Common use of Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ Clause in Contracts

Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.dso.de

Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser Ent- nahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len post- mortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung Vor- bereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung Aufwandser- stattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de

Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages Koordinierungsstellenvertrags gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

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Pauschale „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“. 2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnah- mekrankenhäuser Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmorta- len postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

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