Common use of Organentnahme Clause in Contracts

Organentnahme. Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Multiorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gül- tigen OPS-Kodes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Multiorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen; dafür sind mindestens zwei der o. g. OPS-Kodes anzugeben. Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Einorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Multiorganent- nahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Or- ganentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Neben- tätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z. B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

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Organentnahme. Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Multiorganentnahme Mehrorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gül- tigen gültigen OPS-Kodes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Multiorganentnahme Mehrorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei OrganenOr- ganen; dafür sind mindestens zwei der o. g. OPS-Kodes anzugeben. Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern Kran- kenhäusern für die Einorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung Verein- barung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Multiorganent- nahme Mehrorgan- entnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Or- ganentnahme Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Neben- tätigkeit N e- bentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z. B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch Vergütungsan- spruch gegenüber der DSO haben:

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Organentnahme. Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse Bauchspeichel- drüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Multiorganentnahme Mehrorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gül- tigen gültigen OPS-Kodes Codes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Multiorganentnahme Mehrorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen; , dafür sind mindestens zwei der o. g. OPS-Kodes Codes anzugeben. Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern Kran- kenhäusern für die Einorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 beträgt 3 146 Euro (OP- Pauschale zzgl. der Vereinbarung zum DSO-Budget in Abgeltung der jeweils gültigen FassungLeistungen für die Aufrechterhaltung der Homöo- stase). Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Multiorganent- nahme Mehr- organentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 beträgt 3 900 Euro (OP-Pauschale zzgl. der Vereinbarung zum DSO-Budget in Abgel- tung der jeweils gültigen FassungLeistungen für die Aufrechterhaltung der Homöostase). Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen säch- lichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Or- ganentnahme Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Neben- tätigkeit Nebentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung Aufwand- serstattung beinhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z. B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

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Organentnahme. Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Multiorganentnahme Mehrorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gül- tigen gültigen OPS-Kodes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Multiorganentnahme Mehrorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen; dafür sind mindestens zwei der o. g. oben genannten OPS-Kodes anzugeben. Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Einorganentnahme Einorganent- nahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer Nummer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen FassungFas- sung. Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Multiorganent- nahme Mehrorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer Nummer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Or- ganentnahme Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Neben- tätigkeit Nebentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet be- inhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z. B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung Aufrechterhal- tung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

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Organentnahme. Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Multiorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gül- tigen gültigen OPS-Kodes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Multiorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen; dafür sind mindestens zwei der o. g. OPS-Kodes anzugeben. Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern Kran- kenhäusern für die Einorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Multiorganent- nahme Multiorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassung. Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Or- ganentnahme Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Neben- tätigkeit Nebentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z. B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

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Organentnahme. Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Multiorganentnahme Mehrorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gül- tigen gültigen OPS-Kodes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Multiorganentnahme Mehrorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen; , dafür sind mindestens zwei der o. g. oben genannten OPS-Kodes anzugeben. Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Einorganentnahme Einorganent- nahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassungbeträgt 3 356,00 Euro. Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Multiorganent- nahme Mehrorganentnahme erbracht werden, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der Vereinbarung zum DSO-Budget in der jeweils gültigen Fassungbeträgt 4 039,00 Euro. Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Or- ganentnahme Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Neben- tätigkeit Nebentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet be- inhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z. B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung Aufrechterhal- tung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

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