personen tätigen Rechts- anwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der zuständigen Behörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (5) Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung gemäß § 2 i) und j) und Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland Wird der Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) genannte Person oder eine der in Absatz 2 a) bis d) genannten Personen im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht, hilft der Versicherer bei der Auswahl und Beauftragung eines Dolmet- schers und trägt die dabei anfallenden Kosten. Bei Bedarf werden die Botschaft oder das Konsulat eingeschaltet und auf Wunsch Angehörige benachrichtigt.
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Optimal-Rechtsschutz. (1) Versicherungsschutz besteht
a) besteht für die den beruflichen Bereich des Versicherungneh- mers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche bezeichneten land- oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers,
b) forstwirt- schaftlichen Betriebes sowie für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger nicht- selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche bzw. eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche nicht- eheliche bzw. nichteingetragene Lebenspartner des Versicherungsneh- mers oder der gemäß Absatz 1 b) genannten PersonVersicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendenle- benden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hier- für hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
d) die volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern und Enkel sowie Geschwister des Versicherungsnehmers bzw. der in Absatz 1 b) genannten Person oder des mit- versicherten seines mitversicherten Lebenspartners, soweit diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer bzw. der in Absatz 1 b) genannten Person leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind,
e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte In- sassen Insas- sen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer bzw. Ver- sicherungsnehmer oder die in Absatz 1 b) oder in Absatz 2 a) bis d) genann- ten sowie f) und g) genannten Personen zugelassenen zu- gelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen versehenen Versicherungskennzeichen verse- henen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer- Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeu- ges Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers,
f) die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie deren eheliche bzw. eingetragene oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche bzw. nicht- eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
g) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche bzw. eingetragene oder im Versi- cherungsschein genannte nichteheliche bzw. nichteingetragene Lebenspart- ner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
h) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung Aus- übung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VersicherungsnehmerBetrieb.
(3) Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels oder -handwerksDer Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Fahrschulen Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), Wohnungs- und Tank- stellen besteht Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Ge- bäude oder Gebäudeteile sowie für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelas- senen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden.
(4) Reisekosten des Rechtsanwaltes bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles selbst genutzten Wohn- einheiten im Inland Der Versicherer trägt bei den Leistungsarten (§ 2 h) bis j) c), Rechtsschutz im Vertrags- und l) auch die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) ge- nannte Person oder die in Sachenrecht (§ 2 d), abweichend von § 3 Absatz 2 af) bis dbb) genannten Personen tätigen Rechts- anwaltes an besteht Versicherungs- schutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz dort aufgeführten Kapitalanlagegeschäften, soweit der zuständigen Behörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen Anlagebetrag die Summe von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
20 000 EUR nicht übersteigt, Steuer-Rechtsschutz (5) Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung gemäß § 2 e), abweichend von § 3 Absatz 2 i) und Absatz 3 d) besteht Versi- cherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), erweiterter Sozial-Rechtsschutz im beruflichen Bereich (§ 2 f) bb) besteht ausschließlich für die außergerichtliche Wahr- nehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber im Zusammenhang mit Scheinselbstständig- keit; Kosten werden höchstens bis zu 500 EUR erstattet, Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g), abweichend von § 3 Absatz 2 j) besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen, Disziplinar- und Eintritt eines Rechtsschutzfalles Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), Beratungs-Rechtsschutz im Ausland Wird der Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) genannte Person oder Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k), Versicherungsschutz besteht auch für eine der in Absatz über das erste Beratungsgespräch hinausgehende Tätigkeit; Kosten werden jedoch höchstens bis zu 500 EUR erstattet, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 a) bis d) genannten Personen l), Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (§ 2 m), erweiterte Telefonberatung (§ 2 o), Reise-Dokumentenservice (§ 2 p), Spezial-Straf-Rechtsschutz als Ergänzung zu den im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht, hilft der Versicherer bei der Auswahl und Beauftragung eines Dolmet- schers und trägt die dabei anfallenden Kosten. Bei Bedarf werden die Botschaft oder das Konsulat eingeschaltet und auf Wunsch Angehörige benachrichtigtVersicherungsschein getroffenen Vereinbarungen.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Optimal-Rechtsschutz. (1) Versicherungsschutz besteht
