Partizipation Musterklauseln

Partizipation. Wie kann angesichts der Vielzahl der politischen Steu- erungsoptionen sichergestellt werden, dass sie zum größtmöglichen Nutzen der Bürger*innen eingesetzt werden und nicht Technologieunternehmen die Agen- da bestimmen? Ein zentrales Element stellen partizi- pative Maßnahmen zur direkten Beteiligung der Men- schen dar: Während Bürger*innen bei konventionellen Formen der repräsentativen Demokratie meist nur eine indirekte Empfängerrolle in der Politik einnehmen, wer- den sie bei einer partizipativen Governance direkter in den politischen Prozess einbezogen.191 Dadurch wird das Risiko eines Demokratiedefizits, das durch die Aus- lagerung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen entsteht, ebenso verringert wie die Gefahr der politi- schen Vereinnahmung durch finanziell gut ausgestat- tete Digitalunternehmen. In Bezug auf Mobilitätssysteme kann partizipative Governance eine wichtige Rolle bei der Entscheidung zwischen verschiedenen Dienstleistungen und der Pri- orisierung von Bedürfnissen, der Gestaltung von Mo- bilitätsdienstleistungen sowie deren Erbringung und Bewertung spielen. Dabei sind in Abhängigkeit zum lokalen Kontext verschiedene Partizipationsformen denkbar:192 (1) Beteiligungsformen, die eine gemein- schaftliche Entscheidungsfindung ermöglichen, (2) Mechanismen zur kollektiven Bewertung und Überwa- chung von Mobilitätsdiensten und (3) alternative Streit- beilegungsmechanismen, die einem größeren Kreis von Menschen die Möglichkeit einräumt, Bedenken zu äußern oder Rechtsmittel einzulegen.‌
Partizipation. Die Produktion wird von den Konsument*innen mitgetragen. Sie beteiligen sich aktiv an der Entscheidung und Planung, was mit welchen Methoden und unter welchen Bedingungen produziert werden soll. Durch die praktische Mitarbeit der Konsument*innen im Betrieb und die persönlichen Erfahrungen wird die Wertschätzung für die bäuerliche Arbeit und die Lebensmittel gefördert.
Partizipation. Koalitionsvertrag AStA Uni Münster 18 Der AStA setzt sich für Demokratie auf Hochschulebene ein, was insbesondere die ver- stärkte Partizipation von Studierenden betriR. In den Gremien der Universität – zum Beispiel im Senat und den Fachbereichsräten - soll die Viertelparität der Studierenden durchgesetzt werden. Außerdem soll das gleiche Stimmrecht für alle Studierenden gelten. Das umfasst, dass bei den Wahlen der studentischen Vertreter*innen im Senat die Stimmen der Studie- renden, unabhängig von ihrem Wahlkreis, gleiches Gewicht haben. Weiterhin soll die in der Grundordnung vorgesehene Möglichkeit eines studentischen Prorektorats genutzt werden. Daher fordert der AStA die Besetzung eines studentischen Prorektorats, wodurch direkte Einflussnahme der Studierendenschaft auf das Rektorat ermöglicht werden soll. Der Hochschulrat, als oberstes beschlussfassendes Gremium der Universität, zeigt deutliche Demokratiedefizite und ist daher abzulehnen. Über die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Kompetenzen des Gremiums sollen die Studierenden informiert und die Arbeit des Gremiums kritisch begleitet werden. Das Gremium soll nach Auffassung des AStA aufgelöst und die Kompetenzen an den Senat zurückgeführt werden. Die Fachschaften sind die ersten Anlaufstellen für Studierende und damit ein wichtiges Standbein der studentischen Selbstverwaltung. Der AStA unterstützt die Fachschaften stärker und zielgerichtet im Hinblick auf Finanzen und Infrastruktur. Dies kann den Ver- leih von Altklausuren, die Ausstattung der Räume und die Online-Präsenz umfassen. Des Weiteren wird die Zusammenarbeit mit den Fachschaften – insbesondere bei gro- ßen Veranstaltungen und Projekten – ausgebaut. Studentische Vollversammlungen bieten Studierenden die Möglichkeit, sich basisdemo- kratisch in den politischen studentischen Diskurs einzubringen, ohne in einem Gremium der Studierendenschaft mitarbeiten zu müssen. Die Vollversammlungen sollten daher regelmäßig – mindestens einmal pro Semester – zu passenden kontroversen Themen abgehalten werden. Auch online und offiine sollen Partizipationswege zur Beteiligung an der Hochschul- politik ausgebaut werden. So soll der studentischen Öffentlichkeit ein größeres Forum für basisdemokratische Partizipation geboten werden. Bei Entscheidungen des AStA zu wichtigen Sachfragen sollen deshalb Meinungen der Studierenden in geeigneter Form offiine wie online eingeholt werden. Hierzu können offene Arbeitskreise oder Umfrage- tools auf der AStA-Homepage zähle...
