Organisatorische Maßnahmen. (1) Der onkologisch qualifizierte Arzt hat folgende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen: ● Ständige Zusammenarbeit mit dem Hausarzt, ambulantem Pflegedienst mit besonderer Erfahrung in der Pflege von Patienten mit onkologischen Erkrankungen, Fachabteilungen benachbarter zugelassener Krankenhäuser mit Fachdisziplinen, die in Abhängigkeit von den in der Praxis betreuten Tumorerkrankungen benötigt werden und einem Hospiz (soweit regional vorhanden), welches die Anforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V erfüllt. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V durch das Hospiz obliegt nicht dem an dieser Vereinbarung teilnehmenden Arzt. ● Sicherstellung einer 24-stündigen Rufbereitschaft für die von ihm betreuten Patienten für telefonische Beratungen mit dem Ziel der Vermeidung stationärer Notaufnahmen. Die Rufbereitschaft ist auf Facharztniveau durch Kooperation mit anderen onkologischen Schwerpunktpraxen/Fachabteilungen der Krankenhäuser sicherzustellen. ● Einrichtung einer ausreichenden Anzahl spezieller Behandlungsplätze mit angemessener technischer Ausstattung (inklusive programmierbarer Medikamentenpumpen) für intravasale medikamentöse Tumortherapien und Bluttransfusionen, die auch für bettlägerige Patienten erreichbar sind und bei Bedarf auch an Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung stehen. Für stark immundefiziente Patienten oder Patienten mit ansteckenden Erkrankungen sind separate Untersuchungs- und Behandlungsräume vorzuhalten.
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Organisatorische Maßnahmen. (1) Der onkologisch qualifizierte Arzt hat folgende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen: ● Ständige Zusammenarbeit mit dem Hausarzt, ambulantem Pflegedienst mit besonderer Erfahrung in der Pflege von Patienten mit onkologischen ErkrankungenErkran- kungen, Fachabteilungen benachbarter zugelassener Krankenhäuser mit Fachdisziplinen, die in Abhängigkeit von den in der Praxis betreuten Tumorerkrankungen Tumo- rerkrankungen benötigt werden und einem Hospiz (soweit regional vorhandenvorhan- den), welches die Anforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V erfüllt. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V durch das Hospiz obliegt nicht dem an dieser Vereinbarung teilnehmenden Arzt. ● Sicherstellung einer 24-stündigen Rufbereitschaft für die von ihm betreuten Patienten für telefonische Beratungen mit dem Ziel der Vermeidung stationärer stationä- rer Notaufnahmen. Die Rufbereitschaft ist auf Facharztniveau durch Kooperation Koope- ration mit anderen onkologischen Schwerpunktpraxen/Fachabteilungen der Krankenhäuser sicherzustellen. ● Einrichtung einer ausreichenden Anzahl spezieller Behandlungsplätze mit angemessener technischer Ausstattung (inklusive programmierbarer MedikamentenpumpenMedi- kamentenpumpen) für intravasale medikamentöse Tumortherapien intravenöse Chemotherapie und Bluttransfusionen, die auch für bettlägerige Patienten erreichbar sind und bei Bedarf auch an Wochenenden Wo- chenenden und Feiertagen zur Verfügung stehen. Für stark immundefiziente Patienten oder Patienten mit ansteckenden Erkrankungen sind separate Untersuchungs- Un- tersuchungs- und Behandlungsräume vorzuhalten.
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