a) besteht für die den beruflichen Bereich des Versicherungneh- mers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche bezeichneten land- oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers,
b) forstwirt- schaftlichen Betriebes sowie für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger nicht- selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche bzw. eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche nicht- eheliche bzw. nichteingetragene Lebenspartner des Versicherungsneh- mers oder der gemäß Absatz 1 b) genannten PersonVersicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendenle- benden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hier- für hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
d) die volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern und Enkel sowie Geschwister des Versicherungsnehmers bzw. der in Absatz 1 b) genannten Person oder des mit- versicherten seines mitversicherten Lebenspartners, soweit diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer bzw. der in Absatz 1 b) genannten Person leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind,
e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte In- sassen Insas- sen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer bzw. Ver- sicherungsnehmer oder die in Absatz 1 b) oder in Absatz 2 a) bis d) genann- ten sowie f) und g) genannten Personen zugelassenen zu- gelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen versehenen Versicherungskennzeichen verse- henen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer- Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeu- ges Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers,
f) die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie deren eheliche bzw. eingetragene oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche bzw. nicht- eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
g) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche bzw. eingetragene oder im Versi- cherungsschein genannte nichteheliche bzw. nichteingetragene Lebenspart- ner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
h) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung Aus- übung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VersicherungsnehmerBetrieb.
(3) Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels oder -handwerksDer Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Fahrschulen Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), Wohnungs- und Tank- stellen besteht Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Ge- bäude oder Gebäudeteile sowie für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelas- senen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden.
(4) Reisekosten des Rechtsanwaltes bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles selbst genutzten Wohn- einheiten im Inland Der Versicherer trägt bei den Leistungsarten (§ 2 h) bis j) c), Rechtsschutz im Vertrags- und l) auch die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) ge- nannte Person oder die in Sachenrecht (§ 2 d), abweichend von § 3 Absatz 2 af) bis dbb) genannten Personen tätigen Rechts- anwaltes an besteht Versicherungs- schutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz dort aufgeführten Kapitalanlagegeschäften, soweit der zuständigen Behörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen Anlagebetrag die Summe von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
20 000 EUR nicht übersteigt, Steuer-Rechtsschutz (5) Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung gemäß § 2 e), abweichend von § 3 Absatz 2 i) und jAbsatz 3 d) und Eintritt eines Rechtsschutzfalles besteht Versi- cherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen im Ausland Wird der Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) genannte Person oder eine der in Absatz Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, Sozial-Rechtsschutz (§ 2 a) bis d) genannten Personen f), erweiterter Sozial-Rechtsschutz im Ausland verhaftet oder dort beruflichen Bereich (§ 2 f) bb) besteht ausschließlich für die außergerichtliche Wahr- nehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber im Zusammenhang mit Haft bedrohtScheinselbstständig- keit; Kosten werden höchstens bis zu 500 EUR erstattet, hilft der Versicherer bei der Auswahl Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g), Disziplinar- und Beauftragung eines Dolmet- schers Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und trägt die dabei anfallenden Kosten. Bei Bedarf Erbrecht (§ 2 k), Versicherungsschutz besteht auch für eine über das erste Beratungsgespräch hinausgehende Tätigkeit; Kosten werden die Botschaft oder das Konsulat eingeschaltet und auf Wunsch Angehörige benachrichtigtjedoch höchstens bis zu 500 EUR erstattet, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l), Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (§ 2 m), erweiterte Telefonberatung (§ 2 o), Reise-Dokumentenservice (§ 2 p), Spezial-Straf-Rechtsschutz als Ergänzung zu den im Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen.
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Samples: Rechtsschutzversicherung