Ordentliche und außerordentliche Kündigung Musterklauseln

Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 23.1 Soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertrags- laufzeit 24 Monate. Eine Kündigung kann von beiden Seiten mit einer dreimonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Text- oder Schriftform gekündigt werden. Nach Ende der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Mo- nat gekündigt werden.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 22.1. Soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer einmonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden, sonst verlängert sich der Vertrag und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Monats kündbar.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung. Die Full-Service-Komponente Schadendeckung (Haftungsbefreiung, Kfz-Haftpflichtversicherung und Schadenmanagement) kann als Gesamtprodukt mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Kalenderjahres (31.12.) durch beide Vertragsparteien gekündigt wer- den. Eine Kündigung einzelner Produktelemente, d.h. Schadenma- nagement, Kfz-Haftpflichtversicherung, Haftungsbefreiung ist nicht möglich. Hiervon unberührt bleibt das fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung. Für jeden Arbeitnehmer besteht ein zeitlicher Kündigungsschutz, da der Arbeitgeber den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einhalten muss (§ 622 BGB). Darüber hinaus ist der Arbeitgeber (nicht der Arbeitnehmer) in der Ausübung seines ordentlichen Kündigungsrechts eingeschränkt, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt, der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt ist (§ 23 KSchG) und der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate ununterbrochen beschäftigt war (sog. Wartezeit, § 1 Abs. 1 KSchG). Bei der Betriebsgröße werden die Arbeitnehmer nicht „pro Kopf“ gerechnet, sondern in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (bis 20 Std. = 0,5; bis 30 Std. = 0,75; über 30 Std. = 1,0). Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendbarkeit des KSchG trägt der Arbeitnehmer. Es ist jedoch bei der Darlegung zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bzgl. der beschäftigten Arbeitnehmer ein überlegenes Wissen hat. Eine Sonderregel gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren. Sind im Zeitpunkt der Kündigung eines solchen Arbeitnehmers im Betrieb noch mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, die bereits am 31.12.2003 beschäftigt waren, genügt dies für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG). Für eine außerordentliche Kündigung kommt es dagegen nicht auf die Anwendbarkeit des KSchG an. Die außerordentliche Kündigung ist unabhängig von der Beschäftigungsdauer und der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten nur ausnahmsweise aus wichtigem Grund zulässig. Eine außerordentliche Kündigung wird in der Regel „fristlos“ ausgesprochen. Es gibt jedoch auch außerordentliche Kündigungen, die unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden (sog. soziale Auslauffrist). Hierbei handelt es sich um die Kündigung von älteren Arbeitnehmern mit längerer Betriebszugehörigkeit, die aufgrund eines Tarifvertrags ordentlich unkündbar sind, denen aus personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen gekündigt wird. Die soziale Auslauffrist entspricht dann der Frist, die gelten würde, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte, da diese Arbeitnehmer nicht schlechter stehen sollen als ordentlich kündbare Arbeitnehmer.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 16.1 Die Mindestvertragslaufzeit für die Standardleistung für Verbraucher gem. 1.3 beträgt 24 Monate. Während die Mindestvertragslaufzeit für Unternehmen 36 Monate beträgt. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Die Kündigung hat schriftlich (Fax, Brief, E-Mail) zu erfolgen. Die Kündigung muß epcan oder dem Kunden mindestens drei Monate vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils weitere zwölf Monate, wenn nicht spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.

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