Datenübertragungen Musterklauseln

Datenübertragungen. Innerhalb der Grenzen der geltenden Gesetze und Verordnungen kann die Bank personenbezogene Daten an Unternehmen weitergeben, die an Outsourcing-Vereinbarungen beteiligt sind (siehe Artikel 29). Zur Verfolgung der in Paragraph 17.2 beschriebenen Zwecke können die erfassten persönlichen Daten an einige der in Paragraph 17.3 genannten Drittparteien in einem beliebigen Land übertragen werden. Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses können diese Datenübertragungen in Länder oder aus Ländern innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) stattfinden. Bestimmte Länder, in denen Dritte ansässig sein und an die personenbezogene Daten übertragen werden können, bieten nach Ansicht der Europäischen Kommission unter Umständen nicht dasselbe Schutzniveau für persönliche Daten wie ein Land der Europäischen Union („Drittländer“). Datenübertragungen an Unterauftragnehmer, Dienstleister und sonstige in Paragraph 17.3 genannte Unternehmen, die in Drittländern ansässig sind, können je nach Art der Übertragung: • durchangemessene Sicherungsmaßnahmenwievon der Europäischen Kommission anerkannte Standardvertragsklauseln abgedeckt sein. In diesem Fall kann der Kunde oder die nahestehende Person eine Kopie dieser Sicherungsmaßnahmen von der Bank erhalten; oder • gegebenenfalls gemäß geltenden Datenschutzgesetzen genehmigt sein, da dieser Übertragung zugestimmt wird (beispielsweise im Zusammenhang mit Wertpapierübertragungen oder Offenlegungsverfügungen gegenüber Dritten) oder sie zur Erfüllung oder Ausführung eines im Interesse des Kunden abgeschlossenen Vertrags; oder • für die Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Kunden und der Bank (beispielsweise für die Ausführung inländischer oder internationaler Zahlungen mit Korrespondenzbanken oder anderen Dritten wie SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication)) erforderlich sein.
Datenübertragungen. Der Abonnent versteht und akzeptiert, dass Xxxxx über seine Tochtergesellschaften und Unterauftragsverarbeiter personenbezogene Daten in Ländern und Regionen außerhalb des EWR verarbeiten kann, wie in der DSR und/oder im Vertrag näher beschrieben. Der Abonnent erteilt hiermit seine Zustimmung für die Übertragung personenbezogener Daten außerhalb des EWR durch Alida oder seine Unterauftragsverarbeiter, sofern: i. Alida und das Unternehmen, das die personenbezogenen Daten erhält, die SVK ausgeführt haben und die SVK weiterhin von den zuständigen EU-Behörden als legitimer Mechanismus für die Übermittlung personenbezogener Daten anerkannt werden; ii. das Unternehmen, das die personenbezogenen Daten erhält, sich in einer Rechtsordnung befindet, die einer gültigen Angemessenheitsfeststellung durch die EU- Kommission unterliegt; iii. das Unternehmen, das die personenbezogenen Daten erhält, einem alternativen Mechanismus unterliegt, der von den zuständigen EU-Behörden genehmigt wurde, z. B. verbindliche unternehmensinterne Vorschriften, oder iv. der Abonnent eine solche Übertragung schriftlich genehmigt hat
Datenübertragungen. Dynatrace überträgt Personenbezogene Daten des Kunden nicht in eine andere Rechtsordnung, außer, soweit dies gemäß dem LGPD zulässig ist. Bei der Übermittlung Personenbezogener Daten des Kunden außerhalb Brasiliens beachtet Dynatrace die Grundsätze und Rechte der betroffenen Personen sowie die in der LGPD vorgesehenen Datenschutzverpflichtungen.
Datenübertragungen. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass Xxxxxxxxx und ihre Unterauftragsverarbeiter möglicherweise Datenverarbeitungsvorgänge in Ländern außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz vornehmen und daher möglicherweise Personenbezogene Daten des Kunden außerhalb dieser Länder verarbeiten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde mit Dynatrace vereinbart hat, Cloud-Instanzen der gehosteten Dienstleistungen von Dynatrace in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zu nutzen, wenn eine entsprechende EU-externe Verarbeitung erforderlich ist, um supportspezifische Dienstleistungen oder sonstige durch den Kunden gemäß dem Vertrag angeforderte Dienstleistungen zu erbringen. Soweit Dynatrace Personenbezogene Daten des Kunden im Namen des Kunden Verarbeitet, vereinbaren die Parteien, dass Dynatrace sich für Übertragungen von Personenbezogenen Daten des Kunden in Länder außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (wenn seitens der Europäischen Kommission oder einer entsprechenden anderen Aufsichtsbehörde jeweils davon ausgegangen wird, dass dieses Land kein angemessenes Schutzniveau bietet), soweit diese Übertragungen der DSGVO unterliegen, verpflichtet, die betreffenden Personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Standardvertragsklauseln zu verarbeiten, die der AVV als Anhang D beigefügt sind, einschließlich der dieser beigefügten Anhänge. Dynatrace bestätigt zu diesen Zwecken, dass sie ein „Datenimporteur“ und der Kunde bzw. seine Verbundenen Unternehmen der „Datenexporteur“ gemäß den Standardvertragsklauseln ist/sind. Vor der Übertragung Personenbezogener Daten des Kunden aus dem Vereinigten Königreich vereinbaren Dynatrace und der Kunde eine geeignete Methode zur Legalisierung der Datenübertragungen aus dem Vereinigten Königreich, wie unter anderem die Unterzeichnung der Standardvertragsklauseln, wie oben und im UK-Zusatz erwähnt.
Datenübertragungen. Vor der Übertragung Personenbezogener Daten des Kunden aus dem Vereinigten Königreich vereinbaren Dynatrace und der Kunde eine geeignete Methode zur Legalisierung der Datenübertragungen aus dem Vereinigten Königreich, wie unter anderem die Unterzeichnung der Standardvertragsklauseln.
Datenübertragungen. Für den Fall, dass personenbezogene Daten an einen Kunden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden, vereinbaren die Parteien, dass die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter den EU- Standardvertragsklauseln (SCC - Standard Contractual Clauses, unter dem entsprechenden Modul) unterliegt, es sei denn, die Übermittlung wird durch einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission abgedeckt.

