Common use of Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ Clause in Contracts

Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen. 2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zu- sammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsys- tem mit folgenden Pauschalen: Modul Vergütung Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 1 300,00 Euro IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 800,00 Euro Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 541,00 Euro während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 494,00 Euro Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) Abbruch im OP 2 515 Euro Einorganentnahme 2 659 Euro Multiorganentnahme 3 998 Euro Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Entnahmekrankenhäuser können die Pauschalen für Leistungen, die ab dem 01.01.2020 erbracht wurden, abrechnen. Das Nähere zum Abrechnungsverfahren ergibt sich aus An- hang 1 zu dieser Vereinbarung. 2.3 Für das Jahr 2020 werden bei 3 250 transplantierten Organen folgende Fallzahlen der Mo- dule nach Nummer 2.2 unterstellt: Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 891 Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 465 Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 332 während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 009 Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) Abbruch im OP 20 Einorganentnahme 92 Multiorganentnahme 829 Die DSO erfasst die Frequenzen der einzelnen Module. 2.4 Aus den Pauschalen nach Nummer 2.2, den vorgenannten Fallzahlen sowie den Kosten der Kalkulation nach Nummer 2.7 und den Kosten der Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle nach Nummer 2.8 ergibt sich für den Zeitraum das Jahr 2020 ein Budget „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ von 21 296 505 Euro. 2.5 Bei 3 250 transplantierten Organen im Jahr 2020 beträgt die Pauschale „Aufwandserstat- tung Entnahmekrankenhäuser“ 6 535,00 Euro je transplantiertes Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ 6 302,00 Euro Kalkulation 63,00 Euro Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle 188,00 Euro Ausgleich für das Jahr 2016 (Schlussausgleich) ....................................................................................... -31,00 Euro Mindererlösausgleich für das Jahr 2018 13,00 Euro Aufgrund der Verjährungsfristen erfolgt die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2017 im Budget 2021 und die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2018 im Budget 2022. 2.6 Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 sowie zusätzliche Kos- ten durch Spenderverlegungen werden im Folgebudget zu 100 % ausgeglichen. 2.7 Seit dem Jahr 2011 erfolgte die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der „Aufwand- serstattung Entnahmekrankenhäuser“ durch das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus (InEK). Die Vertragspartner haben die Ergebnisse der Kalkulation in dieser Ver- einbarung berücksichtigt. Auch für die kommenden Jahre wurde das InEK beauftragt, die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge durchzuführen. Die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 205 000,00 Euro werden in die Pauschale „Aufwandserstattung Entnahme- krankenhäuser“ eingerechnet. 2.8 Die Leistungen zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA), die im Zu- sammenhang mit einer möglichen Organspende erbracht werden, sind mit der Grundpau- schale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ vergütet. Nimmt das Entnahme- krankenhaus Leistungen des durch die DSO vermittelten Konsiliararztes inkl. etwaiger Zu- satzuntersuchungen in Anspruch, kann das Entnahmekrankenhaus nur eine um 500 Euro gekürzte Grundpauschale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ abrechnen. Die Leistungen des Konsiliararztes werden über die DSO vergütet. Die Vergütung der persön- lichen Dienstleistungen dieser Konsiliarärzte wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.

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Samples: Dso Budget Agreement

Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser Ent- nahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len post- mortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung Vor- bereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung Aufwandser- stattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen. 2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zu- sammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben erge- ben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsys- tem Mo- dulsystem mit folgenden Pauschalen: Modul Vergütung Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 1 300,00 Euro IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 800,00 Euro Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 541,00 525,00 Euro Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 494,00 427,00 Euro Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) Abbruch im OP 2 515 4 112,00 Euro Einorganentnahme 2 659 4 112,00 Euro Multiorganentnahme 3 998 Euro Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Entnahmekrankenhäuser können die Pauschalen für Leistungen, die ab dem 01.01.2020 erbracht wurden, abrechnen. Das Nähere zum Abrechnungsverfahren ergibt sich aus An- hang 1 zu dieser Vereinbarung.5 310,00 Euro 2.3 Für das Jahr 2020 2019 werden bei 3 250 315 transplantierten Organen folgende Fallzahlen jährlichen Fall- zahlen der Mo- dule Module nach Nummer 2.2 unterstellt: Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 891 Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 465 Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 332 371 Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 009 Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) 78 Abbruch im OP 20 Einorganentnahme 92 107 Multiorganentnahme 829 868 Die DSO erfasst die Frequenzen der einzelnen Module. 2.4 Aus den Pauschalen nach Nummer 2.2, den vorgenannten Fallzahlen sowie den Kosten der Kalkulation nach Nummer 2.7 und den Kosten der Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle nach Nummer 2.8 ergibt sich für den Zeitraum das Jahr 2020 2019 ein Budget Gesamtbudget „Aufwandserstattung EntnahmekrankenhäuserEntnahmekranken- häuser“ von 21 296 505 6 302 035,00 Euro. 2.5 Bei 3 250 315 transplantierten Organen im beträgt für das Jahr 2020 beträgt 2019 die Pauschale „Aufwandserstat- tung Aufwand- serstattung Entnahmekrankenhäuser“ 6 535,00 1 953,00 Euro je transplantiertes Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ 6 302,00 1 642,00 Euro Kalkulation 63,00 62,00 Euro Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle 188,00 197,00 Euro Ausgleich für das Jahr 2016 2015 (Schlussausgleich) ....................................................................................... -31,00 0,00 Euro Mindererlösausgleich für das Jahr 2018 13,00 2017 52,00 Euro Aufgrund der Verjährungsfristen erfolgt die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2017 2016 im Budget 2021 2020 und die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2018 2017 im Budget 20222021. 2.6 Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 sowie zusätzliche Kos- ten Kosten durch Spenderverlegungen werden im Folgebudget zu 100 % ausgeglichen. 2.7 Seit dem Jahr 2011 erfolgte die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der „Aufwand- serstattung Entnahmekrankenhäuser“ durch das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus (InEK). Die Vertragspartner haben die Ergebnisse der Kalkulation in dieser Ver- einbarung berücksichtigt. Auch für die kommenden Jahre wurde das InEK beauftragt, die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge durchzuführen. Die erforderlichen Finanzmittel Finanzmit- tel in Höhe von 205 000,00 Euro werden in die Pauschale „Aufwandserstattung Entnahme- krankenhäuserEntnah- mekrankenhäuser“ eingerechnet. 2.8 Die Leistungen Während die Leistung zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA)Bestandteil der Fallpauschalen der Krankenhäuser ist, die im Zu- sammenhang mit einer möglichen Organspende erbracht werden, sind mit der Grundpau- schale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ vergütet. Nimmt das Entnahme- krankenhaus werden Leistungen des eines durch die DSO vermittelten ver- mittelten Konsiliararztes inkl. etwaiger Zu- satzuntersuchungen in Anspruch, kann das Entnahmekrankenhaus nur eine um 500 Euro gekürzte Grundpauschale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ abrechnen. Die Leistungen des Konsiliararztes werden Zusatzuntersuchungen über die DSO vergütet. Die Vergütung der persön- lichen persönlichen Dienstleistungen dieser Konsiliarärzte wird einzelvertraglich einzelver- traglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregeltgeregelt und ist ab dem Jahr 2018 wieder Bestandteil der Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“.

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Samples: Dso Budget Agreement

Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages Koordinierungsstellenvertrags gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen. 2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zu- sammenhang Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsys- tem Modulsystem mit folgenden Pauschalen: Modul Vergütung Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 1 300,00 Euro IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 800,00 Euro Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 541,00 439,00 Euro Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 494,00 953,00 Euro Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) Abbruch im OP 2 515 3 356,00 Euro Einorganentnahme 2 659 3 356,00 Euro Multiorganentnahme 3 998 Euro Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Entnahmekrankenhäuser können die Pauschalen für Leistungen, die ab dem 01.01.2020 erbracht wurden, abrechnen. Das Nähere zum Abrechnungsverfahren ergibt sich aus An- hang 1 zu dieser Vereinbarung.4 039,00 Euro 2.3 Für das Jahr 2020 2014 werden bei 3 250 400 transplantierten Organen folgende jährlichen Fallzahlen der Mo- dule Module nach Nummer 2.2 unterstellt: Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 891 Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 465 Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 332 387 Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 009 Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) 36 Abbruch im OP 20 14 Einorganentnahme 92 85 Multiorganentnahme 829 815 Die DSO erfasst die Frequenzen der einzelnen Module. 2.4 Aus den Pauschalen nach Nummer 2.2, den vorgenannten Fallzahlen sowie den Kosten der Kalkulation nach Nummer 2.7 und den Kosten der Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle nach Nummer 2.8 ergibt sich für den Zeitraum das Jahr 2020 2014 ein Budget Gesamtbudget „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ von 21 296 505 4 089 040,00 Euro. 2.5 Bei 3 250 400 transplantierten Organen im beträgt für das Jahr 2020 beträgt 2014 die Pauschale „Aufwandserstat- tung EntnahmekrankenhäuserAufwandserstattung Entnahmekran- kenhäuser6 535,00 1 137,00 Euro je transplantiertes Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahltge- zahlt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ 6 302,00 Euro Kalkulation 63,00 Euro Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle 188,00 1 129,00 Euro Ausgleich für das Jahr 2016 2010 (Schlussausgleich) ....................................................................................... -31,00 – 44,00 Euro Mindererlösausgleich Mehrerlösausgleich für das Jahr 2018 13,00 2012 – 22,00 Euro Aufgrund der Verjährungsfristen erfolgt die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2017 2011 im Budget 2021 2015 und die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2018 2012 im Budget 20222016. 2.6 Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 sowie zusätzliche Kos- ten Kosten durch Spenderverlegungen Spender- verlegungen werden im Folgebudget zu 100 % ausgeglichen. 2.7 Seit dem Im Jahr 2011 erfolgte erstmals die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der „Aufwand- serstattung EntnahmekrankenhäuserAufwandserstattung Entnah- mekrankenhäuser“ durch das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus Krankenhaus (InEK). Die Vertragspartner haben die Ergebnisse der Kalkulation in dieser Ver- einbarung Vereinbarung berücksichtigt. Auch für die kommenden Jahre wurde das InEK beauftragt, die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge durchzuführen. Die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 205 250 000,00 Euro werden in die Pauschale „Aufwandserstattung Entnahme- krankenhäuserEntnahmekrankenhäuser“ eingerechnet. 2.8 Die Leistungen zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA), die im Zu- sammenhang mit einer möglichen Organspende erbracht werden, sind mit der Grundpau- schale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ vergütet. Nimmt das Entnahme- krankenhaus Leistungen des durch die DSO vermittelten Konsiliararztes inkl. etwaiger Zu- satzuntersuchungen in Anspruch, kann das Entnahmekrankenhaus nur eine um 500 Euro gekürzte Grundpauschale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ abrechnen. Die Leistungen des Konsiliararztes werden über die DSO vergütet. Die Vergütung der persön- lichen Dienstleistungen dieser Konsiliarärzte wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.

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Samples: Koordinierungsstellenvertrag

Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen. 2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zu- sammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsys- tem mit folgenden Pauschalen: Modul Vergütung Vergütung‌ Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 1 300,00 Euro IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 800,00 Euro Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 541,00 564,00 Euro während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 494,00 696,00 Euro Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) Abbruch im OP 2 515 410 Euro Einorganentnahme 2 659 754 Euro Multiorganentnahme 3 998 4 272 Euro Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Entnahmekrankenhäuser können die Pauschalen für Leistungen, die ab dem 01.01.2020 01.01.2022 erbracht wurdenwerden, abrechnen. Das Nähere zum Abrechnungsverfahren ergibt sich aus An- hang 1 zu dieser Vereinbarung. 2.3 Für das Jahr 2020 2022 werden bei 3 250 090 transplantierten Organen folgende Fallzahlen der Mo- dule nach Nummer 2.2 unterstellt: Modul angenommene‌ Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 891 920 Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 465 417 Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 332 275 während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 009 071 Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) Abbruch im OP 20 24 Einorganentnahme 92 123 Multiorganentnahme 829 825 Die DSO erfasst die Frequenzen der einzelnen Module. 2.4 Aus den Pauschalen nach Nummer 2.2, den vorgenannten Fallzahlen sowie den Kosten der Kalkulation nach Nummer 2.7 und den Kosten der Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle nach Nummer 2.8 ergibt sich für den Zeitraum das Jahr 2020 des Jah- res 2022 ein Budget „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ von 21 296 505 22 940 597 Euro. 2.5 Bei 3 250 090 transplantierten Organen im Jahr 2020 2022 beträgt die Pauschale „Aufwandserstat- tung Entnahmekrankenhäuser“ 6 535,00 7 837,00 Euro je transplantiertes Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ 6 302,00 7 227,00 Euro Kalkulation 63,00 47,00 Euro Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle 188,00 150,00 Euro Ausgleich für das Jahr 2016 2018 (Schlussausgleich) ....................................................................................... -31,00 -33,00 Euro Mindererlösausgleich für das Jahr 2018 13,00 2020 446,00 Euro Aufgrund der Verjährungsfristen erfolgt die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2017 2019 im Budget 2021 2023 und die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2018 2020 im Budget 20222024. 2.6 Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 sowie zusätzliche Kos- ten durch Spenderverlegungen werden im Folgebudget zu 100 % ausgeglichen. 2.7 Seit dem Jahr 2011 erfolgte die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der „Aufwand- serstattung Entnahmekrankenhäuser“ durch das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus (InEK). Die Vertragspartner haben die Ergebnisse der Kalkulation in dieser Ver- einbarung berücksichtigt. Auch für die kommenden Jahre wurde das InEK beauftragt, die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge durchzuführen. Die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 205 145 000,00 Euro werden in die Pauschale „Aufwandserstattung Entnahme- krankenhäuser“ eingerechnet. 2.8 Die Leistungen zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA), die im Zu- sammenhang mit einer möglichen Organspende erbracht werden, sind mit der Grundpau- schale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ vergütet. Nimmt das Entnahme- krankenhaus Leistungen des durch die DSO vermittelten Konsiliararztes inkl. etwaiger Zu- satzuntersuchungen in Anspruch, kann das Entnahmekrankenhaus nur eine um 500 Euro gekürzte Grundpauschale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ abrechnen. Die Leistungen des Konsiliararztes werden über die DSO vergütet. Die Vergütung der persön- lichen Dienstleistungen dieser Konsiliarärzte wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.

