Patienten Musterklauseln

Patienten. 4 Patientenorientierung § 5 Teilnahmeverfahren Versicherte § 6 Qualifikation der Vertragsärzte § 7 Teilnahmeverfahren Vertragsärzte
Patienten. 4 Patientenorientierung § 5
Patienten. 4 Teilnahmeberechtigte Patienten § 5 Patienteninformation
Patienten. Die Krankenkasse identifiziert an diesem Vertrag teilnehmende Versicherte, die für einen solchen Medikationscheck in Frage kommen. Das sind u.a. Patienten, die über mindestens vier Quartale jeweils mindestens fünf Wirkstoffe (Dauermedikation) verordnet bekommen haben. Diese Wirkstoffe können von un- terschiedlichen Vertragsärzten verordnet worden sein.
Patienten. 2 Teilnahme des Versicherten § 3 Patientenbefähigung § 4 Teilnahmekriterien
Patienten. 2 Teilnahme des Versicherten (1) Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten der BARMER GEK, die zum Zeitpunkt des Eingriffs das zweite, aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben und die Teilnahmekriterien nach § 4 dieses Vertrags erfüllen. (2) Sorgeberechtigte, die an der Durchführung einer Tonsillotomie ihres nach dem Vertrag teilnahmeberechtigten Kindes interessiert sind, werden von den am Vertrag teilnehmenden HNO-Operateure umfassend über Inhalte, Sinn, Zweck und Umfang der vertraglichen Leistung informiert. Sie erhalten im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch ein Informationsblatt nach Anlage 2.
Patienten. (b) gesunde Neugeborene
Patienten. Seit den 1980er Jahren ist die Teilhabe von Patienten an ihrer eigenen Gesundheits- fürsorge exponentiell gestiegen (van Bemmel und McCray 2016). Gök und Xxxxxxxx (2010) benennen den Wandel des Krankheitsspektrums von akuten zu chronischen Erkrankungen und den damit verbundenen längeren Behandlungsprozess als einen Grund für die stärkere Beteiligung von Patienten an gemeinsamen Entscheidungs- prozessen. Diese lassen sich zunehmend im Internet oder durch Gesundheitsapps beraten. Es gibt diverse Systeme, die Patienten allein oder im Rahmen der PEF mit dem Arzt gemeinsam nutzen können. Es gibt Anwendungen, die sie bei der Vorbe- reitung auf eine gemeinsame Entscheidungsfindung mit dem Arzt unterstützen, sie effektiv über Eingriffe informieren und Vor- und Nachteile von Behandlungsmög- lichkeiten aufzeigen (Hunink et al. 2014; Thistlethwaite et al. 2007). Auch die Ent- scheidungsunterstützung, die der Patient alleine nutzt, ist wichtig für behandelnde Ärzte, da sie das Vorwissen und die Erwartungshaltung der Patienten beeinflusst. Ärzte werden zukünftig häufiger in der Situation sein, Ergebnisse und Empfehlun- gen von Apps mit Patienten zu diskutieren (Xxxxxxx und Xxxxxx 2016). Daten von Geräten oder Wearables des Patienten könnten, an behandelnde Ärzte übermittelt, zukünftig eine wichtige Rolle für die Langzeitbehandlung chronisch verlaufender Krankheiten oder in der geriatrischen bzw. palliativen Versorgung spielen (Sutton et al. 2020). Apps für Smartphone oder Tablet sind inzwischen auch für den Gesundheitsbereich alltägliche Begleiter. Das Spektrum umfasst Apps als reine Informationsquellen bis hin zu Apps, die Verdachtsdiagnosen anhand eingegebener Symptome formulieren oder eine Kontaktaufnahme mit Ärzten möglich machen. Manche dieser Apps wer- den als Medizinprodukte eingestuft. Gemäß § 3 Absatz 1 des Medizinproduktege- setzes (MPG) wird eine App als Medizinprodukt eingeschätzt, wenn sie „(a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankhei- ten, (b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensie- rung von Verletzungen oder Behinderungen, (c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vor- gangs oder (d) der Empfängnisregelung” dient (Medizinproduktegesetz 2020). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (2013) beschreibt „Anhalts- funktionen” für die Einstufung als Medizinprodukt: „Entscheidungsunterstützung oder selbständiges Entsc...
Patienten. Im Sinne dieser AVB werden darunter zusammengefasst:
Patienten. 4 Teilnahmeberechtigte Patienten § 5 Kooperationsregeln § 6 Patienteninformation § 7 Teilnahmeberechtigte Ärzte und Psychotherapeuten § 8 Teilnahmeverfahren