Leistungsprämien. Für die Belohnung von Sonderleistungen können Einmal-Prämien in monetärer oder nicht monetärer Form ausgerichtet werden.
Leistungsprämien. 1 Ausserordentliche Leistungen von Teams oder einzelnen Mitarbeitenden können mit Leistungsprämien honoriert werden. Diese werden nicht in das Grundgehalt eingebaut.
2 Als ausserordentliche Leistungen gelten besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten oder Tätigkeiten, die einen überdurchschnitt- lichen Aufwand oder ein besonderes Engagement bedingen und Tätigkei- ten oder Anforderungen, die weit über das Aufgabengebiet gemäss Stellen- beschreibung hinausgehen.
3 Die Prämien werden im Rahmen der von der Spital Thurgau AG erlassenen Richtlinien von der für die Gehaltsanpassung zuständigen Stelle gespro- chen.
Leistungsprämien. Als Anerkennung für besondere und aussergewöhnliche Leistungen können Mit- arbeitende mit einer Leistungsprämie belohnt werden. Die Details sind im FAV-Anhang 1 unter Punkt 4 beschrieben.
Leistungsprämien. 1 Es steht dem Arbeitgeber zu, zusätzlich zum vereinbarten Lohn eine Leistungsprämie auszuzahlen, (kein Ak- kordlohn).
Leistungsprämien. Stunden-, und Monatslohn Art. 35 Mindestlöhne
Leistungsprämien. Ausserordentliche Leistungen können durch individuelle, freiweillige Leistungsprämien honoriert werden. Dabei handelt es sich um einmalig ausbezahlte Beträge, die nicht zu einem festen Lohnbestandteil werden und im alleinigen Ermessen von GGZ stehen.
Leistungsprämien. Für folgende Fälle können Prämien oder Belohnungen ausgerichtet werden, sofern nicht eine andere Abgeltungsform gewählt wird: - Vorübergehende Übernahme einer Funktion/Tätigkeit mit deutlich höheren Anforderungen - Verbesserungsvorschläge - Erreichung oder Überschreitung von Vorgaben im operationellen Bereich - Aussergewöhnliche Leistungen Leistungsprämien sind vom entsprechenden Geschäftsleitungsmitglied zu genehmigen.
Leistungsprämien. Für besonders gute Leistungen können einmalige Leistungsprämien bis zur Höhe eines Monats- xxxxxx gewährt werden.
Leistungsprämien. Leistungsprämien können bei Erreichen besonderer, schriftlich zwischen Arbeit- nehmerIn und Arbeitgeber vereinbarter Arbeits- und Leistungsziele oder bei Erreichen besonderer Arbeitsergebnisse einzelner ArbeitnehmerInnen oder mehrerer MitarbeiterInnen eines definierten Arbeitsbereiches gewährt werden. Die Prämien werden grundsätzlich erst nach Erreichen des Zieles bzw. des besonderen Arbeitsergebnisses als Einmalzahlung geleistet. ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber können Zielvereinbarungen abschließen. Diese sind Grundlage für Leistungszulagen und können Grundlage für Leistungsprämien sein. Zielvereinbarungen sollen folgenden Mindestregelungsgehalt haben: • Geltungsbereich • Bezeichnung des besonderen Ziels • Benennung der Leistungskriterien/Zielvorgaben • Bewertungs- und Abrechnungsregelungen • Laufzeit • Höhe und Zahlungsbedingungen der Leistungszulage bzw. der Leistungsprämie.
(1) Entgeltgruppenjahre nach Anlage 2 (Vergütungstabelle) sind die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegten Zeiten in der entsprechenden Entgeltgruppe einschließlich der bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB anerkannten Zeiten der Berufsausübung.
(2) Zeiten, die bei anderen Arbeitgebern oder in einer anderen Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden sind, können angemessen berücksichtigt werden. Soweit sich aus der Anwendung des PATT-Tarifvertrages ein niedrigeres Entgelt als nach den für den/die jeweilige/n ArbeitnehmerIn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages angewandten Vergütungsregelungen ergibt, wird eine monat- liche Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages gezahlt (Besitzstände). Die Ausgleichszulage wird mindestens für 1 Jahr gezahlt. Entfallen innerhalb dieses Zeitraumes Anspruchsvoraussetzungen für Teilbeträge des vor Inkrafttreten des PATT-Tarifvertrages gezahlten Entgeltes, so reduziert sich die Ausgleichszulage entsprechend.
Leistungsprämien. Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt wer- den.