Partizipation. Die Organisation der Arbeit wird an den Bedürfnissen der Bewohner orientiert. Die Kinder und Jugendlichen haben die Möglichkeit sich jeder Zeit mit ihren Interessen an die Mitarbeiter bzw. Leitung zu wenden. Vierzehntägig treffen sich alle Bewohner und Betreuer zur Gruppenkonferenz, diese sichert die Beteiligung und Mitsprache der Bewohner an den Entscheidungsprozessen in unserer Einrichtung. Alle Teilnehmer haben die Möglichkeit Probleme, Konflikte, Wünsche und Anregungen einzubringen. Zur Unterstützung der Bewohner wird von diesen ein/e Gruppensprecher/in gewählt. Ergebnisse der Gruppenkonferenz werden dokumentiert, sind für alle zugänglich und fließen in den Gruppenalltag ein.
Partizipation. Partizipation in Bezug auf die Einrichtung beginnt in den einzelnen Wohngruppen. Hier werden miteinander Regelungen bezüglich des Zusammenlebens, der Verteilung von Aufgaben und Diensten, Freizeitgestaltungen der Gruppe, themenspezifische Aufarbeitungen (wie z. B. Drogen- und Medienkonsum, Kaufverhalten), Konfliktsituationen, Beschwerden etc. nach Bedarf besprochen oder in regelmäßig stattfindenden Hauskonferenzen bearbeitet. In gruppenübergreifenden Gesamtkonferenzen mit (möglichst) allen jungen Menschen und in der Regel den gruppenverantwortlichen PädagogInnen sowie ggf. der Leitung werden ähnliche Themen wie in den einzelnen Wohngruppen besprochen, mit Bezug auf die gesamte Einrichtung. Es gibt Jugendbesprechungen (teilweise von PädagogInnen begleitet), aus denen heraus ein Jugendbeirat als ein Organ der Interessenvertretung der Jugendlichen gewählt wird. Der Jugendbeirat arbeitet eng mit der Pädagogischen Konferenz zusammen, um einen permanenten Austausch zwischen Jugendlichen und PädagogInnen und deren Themen zu gewährleisten. Es ist immer wieder anzuregen und zu schauen, ob und wie diese Partizipationsmöglichkeit von den jungen Menschen angenommen wird. Die zu behandelnden Themen in der Jugendbesprechung und ob ggf. PädagogInnen dazu eingeladen werden, bestimmen die jungen Menschen selbst.
Partizipation. Die Partizipation der Kinder- und Jugendlichen und ihrer Eltern bzw. Perso- nensorgeberechtigten, der jungen Volljährigen, der Mütter und Väter bei der Hilfe muss ermöglicht und gefördert werden. Die Hilfeerbringer sind verpflichtet, geeignete Verfahren zur Beteiligung der Kinder- und Jugendlichen zur Sicherung ihrer Rechte zu implementieren. Das Jugendamt stellt die Beteiligung der Eltern und der Kinder/Jugendlichen am Hilfeplanverfahren sicher. ♦ Versand der Ausfertigungen des Hilfeplanes an alle Beteiligten mit der Bitte um Rücksendung einer unterschriebenen Einverständniserklärung ♦ Unterschrift des handschriftlichen HP-Konzeptes direkt im Anschluss an das Hilfeplangespräch ♦ Erstellung und Ausfertigung des Hilfeplans vor Ort (Laptop mit sofortiger Un- terschrift) ♦ Versand der Ausfertigungen des Hilfeplans an alle Beteiligten mit dem Zu- satz, dass vom Einverständnis der Beteiligten ausgegangen wird, wenn in- nerhalb einer bestimmten Frist keine Rückmeldung erfolgt.
Partizipation. Im Alltag treffen die Jugendlichen /jungen Menschen ihre Entscheidungen selbst. Erforderlichenfalls werden sie durch die pädagogischen Fachkräfte unterstützt. Bei Bedarf sind Einzel -und Gruppengespräche möglich und können von den Fachkräften oder den jungen Menschen jungen Volljährigen einberufen werden. Drei AnsprechpartnerInnen stehen bei Beschwerden zur Verfügung. Die jeweiligen Namen sind in allen Einrichtungsteilen ausgehängt. Wöchentlich wird eine Haussitzung durchgeführt.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.