Koalitionsfreiheit Musterklauseln

Koalitionsfreiheit. 6.1 Die Vertragsparteien bekennen sich zur Koalitionsfreiheit. Durch den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrages darf die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der ver- tragsschliessenden Berufsverbände) nicht verletzt werden.
Koalitionsfreiheit. Die beidseitige Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzu- gehörigkeit zu einem Personalverband dürfen den Mitarbeitenden weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Personalverbandsseite ein Nachteil erwachsen.
Koalitionsfreiheit. Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.
Koalitionsfreiheit a) Die Koalitionsfreiheit wird gewährleistet b) Wegen der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbei- tenden weder von Arbeitgeber- noch von Arbeitnehmerseite ein Nachteil erwachsen c) Mitarbeitende, die einem vertragsschliessenden Personalverband angehören, haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen
Koalitionsfreiheit. Die beidseitige Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nicht- zugehörigkeit zu einem Personalverband dürfen den Mitarbeitenden weder von Sei- ten des Arbeitgeberverbands und seiner Mitglieder im betrieblichen Geltungsbereich des GAV noch von Personalverbandsseite ein Nachteil erwachsen.
Koalitionsfreiheit. Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Nachzahlungen, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen
Koalitionsfreiheit. Das Recht der Mitarbeitenden sowie der zb, zum Schutz ihrer Interessen Vereinigungen zu bilden, solchen beizutreten oder fernzubleiben, ist gewährleistet.
Koalitionsfreiheit. Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Sämtliche AN haben das Recht, sich der Gewerkschaft anzuschliessen oder ihr fernzubleiben. Niemand darf aufgrund der Ausübung der gewerk- schaftlichen Rechte benachteiligt werden.
Koalitionsfreiheit. Die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer ist gewährleistet in der Schweiz und in ausländischen Filialbetrieben, und zwar im Sinne der Konventionen 87 und 98 IAO sowie der Grundsätze der OECD für multinationale Unterneh- mungen. Die Vertragsparteien enthalten sich aller Massnahmen, welche die Koalitionsfreiheit in irgend einer Weise beein- trächtigen könnten.
Koalitionsfreiheit. 5.1 Die Vertragsparteien stehen auf dem Boden der Koalitionsfreiheit. Durch Vollzug dieses GAV darf die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der vertragsschliessenden Verbände) nicht verletzt werden.