Grundleistungen Musterklauseln

Grundleistungen. Pos.-Nr. Punkte 1. O r d i n a t i o n ( A r z t f ü r A l l g e m e i n m e d i z i n ) A1 Erste Ordination ......................................................................................................... 26 A2 Weitere Ordination ..................................................................................................... 18 A3 Zuschlag für Ordination außerhalb der Sprechstunde ............................................... 18 A4 Zuschlag für Ordination an Sonn- und Feiertagen .................................................... 18 A5 Zuschlag für Ordination bei Nacht (von 20 bis 7 Uhr) ............................................... 27 2. K r a n k e n b e s u c h ( A r z t f ü r A l l g e m e i n m e d i z i n )
Grundleistungen. Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in § 27 Abs. 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.
Grundleistungen. Die Grundleistungen beinhalten • alle sozialpädagogischen Leistungen • Wohnen und Lebensunterhalt • alle Leistungen der Leitung, Beratung und Verwaltung • alle hauswirtschaftlichen und technischen Leistungen • Fortbildung und Supervision • alle Sachleistungen und sind über das vereinbarte Leistungsentgelt abgedeckt.
Grundleistungen. Anstellungsvertrag mit Hausmeistern und sonstigem Dienstpersonal einschließlich der Erstellung objektbezogener Dienstanweisungen, ggf. Vertrag mit einem Hausmeisterserviceunternehmen;
Grundleistungen. Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die in §§ 24, 27 Abs. 1,2,3 und 5, § 28 Abs. 1 und 3 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Gemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.
Grundleistungen. Pos. Nr. Punkte
Grundleistungen. Im Trassenentgelt enthaltene Grundleistungen entsprechen dem Mindestzugangspaket nach Anlage 2 Abs. 1 ERegG.
Grundleistungen. (a) Technischer Bericht5 (b) Übersichtskarte 1:50:000 (c) Übersichtslageplan 1:5.000 bis 1:10.000 (d) Lageplan mit Entwurf für Bahnanlagen der Strecke im Maßstab 1:2.500 (e) Lageplan von Bahnhof- und Haltestellenanlagen im Maßstab 1:1.000 (f) Übersichtslängenschnitt 1:5.000 bis 1:10.000 (10-fach überhöht) (g) Längenschnitte für Bahnanlagen der Strecke und Bahnhöfe; im Maßstab des Lageplanes, 10-fach überhöht (h) Regelquerschnitte 1:100 (i) Charakteristische Querschnitte 1:200 (j) Einarbeitung von Fachplanungen (wie z.B. Planungen konstruktiver Bauwerke wie Tunnels, Brücken, Güterumschlaganlagen, Wasserbauplanungen, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmenplanungen wie Lärmschutzplanung, Erschütterungsschutzplanung, Landschaftsplanung etc.) (k) Unterlagen für die Festlegung des Trassenbereiches im angepassten Maßstab (Trassenverordnungsplan mit Plan- und Grundstücksverzeichnis einschließlich Vorhabensbericht) (l) Massenschätzung für die Kostenschätzung5 (m) Mitwirkung an Besprechungen, örtlichen Begehungen und Verhandlungen mit Auftraggeber, Behörden, Dienststellen der Länder, Fachdiensten und Gutachtern (fachliches Projektumfeld) (n) Planungsdokumentation, Erstellen von Gesprächsnotizen und Niederschriften, erforderliche Zwischenberichte über den Planungsstand 5 siehe Kapitel 4.2.1
Grundleistungen. Die nachstehend unter den Positionsnummern 1 bis 12 angeführten Leistungen werden als "Grund- leistungen" bezeichnet und mit folgenden Punkten bewertet: 1 Ordination 4/I Diese Position ist von Fachärzten für Radiologie und für med.-diagn. Laboratorien nicht verrechen- bar. Für Fachröntgenologen sind dafür im Bereich der Röntgentherapie die Positionen 535 und 536 vorgesehen. Für überwiesene med.-chem. Unter- suchungen aller Art und überwiesene Physiothera- pie werden an Vertragsärzte Ordinationen ebenso nicht vergütet. Die Verrechnung von zwei oder mehr Ordinationen an einem Tag ist nur dann mög- lich, wenn es sich um zwei oder mehrere am sel- ben Tag aufgetretene unterscheidbare Erkrankun- gen handelt. 1a Ordination im Bereit- schaftsdienst (nur für den zum Wochenend- und Fei- ertagsdienst eingeteilten Arzt) + 2 Punkte außerhalb der Fallbegrenzung ab 1.7.2019 6/I 8/I Die Verrechnung dieser Position ist nur im Rahmen des von der Ärztekammer für Tirol im Einverneh- men mit den § 2-Kassen eingerichteten Wochen- end- und Feiertagsdienstes möglich, sofern die Teilnahme mit der hiefür aufgelegten Drucksorte der Abteilung Ärztliche Vertragspartner gemeldet wird. Ausgenommen ist der Funkbereitschafts- dienst für das Stadtgebiet Innsbruck. Nehmen Versicherte mittels Überweisungsscheines im Rahmen des offiziellen Wochenend- und Feier- tagsdienstes ärztliche Hilfe in Anspruch und ist eine weitere Krankenbehandlung notwendig, so ist diese von jenem Vertragsarzt durchzuführen, bei dem der für das zutreffende Quartal gültige Ab- rechnungsschein abgegeben wurde. 1b Ordination außerhalb der vertraglichen Ordinations- zeiten 21/I Diese Position gilt nur für Fälle, die auf Grund ihrer Dringlichkeit außerhalb der vertraglichen Ordinati- onszeiten behandelt werden müssen. Die Uhrzeit der Behandlungen ist anzugeben. Die Verrechnung ist nicht möglich - für Fälle, deren Behandlung sich auf Grund eines Bestellsystems außerhalb der gemeldeten Ordi- nationszeiten ergeben; - für Fälle die unmittelbar im Anschluss an die Or- dinationszeiten behandelt werden, weil sie sich aus der regulären Ordinationstätigkeit ergeben; - im Rahmen der Bereitschaftsdienste; - im Rahmen von Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen; Bis 31.12.2017 ist die Verrechenbarkeit für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde auf höchstens 5%, für alle ande- ren allgemeinen Fachärzte mit höchstens 2% der § 2- Behandlungsfälle pro Quartal begrenzt. Ab 1.1.2018 ist die Verrechenbarkeit für Ä...
Grundleistungen. (a) Ausschreibungsunterlagen (a1) Baubeschreibung13 (a2) Massenermittlung13 (a3) Leistungsverzeichnis13