Stimmrechtsausübung im Verwaltungsrat Musterklauseln

Stimmrechtsausübung im Verwaltungsrat. 1 Die Vertragsparteien werden bei ihrer Willensbildung hinsichtlich der Stimmabgabe im Ver- waltungsrat (soweit darin vertreten) und gegebenenfalls in einer Geschäftsleitung im Inte- resse der Gesellschaft und vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen nach Mas- sgabe der Grundsätze in der Strategischen Skizze handeln. 2 Für die folgenden Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Zustimmung von 2/3 aller abge- gebenen Stimmen erforderlich: a. Verabschiedung der Unternehmensstrategie und Geschäftsplanung der Gesell- schaft; b. Eingehen von Ausgaben oder Verpflichtungen ausserhalb des normal üblichen Geschäfts und im Fall des üblichen Geschäfts das Eingehen von Verpflichtungen über CHF —500‘000.-- (teuerungsbereinigt nach Massgabe des Landesindexes für Konsumentenpreise) inkl. Erwerb von Gütern im Rahmen von Leasing, Miete oder Eigentum); c. Verkauf, Übertragung, Vermietung, Lizenzierung oder Verfügungen jeglicher Art betreffend das Geschäft, den Betrieb, Eigentum oder Mietgrundstücke oder da- mit zusammenhängender Bereiche (ausser das normal übliche Geschäft) d. Eingehen oder abändern jeglicher Partnerschaften oder Joint Ventures oder Ge- winnaufteilungsvereinbarungen mit Drittpersonen; e. Eingehen von Verträgen oder Vereinbarungen ausserhalb des normal üblichen und drittmarktkonformen Geschäftsbetriebs; f. Anträge zu Statutenänderungen; g. Änderungen im Organisationsreglement; h. Anträge zur Zahlung von Dividenden oder anderer Gewinnverteilungen aus- serhalb der Regelungen dieses Vertrags; i. Stellen eines Antrags auf Liquidation der Gesellschaft oder Anrufen des Richters im Sinne von Art. 725 OR; x. Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder von Teilen davon; k. Alle Sachfragen, die gemäss Statuten oder dieses Vertrags einer qualifizierten Mehrheit der Aktionäre bedürfen; 3 Mit Bezug auf die Frage, ob Angelegenheiten gemäss diesen Bestimmungen ein qualifizier- tes Beschlussquorum erfordern, gelten mehrere zusammenhängende Vorgänge zum Zwe- cke der Feststellung, ob in diesen Bestimmungen genannte Beträge überschritten werden, als ein einziger Vorgang (und entsprechende Beträge werden zusammengezählt).

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.