Ort der Lieferung Musterklauseln

Ort der Lieferung. 28.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Produkte an den im Vertrag angegebenen Ort zu liefern. Ist darin kein Ort vereinbart, muss die Lieferung auf die Baustelle erfolgen, wobei der genaue Ort der Lieferung auf der Baustelle in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber festzulegen ist. 28.2 Verlangt der Auftraggeber vor der Lieferung, dass die Produkte an einen anderen als an den vereinbarten Ort geliefert werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich daran zu halten, soweit dies nach Treu und Glauben von ihm verlangt werden kann.
Ort der Lieferung. Bern und Umgebung
Ort der Lieferung. Ort der Lieferung ist die im Stromlieferungsvertrag genannte Anlage. Für den Anschluss der Anlagen des Kunden an das Verteilernetz bzw. dessen Nutzung gelten die Bestimmungen des zwischen dem zuständigen Netzbetreiber und dem Kunden abgeschlossenen Netzzugangsvertrags.
Ort der Lieferung. Die Lieferung von TenneT-Material erfolgt DDP (gemäß Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung) an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ein etwaiger Weitertransport zu einer Offshore-Plattform der TenneT sowie die hierfür erforderlich Ausfuhranmeldung obliegt TenneT. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist die Ware an den Logistik-Hub von TenneT anzuliefern. Soweit abweichend hiervon eine direkte Anlieferung am Hafen oder am Heliport erfolgen soll, wird dies in der Bestellung ausdrücklich angegeben. Die aktuellen Lieferanschriften des Logistik-Hubs, des Hafens und des Heliport finden sich in der Anlage 1 dieser ALZB. TenneT wird den AN auf etwaige Änderungen der Anschriften unverzüglich hinweisen.

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  • Lieferung 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen. 3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %. 4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. 6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang. 8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen. 9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen. 10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.