Patient mit schwerer Grunderkrankung Musterklauseln

Patient mit schwerer Grunderkrankung. Bei einem unheilbar erkrankten, entscheidungsunfähigen Patienten ist das Absetzen der künst- lichen Ernährung zulässig, auch wenn sich der Patient noch nicht im Sterbeprozess befindet. Ausschlaggebend ist der mutmaßliche Wille des Patienten (Schell, 2002). Zugrunde liegt dieser Rechtsprechung das Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 1994 in seinem Urteil des sog. Kemptener Falls (BGHSt 40, 257) (Wernstedt, 2004). Beim Kemptener Fall handelte es sich um eine nicht im Sterbeprozess befindliche und einwilligungsunfähige Patientin mit schwerer Grunderkrankung. Der Arzt und Betreuer der Wachkoma-Patientin wurden vom Kemptener Vormundschaftsgericht (Betreuungsgericht) wegen versuchten Todschlags durch Unterlassen verurteilt, weil sie ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts das Personal des Pflegeheims angewiesen hatten, die künstliche Ernährung der Patientin auf Tee umzustellen. Ziel war der baldige und schmerzfreie Tod der Patientin. Das Pflegepersonal führte aus recht- lichen Bedenken die Ernährungstherapie jedoch fort und verständigte das Vormundschaftsge- richt Kempten. Da der Tod nicht unmittelbar bevorstand, sahen die Kemptener Richter das Vor- gehen von Arzt und Betreuer nicht als Versuch der zulässigen passiven Sterbehilfe, sondern eben als Tatbestand des versuchten Totschlags. Vor dem Bundesgerichtshof wurde das Urteil des Vormundschaftsgerichtes jedoch aufgehoben (Rieger, 1995; Schell, 2002, Wernstedt, 2004). Folgende Urteilsleitsätze waren für die Entscheidung des BGH maßgebend (Schell, 2002, S. 87-88): Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der BÄK verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken. An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere Äu- ßerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. Xxxxxx sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muss auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstel- lunge...

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

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  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.