Koalitionsfreiheit. Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.
Koalitionsfreiheit. Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation dürfen den Angestellten keine Nachteile entstehen.
Koalitionsfreiheit. 5.1 Durch den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrages darf die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der vertrags- schliessenden Berufsverbände) nicht verletzt werden.
Koalitionsfreiheit. Die beidseitige Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nicht- zugehörigkeit zu einem Personalverband dürfen den Mitarbeitenden weder von Sei- ten des Arbeitgeberverbands und seiner Mitglieder im betrieblichen Geltungsbereich des GAV noch von Personalverbandsseite ein Nachteil erwachsen.
Koalitionsfreiheit. Art. 13 Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Nachzahlungen, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen
Koalitionsfreiheit. 6.1 Die Vertragsparteien stehen auf dem Boden der Koalitionsfreiheit. Durch den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrages darf die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zugehö- rigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der vertragsschliessenden Berufsverbände) nicht verletzt werden.
Koalitionsfreiheit. Die Mitarbeitenden haben das Recht, zum Schutz ihrer Interessen Vereini- gungen zu bilden, solchen beizutreten oder diesen fernzubleiben.
Koalitionsfreiheit. Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Jede/r Mitarbeitende hat das Recht sich der Gewerkschaft anzuschliessen oder ihr fernzubleiben. Niemand darf aufgrund der Ausübung ihrer/seiner gewerkschaftlichen Rechte benachteiligt werden.
Koalitionsfreiheit. 12.1 Dieser GAV und die auf ihn abgestützten lokalen, regionalen oder kantonalen Ergänzungsbestimmungen achten die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband).
Koalitionsfreiheit. 2.2. Die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer ist gewährleistet in der Schweiz und in ausländischen Filialbetrieben, und zwar im Sinne der Konventionen 87 und 98 IAO sowie der Grundsätze der OECD für multinationale Unterneh- mungen. Die Vertragsparteien enthalten sich aller Massnahmen, welche die Koalitionsfreiheit in irgend einer Weise beein- trächtigen könnten.