Passive Sterbehilfe Musterklauseln

Passive Sterbehilfe. 1.4.2.4.1 Patient im Sterbeprozess Eine Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs (BGHst, 32, 379/80) macht die rechtliche Zu- lässigkeit von passiver Sterbehilfe bei terminal kranken Patienten deutlich, indem es davon ausgeht, dass „es keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung eines erlöschenden Lebens um jeden Preis gibt. Maßnahmen zur Lebensverlängerung sind nicht schon deswegen unerlässlich, weil sie technisch möglich sind“ (zitiert nach Hick, 2007, S. 71). So darf bei erklärten oder mutmaß- lichem Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maß- nahmen Sterbehilfe geleistet werden, um damit dem Sterbenden ein Sterben in Würde zu er- möglichen. Die Sterbehilfe darf jedoch auch bei aussichtsloser Prognose nicht durch gezieltes Töten (aktive Sterbehilfe) erfolgen. Anders ausgedrückt: Passive Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt, wenn sie dem aktuellen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und wenn es sich um einen bereits im Sterbeprozess befindlichen Patienten handelt. Ärztliches Handeln bleibt hier eine Einzelfallentscheidung und muss sich an der Achtung des Lebens und der Men- schenwürde orientieren.
Passive Sterbehilfe. Bei der passiven Sterbehilfe handelt es sich wie bereits in Kapitel 1.3.1 erläutert um Thera- piebegrenzungsmaßnahmen. Das Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen ist in der Schweiz dann strafbar, wenn ein Außenstehender eine besondere Rechtspflicht zur Erhaltung des Lebens hat. Diese sog. Garantenstellung hat der Arzt gegenüber jedem seiner Patienten: „Dem behandelnden Arzt kommt regelmäßig eine solche Garantenstellung aufgrund des Be- handlungsvertrages zu. Grundsätzlich ist demnach die Tötung durch Unterlassung als Tötungs- delikt strafbar“ (Marti, 2002, S 571).
Passive Sterbehilfe. Ich würde meine Therapie dahingehend begrenzen, dass ich keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr durch- führe, sondern das Geschehenlassen des Sterbens akzep- tiere. Dazu gehört für mich auch das Abschalten von un- terstützenden Maschinen wie das Beatmungsgerät. Um dabei ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen, würde ich die palliativen Basismaßnahmen beibehalten.

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