Common use of Optionsrecht auf künftige Pflegetagegeldtarife Clause in Contracts

Optionsrecht auf künftige Pflegetagegeldtarife. Bei Veränderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen in der PPV oder SPV besteht für die versicherte Person das Recht, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen ohne erneute Risikoprüfung in einen Pflege- tagegeldtarif zu wechseln, den der Versicherer aufgrund der Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eingeführt hat. Das Recht erstreckt sich auf einen Pflege- tagegeldtarif mit vergleichbarem Leistungsumfang. Das Optionsrecht kann in Anspruch genommen werden, wenn – für die versicherte Person noch keine Pflegebedürftig- keit vorliegt und – die versicherte Person zum Zeitpunkt des Wechsels das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Wechsel ist innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh- rung des neuen Pflegetagegeldtarifs vom Versicherungs- nehmer beim Versicherer zu beantragen. Der Wechsel wird zum 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den Antrag auf Wechsel in den neuen Pflegetagegeldtarif beim Versicherer stellt, wirksam. Die Höhe der künftig vereinbarten Tagessätze der jeweiligen Leistungsart darf nicht höher sein als vor dem Wechsel. Der Beitrag für den neuen Pflegetagegeldtarif richtet sich unter Anrechnung der bereits erworbenen Rechte und Alte- rungsrückstellung nach dem zu diesem Zeitpunkt erreich- ten Lebensalter. Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.continentale.info, www.concret.de, www.testsiegertarife.de

Optionsrecht auf künftige Pflegetagegeldtarife. Bei Veränderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen in der PPV oder SPV besteht für die versicherte Person das Recht, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen ohne erneute Risikoprüfung in einen Pflege- tagegeldtarif zu wechseln, den der Versicherer aufgrund der Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eingeführt hat. Das Recht erstreckt sich auf einen Pflege- tagegeldtarif mit vergleichbarem Leistungsumfang. Das Optionsrecht kann in Anspruch genommen werden, wenn – für die versicherte Person noch keine Pflegebedürftig- keit vorliegt und – die versicherte Person zum Zeitpunkt des Wechsels das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Wechsel ist innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh- rung des neuen Pflegetagegeldtarifs vom Versicherungs- nehmer beim Versicherer zu beantragen. Der Wechsel wird zum 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den Antrag auf Wechsel in den neuen Pflegetagegeldtarif beim Versicherer stellt, wirksam. Die Höhe der künftig vereinbarten Tagessätze der jeweiligen je- weiligen Leistungsart darf nicht höher sein als vor dem Wechsel. Der Beitrag für den neuen Pflegetagegeldtarif richtet sich unter Anrechnung der bereits erworbenen Rechte und Alte- rungsrückstellung nach dem zu diesem Zeitpunkt erreich- ten Lebensalter. Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes.

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