Verlust oder Beschädigung. Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist den LVB umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüg- lichen Versäumnis trägt der Abonnent / Kontoinhaber. Eine beschädigte Chipkarte wird nur gegen deren Vor- lage durch die LVB ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigen- verursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Ge- gen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 Euro erfolgt die Neuausstellung der 1. Chipkarte (15 Euro für jede weitere). Eine neue Chipkarte kann bei den LVB durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmäch- tigte Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
Verlust oder Beschädigung. Durch den Abonnenten ist die UmweltCard (Chipkarte) sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist dem VU umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbe- züglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen. Eine beschädigte/ defekte UmweltCard (Chipkarte) wird vom VU eingezogen (siehe §8 Abs. 1 der einheit- lichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch das VU. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Der Abonnent erhält bei Einzug der UmweltCard (Chipkarte) einen Ersatzbeleg für max. 7 Tage. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte). Für jeden weiteren Ersatz innerhalb von 24 Monaten wird ein Entgelt in Höhe von 20,00 EUR erhoben. Eine neue UmweltCard (Chipkarte) kann bei dem VU durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
Verlust oder Beschädigung. Durch den Abonnenten ist die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke oder das papierbasierte Abonnement sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erschei- nen. Eine beschädigte/defekte UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmar- ke kann bei der Fahrausweiskontrolle eingezogen werden (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Der Abonnent erhält bei Einzug der UmweltCard (Chipkarte) einen Ersatz- beleg für max. 7 Tage. Eine beschädigte UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke oder das papierbasierte Abonnement wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. Der Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig.
Verlust oder Beschädigung. Für mitgebrachte Gegenstände, des Veranstalters (Xxxxxx) oder seiner Gäste kann keine Haftung übernommen werden. Auch nicht im Fall von Diebstahl oder bei Verlust und Beschädigung. Anbringen von Dekomaterial oder Ähnlichem ist ohne Zustimmung nicht gestattet. Für nicht entferntes Dekomaterial wird keine Haftung übernommen. Der Zeitaufwand für die Entfernung von Dekomaterial wird mit dem aktuellen Stundensatz in Rechnung gestellt. Für Beschädigungen oder Verlust an Einrichtung oder Inventar haftet der Veranstalter (Kunde). Für erhaltene Geld- und Sachgeschenke während ihrer Veranstaltung übernehmen wir keine Haftung. Beschädigungen und Ersatz von Leihgeschirr: Die übernommene Ware ist vor Beginn der Veranstaltung zu übernehmen bzw. zu kontrollieren auf Fehlmengen oder Beschädigungen. Der Veranstalter (Xxxxxx, Kunde) verpflichtet sich das Leihgut sorgsam zu be- handeln und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Fehlmengen, Bruch und Beschädigung, auch an Transport- behältern (nach erfolgter Qualitätskontrolle) gehen zu Lasten des Veranstalters (Mieter, Kunde). Der Mieter haftet für das Mietmaterial zum Neuwert, ungeachtet ob ihn eine Schuld trifft oder nicht. Dadurch entstandene Kosten werden dem Mieter im Nachhinein in Rechnung gestellt.
Verlust oder Beschädigung. Der Verlust der Abo-Karte ist der DVG umgehend mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/ Kontoinhaber. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € erfolgt die Neuaus- stellung der Abo-Karte. Eine beschädigte Abo-Karte wird nur gegen deren Vorlage durch die DVG ersetzt. Voraussetzung für den Ersatz ist die noch vorhandene Erkennbarkeit der beschädigten Abo-Karte. Die Neuausstellung der Abo-Karte erfolgt ebenfalls gegen ein Bearbeitungsentgelt von jeweils 5,00 €.
Verlust oder Beschädigung. Durch den geworbenen Jobticket-Nutzer ist die UmweltCard GOLD sorgsam zu be- handeln. Der Verlust oder die Beschädigung der UmweltCard GOLD ist der HAVAG umgehend (persönlich oder schriftlich) mitzuteilen. Kosten aus einem dies- bezüglichen Versäumnis trägt der geworbene Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber. Eine beschädigte UmweltCard GOLD wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard GOLD. Für jeden weiteren Ersatz innerhalb von 24 Monaten wird ein Entgelt in Höhe von 20,00 EUR erhoben. Eine neue UmweltCard GOLD kann bei der HAVAG durch den geworbenen Jobticket-Nutzer oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
Verlust oder Beschädigung. Durch den Jobticket-Nutzer ist die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber. Die- ser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen. Eine beschädigte/defekte UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befind- liche Wertmarke kann bei der Fahrausweiskontrolle einzogen werden (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Bei Einzug der UmweltCard (Chipkarte) wird ein Ersatzbeleg für max. 7 Tage ausgestellt. Eine beschädigte UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wert- marke wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte). Eine neue UmweltCard (Chipkarte) kann bei der HAVAG durch den Jobticket-Nut- zer oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte) sowie der Jahreswertmarke. Eine neue UmweltCard (Chipkarte) sowie die Jahreswertmarke kann bei der HA- VAG durch den Jobticket-Nutzer oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
Verlust oder Beschädigung. Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschä- digung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen. Eine beschädigte/defekte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage durch die HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Eine neue Chipkarte kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
Verlust oder Beschädigung. Seitens des Kunden/Veranstalters, seiner Beauftragten und seiner Gäste eingebrachter Sachen trägt der Kunde/Veranstalter selbst Sorge. Verlust oder Schäden die von der PRG&C verursacht wurden, werden auf Nachweis im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeglichen. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen ihr gegenüber nicht. Die Einbringung von Dekorationsmaterial und sonstigen Ausstattungsteilen muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde/Veranstalter der PRG&C bis 48 Stunden vor der Veranstaltung vorzuweisen. Falls er dies versäumt, ist die PRG&C berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Speisenumsatzformel zu fordern. Soll seitens der PRG&C eine notwendige Genehmigung eingeholt werden, zahlt der Veranstalter hierfür pauschal € 100,00 zuzüglich der Gebühren.
Verlust oder Beschädigung. Seitens des Kunden, seiner Beauftragten und seiner Gäste eingebrachter Sachen trägt der Kunde selbst Sorge. Verlust oder Schäden die von dem Auftragnehmer verursacht wurden, werden auf Nachweis im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeglichen. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen gegenüber dem Auftragnehmer nicht. Die Einbringung von Dekorationsmaterial und sonstigen Ausstattungsteilen muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde dem Auftragnehmer bis 48 Stunden vor der Veranstaltung vorzuweisen. Falls er dies versäumt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Speisenumsatzformel zu fordern. Soll seitens dem Auftragnehmer eine notwendige Genehmigung eingeholt werden, zahlt der Kunde hierfür pauschal € 100,00 zuzüglich der entstehenden Gebühren.