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  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vertragsbedingungen Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen im Basisprospekt vom 14. April 2023 zugewiesene Bedeutung. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen im Sinne von Artikel 8.4 der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in der gültigen Fassung (die "Prospektverordnung") für die hierin beschriebenen ETC-Wertpapiere dar und ist zusammen mit dem Basisprospekt vom 14. April 2023, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektverordnung darstellt. Eine Zusammenfassung für die spezifische Emission findet sich im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen. Ausführliche Informationen über die Emittentin und das Angebot der ETC-Wertpapiere sind ausschließlich auf Grundlage der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts vom 14. April 2023 erhältlich. Die Basisprospekte, der Nachtragsprospekt und die Endgültigen Bedingungen für jede Emission stehen auf der im Auftrag der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ geführten Webseite, am Sitz der Emittentin sowie bei der angegebenen Geschäftsstelle der Emissions- und Zahlstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung; entsprechende Kopien sind bei den Geschäftsstellen jeder Zahlstelle erhältlich. Eine emissionsbezogene Zusammenfassung ist den endgültigen Bedingungen im Anhang beigefügt. Die ETC-Wertpapiere dieser Serie können auch an der Official List einer Börse notiert und an einer anderen als den in diesen Endgültigen Bedingungen aufgeführten Börsen gehandelt werden, eine derartige Notierung oder Zulassung zum Handel muss jedoch auf der Grundlage separater Endgültiger Bedingungen erfolgen, die in Verbindung damit erstellt werden und abgesehen von den Angaben zu der Notierung und den damit verbundenen Offenlegungs- und/oder Angebotsunterlagen mit diesen Endgültigen Bedingungen identisch sein müssen. (i) Seriennummer: 6 (ii) Tranche (sofern anwendbar): 155 2 Festgelegte Währung: EUR 3 Hauptfinanzmarkt für die Festgelegte Währung: Jede Stadt, in der Banken grundsätzlich Zugang zum TARGET-System haben

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.