Parkentgelte Mietzeit Parkschein Vertragsstrafe Musterklauseln

Parkentgelte Mietzeit Parkschein Vertragsstrafe. 1. Der Mietzins (Parkentgelt) bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeuges in die bzw. aus der Parkierungsanlage (Mietzeit) und nach der bei Einfahrt des Fahrzeuges geltenden Preisliste, die vor Ort aushängt. Bei Online-Reservierung erfolgt die Einfahrt durch Vorhalten des QR Codes bei der Einfahrtschrankenanlage. Gleichzeitig erhält der Mieter ein Ausfahrtticket für den gebuchten Zeitraum. In allen anderen Fällen ist ein Parkschein zu ziehen. 2. Falls der Mieter die online gebuchte Mietzeit überschreitet, wird für die zusätzliche Mietzeit ein zusätzliches Entgelt gemäß aktueller Tarifliste erhoben, das bei der Ausfahrt zu zahlen ist. 3. Nach dem Bezahlvorgang ist die Parkierungsanlage unverzüglich zu verlassen. Wird die Ausfahr-Karenzzeit von 20 Minuten nach dem Bezahlvorgang überschritten, wird das Parkentgelt bis zur Ausfahrt neu berechnet. Die maximale Parkdauer beträgt 3 Monate. 4. Der Parkschein oder andere dem Mieter ausgehändigte Berechtigungsnachweise (z.B. Ticket) sind vom Mieter sorgfältig zu verwahren. Für die Flughafen Paderborn/Lippstadt GmbH gilt der jeweilige Besitzer des Berechtigungsnachweises als zur Benutzung des betreffenden Fahrzeuges berechtigt. Die Flughafen Paderborn/Lippstadt GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Berechtigung nachzuprüfen. Parkgutscheine sind nur einmalig nutzbar. Etwaige Restguthaben verfallen automatisch und werden nicht ausgezahlt oder gutgeschrieben. 5. Verliert der Mieter seinen Parkschein oder den sonstigen Berechtigungsnachweis, hat der Mieter an die Flughafen Paderborn/Lippstadt GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 EUR zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Unabhängig von einer Vertragsstrafe schuldet der Mieter für die Mietzeit das Parkentgelt und für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages Nutzungsersatz.
Parkentgelte Mietzeit Parkschein Vertragsstrafe. 1. Der Mietzins (Parkentgelt) bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeuges in die bzw. aus der Parkierungsanlage (Mietzeit) und nach der bei Einfahrt des Fahrzeuges geltenden Preisliste, die vor Ort aushängt. Bei einer Online-Reservierung hat der Mieter bei der Einfahrt den auf der Reservierungsbestätigung angegebenen QR-Code am Einfahrtsterminal zu nutzen. Hat der Mieter bei der Reservierung das amtliche KFZ Kennzeichen als Zugangsmedium gewählt, so öffnet sich die Schranke nach dem Erkennen des Kennzeichens automatisch. In allen anderen Fällen ist ein Parkschein zu ziehen. 2. Außer bei Online-Reservierungen ist das Parkentgelt vor der Ausfahrt aus der Parkierungsanlage an den Kassenautomaten (in bar, mit EC- oder Kreditkarte) zu bezahlen oder bei der Ausfahrt am Ausfahrtsterminal mit einer EC- oder Kreditkarte zu entrichten Zahlt der Mieter in Sonderfällen bei dem Kassier Personal, so hat er sich dieses quittieren zu lassen; auf der Quittung sind der Name des Kassierers, der Zahlbetrag und das Datum zu vermerken. Bei Online-Reservierungen ist bei der Einfahrt und bei Ausfahrt das angegebene Identifikationsmedium am Einfahrt- bzw. Ausfahrtterminal zu nutzen. Falls der Mieter die online gebuchte Mietzeit überschreitet, wird für die zusätzliche Mietzeit ein zusätzliches Entgelt gemäß aktueller Tarifliste erhoben, das bei der Ausfahrt zu zahlen ist. Schlägt der Forderungseinzug fehl und hat der Mieter dies zu vertreten, so hat er der FKB die dafür anfallenden Mehrkosten zu erstatten. 3. Nach dem Bezahlvorgang ist die Parkierungsanlage unverzüglich zu verlassen. Wird die Ausfahr- Karenzzeit von 10 Minuten nach dem Bezahlvorgang überschritten, wird das Parkentgelt bis zur Ausfahrt neu berechnet. 4. Der Parkschein oder andere dem Mieter ausgehändigte Berechtigungsnachweise (z.B. Ticket) sind vom Mieter sorgfältig zu verwahren. Für die FKB gilt der jeweilige Besitzer des Berechtigungsnachweises als zur Benutzung des betreffenden Fahrzeuges berechtigt. Die FKB ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Berechtigung nachzuprüfen. 5. Verliert der Mieter seinen Parkschein oder den sonstigen Berechtigungsnachweis, hat der Mieter an die FKB eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tagesentgeltes zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Unabhängig von einer Vertragsstrafe schuldet der Mieter für die Mietzeit das Parkentgelt und für die Zeit n...

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  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

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  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

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  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.