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Samples: Dso Budget Agreement

Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen. 2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zu- sammenhang Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsys- tem Modulsystem mit folgenden Pauschalen: Modul Vergütung Vergütung‌ Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 1 300,00 200,00 Euro IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 800,00 700,00 Euro Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 541,00 577,00 Euro während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 494,00 787,00 Euro Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) Abbruch im OP 2 515 856,00 Euro Einorganentnahme 2 659 3 018,00 Euro Multiorganentnahme 3 998 4 365,00 Euro Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Entnahmekrankenhäuser können die Pauschalen für Leistungen, die ab dem 01.01.2020 01.01.2023 erbracht wurdenwerden, abrechnen. Das Nähere zum Abrechnungsverfahren ergibt sich aus An- hang Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. 2.3 Für das Jahr 2020 2023 werden bei 3 250 2 775 transplantierten Organen folgende Fallzahlen der Mo- dule Module nach Nummer 2.2 unterstellt: Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) Modul angenommene‌ Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal 891 ............................................................................................... 870 Durchführung der IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes 465 ...................... 355 Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 332 .................................................................................................... 245 während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1 009 .................................................................................................... 980 Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) Abbruch im OP 20 21 Einorganentnahme 92 110 Multiorganentnahme 829 735 Die DSO erfasst die Frequenzen der einzelnen Module. 2.4 Aus den Pauschalen nach Nummer 2.2, den vorgenannten Fallzahlen sowie den Kosten der Kalkulation nach Nummer 2.7 und den Kosten der Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle nach Nummer 2.8 ergibt sich für den Zeitraum das Jahr 2020 des Jahres 2023 ein Budget „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ von 21 296 505 20 975 370 Euro. 2.5 Bei 3 250 2 775 transplantierten Organen im Jahr 2020 2023 beträgt die Pauschale „Aufwandserstat- tung Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ 6 535,00 7 943,00 Euro je transplantiertes Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ 6 302,00 7 360,00 Euro Kalkulation 63,00 52,00 Euro Unterstützung der IHA-Diagnostik durch die Koordinierungsstelle 188,00 147,00 Euro Ausgleich für das Jahr 2016 2019 (Schlussausgleich) ....................................................................................... -31,00 -77,00 Euro Mindererlösausgleich für das Jahr 2018 13,00 2021 461,00 Euro Aufgrund der Verjährungsfristen erfolgt die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2017 2020 im Budget 2021 2024 und die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2018 2021 im Budget 20222025. 2.6 Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 sowie zusätzliche Kos- ten Kosten durch Spenderverlegungen werden im Folgebudget zu 100 % ausgeglichen. 2.7 Seit dem Jahr 2011 erfolgte die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der „Aufwand- serstattung Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ durch das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus Krankenhaus (InEK). Die Vertragspartner haben die Ergebnisse der Kalkulation in dieser Ver- einbarung Vereinbarung berücksichtigt. Auch für die kommenden Jahre wurde das InEK beauftragt, die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge durchzuführen. Die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 205 145 000,00 Euro werden in die Pauschale „Aufwandserstattung Entnahme- krankenhäuserEntnahmekrankenhäuser“ eingerechnet. 2.8 Die Leistungen zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA), die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit einer möglichen Organspende erbracht werden, sind mit der Grundpau- schale Grundpauschale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ vergütet. Nimmt das Entnahme- krankenhaus Entnahmekrankenhaus Leistungen des durch die DSO vermittelten Konsiliararztes inkl. etwaiger Zu- satzuntersuchungen Zusatzuntersuchungen in Anspruch, kann das Entnahmekrankenhaus nur eine um 500 Euro gekürzte Grundpauschale „IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses“ abrechnen. Die Leistungen des Konsiliararztes werden über die DSO vergütet. Die Vergütung der persön- lichen persönlichen Dienstleistungen dieser Konsiliarärzte wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.

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