Schulungen Musterklauseln

Schulungen. 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankunge...
Schulungen. Die Planung und Durchführung von Schulungen gehören nicht zum Leistungsspektrum.
Schulungen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Schulungen. 20 Schulung, Information der Ärzte § 21 Schulung, Information der Versicherten
Schulungen. Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbeson- dere entsprechend den Vereinbarungen in Nummern 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der ent- sprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstun- den à 45 Minuten. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schu- lungsunterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern und die gelieferten Vervielfältigungsstücke ge- hen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören auch Hilfsmittel, wie elektronische Präsentationsdateien und zur Schulung verwendete Muster. An für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.2.1 in Verbindung mit Nummer 4.7.2 EVB-IT Systemvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Schulungen. Reise- und Aufenthaltskosten (bei Vor-Ort-Schulungen die des Referenten) gehen zu Lasten des Kunden. Für ausdrücklich vereinbarte Schulungen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab Lieferung des Vertragsgegenstands wahrgenommen werden, entfällt der Anspruch des Kunden auf Erfüllung. Hat TRUMPF das Produkt, für das der Kunde eine Schulung bestellt hat, nach Ablauf des bestätigten Schulungstermins aus dem Lieferprogramm genommen, ohne dass der Kunde die Schulung in Anspruch genommen hat, so wandelt sich der Schulungsanspruch des Kunden in einen Anspruch auf gleichwertige Schulung an einem anderen Gegenstand des aktuellen TRUMPF Lieferprogramms.
Schulungen. Zur Inbetriebnahme eines komplexen Anwendungsprogramms, wie es AMTANGEE-Software ist, sind Schulungen durchzuführen. Schulungen werden von AMTANGEE und von zertifizierten AMTANGEE Partnern angeboten und sind gesondert zu vergüten. Ohne die Inanspruchnahme von Schulungen kann AMTANGEE nicht die ordnungsgemäße Anwendung der AMTANGEE-Software durch den Kunden gewährleisten. Sofern AMTANGEE Schulungsleistungen gegenüber dem Kunden erbringt, gelten zusätzlich die Besonderen Geschäftsbedingungen für Schulungen.
Schulungen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB V)
Schulungen. Wir bieten im Rahmen eines Jahresabonnements oder auf Stundenbasis Schulungen/Kurse an. Schulungs- bzw. Kurseinheiten können entweder durch Auslösung einer Bestellung oder durch Online- Kauf erworben werden. Werden Schulungs- bzw. Kurseinheiten durch Online-Kauf erworben, bezieht sich die Bestellreferenz auf den Online- Kauf und die Referenz auf das „Wirksamkeitsdatum der Bestellung“ auf das Datum des Online-Kaufs. Wenn Sie Schulungsangebote online über eine Kreditkarte beziehen und eine monatliche Abrechnungsoption wählen, werden wir die Kreditkarte - ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung - während der Laufzeit Ihres Abonnements monatlich belasten. (a) Arten von Schulungs-/Kursangeboten. (i) Education-Pass. Education-Pässe werden im Rahmen von Jahresabonnements verkauft und bieten unseren Kunden und Partnern flexiblen Zugang zu unserem Schulungsmaterial und unseren Kursen. Jeder Education-Pass bietet einer Einzelperson („Education-Pass-Nutzer“) globalen Zugriff auf von einem Kursleiter geführte öffentliche Schulungen (virtuell oder persönlich) und selbstgesteuerte Schulungen und enthält sämtliche Zertifizierungsprüfungsgebühren. Es gibt zwei Arten von Education-Pässen: den „Education-Pass für Architekten“, der dem Education-Pass-Nutzer uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Live- oder On- Demand-Kurse und jährliche Zertifizierungen speziell für Architekten sowie die Einrichtung eines Intelligence Centers bietet, und einen „Education-Pass für Analysten“, der dem Education-Pass-Nutzer Zugriff auf sämtliche Live- oder On- Demand-Kurse und jährliche Zertifizierungen speziell für Analysten bietet. Sofern nicht anders in der Bestellung geregelt, verlängert sich das Education Pass Abonnement automatisch um jeweils weitere zwölf (12) monatige Laufzeiten zu dem dann jeweils geltenden Listenpreis, es sei denn, Sie teilen uns mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen Abonnementlaufzeit schriftlich mit (per E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxx.xxx ist hierbei ausreichend), dass Sie das Abonnement nicht verlängern möchten. Wenn der jeweilige Education-Pass-Nutzer den Education-Pass nicht genutzt hat, um an öffentlichen geführten Kursen oder selbstbestimmten Schulungen teilzunehmen oder wenn der jeweilige Education-Pass-Nutzer nicht länger in einem Arbeitsverhältnis mit Ihnen steht, können Sie das Education- Pass-Abonnement maximal einmal während der Laufzeit des Abonnements für die restliche Laufzeit an einen neuen Education-Pass-Nut...
Schulungen. 20 Leistungserbringer § 21 Versicherte