Organisation der Gesellschaft. (1) Das Recht des Königreichs Dänemark, Entscheidungen bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft zu treffen, wird in den Hauptversammlungen der Gesellschaft ausgeübt. (2) In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung kann die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark der Gesellschaft bezüglich der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeiten allgemeine oder besondere Anweisungen erteilen. (3) Die Verantwortung für Geschäftstätigkeiten der Gesell- schaft wird entsprechend dem dänischen Recht festgelegt. (4) Die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark schlägt die durch die Hauptversamm- lung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zur Xxxx in der Hauptversammlung der Gesellschaft vor.
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Organisation der Gesellschaft. (1) Das Recht des Königreichs Dänemark, Entscheidungen Entschei- dungen bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft Ge- sellschaft zu treffen, wird in den Hauptversammlungen Hauptversamm- lungen der Gesellschaft ausgeübt.
(2) In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung Be- deutung kann die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark der Gesellschaft bezüglich der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeiten allgemeine oder besondere Anweisungen erteilen.
(3) Die Verantwortung für Geschäftstätigkeiten der Gesell- schaft Gesellschaft wird entsprechend dem dänischen däni- schen Recht festgelegt.
(4) Die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister Verkehrsminis- ter des Königreichs Dänemark schlägt die durch die Hauptversamm- lung Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Aufsichts- ratsmitglieder zur Xxxx in der Hauptversammlung der Gesellschaft vor.
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Organisation der Gesellschaft. (1) Das Recht des Königreichs Dänemark, Entscheidungen bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft zu treffen, wird in den Hauptversammlungen der Gesellschaft ausgeübt.
(2) In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung kann die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark der Gesellschaft bezüglich der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeiten allgemeine oder besondere Anweisungen erteilen.
(3) Die Verantwortung für Geschäftstätigkeiten der Gesell- schaft Gesellschaft wird entsprechend dem dänischen Recht festgelegt.
(4) Die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark schlägt die durch die Hauptversamm- lung Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zur Xxxx in der Hauptversammlung der Gesellschaft vor.
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(2) In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung kann die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark der Gesellschaft bezüglich der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeiten allgemeine oder besondere Anweisungen erteilen.
(3) Die Verantwortung für Geschäftstätigkeiten der Gesell- schaft Gesellschaft wird entsprechend dem dänischen däni- schen Recht festgelegt.
(4) Die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark schlägt die durch die Hauptversamm- lung Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zur Xxxx in der Hauptversammlung Haupt- versammlung der Gesellschaft vor.
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