Common use of Outdoor-Einrichtungen Clause in Contracts

Outdoor-Einrichtungen. Einrichtungen des Leistungsnehmers, die sich nicht auf Flächen befinden, die der Leistungsnehmer vom Leistungsgeber nach dem Term Sheet Nr. 4 angemietet hat (wie z.B. Verstärkerpunkte) (nachfolgend “Outdoor-Einrichtungen” genannt), werden in der Regel vom zuständigen EVU örtlich direkt versorgt und dort mittels eines Zählers erfaßt. Soweit die gelieferte Energie nicht mittels eines Zählers erfaßt wird, gilt Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)