Vergütungsgrundsätze Musterklauseln

Vergütungsgrundsätze. Zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen gegenüber den Leistungserbringern werden die Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung (§ 87a SGB V) herangezogen, sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes bestimmt haben. Die regionale Euro - Gebühren- ordnung ist der EBM für ärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 1 SGB V, dessen Punkt- zahlen mit dem Orientierungswert in Höhe von 3,5001 Cent nach dem Beschluss Teil A multipliziert werden. Zusätzlich werden Strukturzuschläge, sofern diese nach Teil A dieses Vertrages vereinbart sind, gezahlt. Da regionale Anpassungen nach dem Beschluss nicht bestehen und die Vertragspartner den regionalen Punktwert gemäß § 87c Abs. 3 Satz 1 SGB V in der Höhe des Orientierungswertes vereinbaren, gilt als regionale Gebühren- ordnung die Euro – Gebührenordnung, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 48/2008. Dabei wird die Verteilung der zwischen den Vertragspartnern auf der Grundlage des Be- schlusses vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entsprechend den nach- folgenden Regelungen durch Regelleistungsvolumen (RLV) bzw. zeitbezogene Kapazitäts- grenzen begrenzt. Zudem werden auf Basis der Beschlussfassung Teil B vom 20.04.2009 Leistungen der mor- biditätsbedingten Gesamtvergütung entsprechend den nachfolgenden Regelungen einer Steuerung unterzogen, soweit sie außerhalb der arzt- und praxisbezogenen RLV vergütet bzw. von Arztgruppen, die nicht dem RLV unterliegen, erbracht werden. Dabei kann die zwi- schen den Vertragspartnern vereinbarte Kontingentierung zu Abstrichen an der Vergütung nach der regionalen Euro - Gebührenordnung führen. Außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung findet die arztseitige Vergütung der in der Anlage B2 aufgeführten Leistungen statt. Dazu wird der regional vereinbarte Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent bzw. werden die jeweils vereinbarten Euro-Beträge herangezogen. Die Anlage B2 ist in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Rückstellungen nach Beschluss Teil G werden nach den Prognosen des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein quartalsweise in voraussichtlich ausreichender Hö- he aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gebildet. Die Kassenärztliche Ver- einigung Nordrhein informiert die Krankenkassen je Quartal über die Höhe und die Ver- wendung der versorgungsbereichsspezifischen Rückstellungen. Die Rückstellungsbereiche sind untereinander ausgleichsfähig.
Vergütungsgrundsätze. Vergütung im Zivilprozess
Vergütungsgrundsätze. (1) Mit der Vergütungsvereinbarung wird unter Berücksichtigung der in den Rahmenleistungsbeschreibungen festgelegten wesentlichen Leistungsmerkmale eine Leistungsvergütung vereinbart. Hierbei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu beachten. (2) Die Vergütung darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie ist prospektiv für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen und zu befristen. Sie gilt solange fort bis eine neue Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.
Vergütungsgrundsätze. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte im Rah- men dieses Vertrages erfolgt nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und dem Gesamtvertrag und ist entsprechend den bestehenden vertraglichen Regelungen in- nerhalb bzw. außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütungsvereinbarung mit der KVSA abgegolten.
Vergütungsgrundsätze. 10.9.1.1 Der Beschäftigte erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistun- gen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag des NDR. Im Vertrag ist Art und Umfang der Vergütung für die Rechteeinräumungen durch folgende Vertragsarten zu kennzeichnen: Vertragsart 03: Mitwirkendenvertrag Fernsehen mit Anspruch auf Wiederholungshonorar und Folgevergütung Vertragsart 04: Mitwirkendenvertrag Fernsehen mit Anspruch auf Folgevergütung Vertragsart 05: Mitwirkendenvertrag Fernsehen mit einmaliger Abgeltung Vertragsart 33: Mitwirkendenvertrag Hörfunk mit Anspruch auf Wiederholungshonorar Vertragsart 34: Mitwirkendenvertrag Hörfunk mit beschränktem Anspruch auf Wiederholungshonorar Vertragsart 35: Mitwirkendenvertrag Hörfunk mit einmaliger Abgeltung 10.9.1.2 Eine einmalige Vergütung (Vertragsarten 05 und 35) sämtlicher Leistungen und Rechtsübertragun- gen für Sendezwecke von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutsch- land erfolgt nur in den im Vergütungstarifvertrag dafür vorgesehenen Fällen. Werden Beiträge nach Vertragsart 35 in ein ARD-Sammelangebot - für die übernehmende Anstalt vergütungsfrei - eingestellt, so wird dies durch einen Zuschlag auf die Vergütung angemessen be- rücksichtigt. Die Tarifvertragsparteien halten eine Vergütung in Form eines Zuschlags für angemessen, der ei- nem Betrag in der Größenordnung der Erstvergütung entspricht. Vergütungen oberhalb der Min- desthonorare können dabei angerechnet werden, soweit sie nicht aus anderen Gründen gezahlt werden. Das Nähere ist im Rahmen der Honorartarifverhandlungen zu regeln. 10.9.1.3 Für die Nutzung in Abruf- und Online-Diensten wird eine Vergütung in Höhe von 4,5 % der Erstver- gütung gezahlt6

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  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Kündigungsschutz 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)