Paritätischer Fonds Musterklauseln

Paritätischer Fonds. Aus dem Fonds können der Vollzug dieses GAV finanziert sowie Weiterbildungsbeiträge an Mitarbeitende (berufliche Grundbildung ausgeschlossen) geleistet werden, die dem persönlichen Geltungs- bereich der Allgemeinverbindlicherklärung unterstehen. Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet: – Um- und Durchsetzung des GAV – Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV – Beitragserhebung (Inkasso) – Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aus- senseiter – Sitzungsgelder / Spesen der Mitglieder der Paritätischen Kommission – Administrations- und Sekretariatskosten, die mit diesen Tätig- keiten in Verbindung stehen – Übersetzung und Druck des GAV – Aufwand für die berufliche bzw. gewerkschaftlich Aus- und Wei- terbildung, Gewerkschaftsurlaub – Aufwand für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz – Aufwand für den Vollzug der flankierenden Massnahmen (FLAM) – Rückerstattung von Beiträgen an organisierte Arbeitnehmende und Arbeitgeber – Zuwendungen an syndicom zur Abgeltung der Verwaltungs- und Durchsetzungskosten sowie der präventiven Vollzugsarbeiten
Paritätischer Fonds. 46.1 Zur Deckung der Kosten für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags sowie zur Finanzierung verschiedener Aktionen im allgemeinen Interesse, der beruflichen Weiterbildung und der Unternehmenskontrolle, wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, bestehend aus einem Vollzugs- und einem Weiterbildungsfonds. 46.2 Der paritätische Fonds garantiert einerseits die Finanzierung des Vollzugs dieses GAV durch die IPBK und den AIPBK, die Aufsicht über den Vollzug dieses GAV sowie die Unterstützung von Präventivmassnahmen für Unfälle und Berufskrankheiten und die Durchführung weiterer Aufgaben mit sozialem Charakter, ebenso wie die Kosten für die Redaktion und den Druck des GAV. Der Fonds ermöglicht andererseits, die Berufs- und Weiterbildung zu fördern. Die Einzelheiten sind in einem Reglement über die Verwendung der paritätischen Berufsbeiträge des GAV für Garten- und Landschaftsbau Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura, festgelegt. 46.3 Der Beitrag zum paritätischen Fonds beträgt global 0,7 % des Xxxxxx der dem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmenden (0.65% Vollzugsfonds und 0.05% Weiterbildungsfonds) sowie 0,3 % der Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (0.25% Vollzugsfonds und 0.05% Weiterbildungsfonds), die vom Arbeitgebenden bezahlt werden. 46.4 Der Arbeitgebende ist für die Überweisung dieser Beiträge an den paritätischen Fonds zuständig. 46.5 Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden richtig eingezogen und gegebenenfalls rückvergütet worden sind. Den unterzeichneten Berufsverbänden wird 80 % des Arbeitgeberbeitrags rückerstattet. Den unterzeichneten Gewerkschaften wird 80 % des Arbeitnehmerbeitrags rückerstattet. 46.6 Sämtliche Anträge für eine finanzielle Beteiligung des paritätischen Fonds werden schriftlich an die interkantonale paritätische Berufskommission geschickt.
Paritätischer Fonds. 1 Alle Arbeitnehmer haben in einen paritätisch verwalteten Fonds einen Beitrag zu ent- richten. Dieser beträgt Fr. 25.– pro Monat und wird bei jeder Lohnzahlung vom Ar- beitgeber in Abzug gebracht. Die Arbeitgeber entrichten einen jährlichen Grundbeitrag von Fr. 50.–. Die Fondsmittel werden insbesondere wie folgt verwendet: a. Deckung der Kosten im Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrages; b. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; c. Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses; d. Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufs- krankheiten; e. Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters.
Paritätischer Fonds. 1 Alle an diesem GAV partizipierenden Arbeitnehmer haben einen Beitrag in einen paritä- tisch verwalteten Fonds zu entrichten. Dieser beträgt Fr. 25.– und für Lehrlinge Fr. 10.– pro Monat. Er wird bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. Die Arbeitge- ber entrichten einen jährlichen Grundbeitrag von Fr. 300.–. a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; b) Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses; c) Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten; d) Förderung des PBK-Qualitätslabels für Gerüstbauer; e) Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters. 2 Die Einzelheiten, wie die Fragen des Vollzugs und die genauen Zweckbestimmungen, sind in Statuten und in einem Reglement festgehalten.
Paritätischer Fonds. Aus dem Fonds werden personalseitige und Verwaltungs-Aufwendungen sowie Vollzug und Durchsetzung dieses GAV finanziert. Zudem werden Weiterbildungsbeiträge an Mit- arbeitende geleistet. Weiteres regelt das Reglement der Paritätischen Kommission für diesen GAV. • Um- und Durchsetzung des GAV • Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV • Beitragserhebung (Inkasso) • Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter • Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mit- arbeitenden • Sitzungsgelder / Spesen der Mitglieder der Paritätischen Kommission • Administrations- und Sekretariatskosten, die mit diesen Tätigkeiten in Verbindung ste- hen • Übersetzung und Druck des GAV • Aufwand für die berufliche bzw. gewerkschaftlich Aus- und Weiterbildung, Gewerk- schaftsurlaub • Aufwand für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz • Aufwand für den Vollzug der flankierenden Massnahmen (FLAM) • Rückerstattung von Beiträgen an organisierte Arbeitnehmende und Arbeitgeber • Zuwendungen an syndicom zur Abgeltung der Verwaltungs- und Durchsetzungskosten sowie der präventiven Vollzugsarbeiten

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  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.